Folgendes wenn ein abgelaufener Parkausweis um 1 jahr gefälscht wurde und dieses Auflug und dann ein Ermittlungssache wegen Urkundenfälschung/Betrug (einwohnerparkausweis) ermittelt wird.ist diese dann auch korrekt?weil das hab ich dazu gefunden?
Anwohner-Parkausweise:
- In jedem Falle ist dies eine Urkundenfälschung, wenn der Parkausweis verändert oder zur Täuschung der Behörden falsch hergestellt wird. Betrug liegt in diesen Fällen nicht vor, weil die damit erreichte Nichtverhängung eines Bußgeldes nicht zu einem Vermögensvorteil und -nachteil im Sinne des Betrugstatbestandes führt. Die abgewehrte Geldbuße gehört nach herrschender Meinung nicht zu dem mit § 263 StGB
geschützten Vermögen des Staates.
Verfälschter Parkschein
OLG Köln NJW 2002, 526
Wer einen Parkschein verwendet, den er zuvor manipuliert hat, um der Verhängung eines Bußgeldes zu entgehen, macht sich wegen Urkundenfälschung, nicht aber wegen versuchten Betruges, strafbar.
Die Verwaltungsbehörde hatte die Betroffene wegen dreier Manipulationen von Parkscheinen zunächst mit drei Bußgeldern von insgesamt DM 2.000 belegt wegen Parkens im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein. Nach Einspruch gegen die Bußgeldbescheide hat die Verwaltungsbehörde die Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Das Amtsgericht hatte die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt. Das Landgericht hatte im Berufungsverfahren lediglich die Bußgeldbescheide aufgehoben. Das OLG hob die Verurteilung wegen versuchten Betruges auf mit der Begründung, die Abwehr einer Geldstrafe könne nicht zu einem Vermögensvorteil bzw. Vermögensnachteil im Sinne des Betrugstatbestands führen, da Strafen und Bußen nicht zum Vermögen des Staates gerechnet werden können. Es blieb aber bei der Verurteilung wegen Urkundenfälschung.
das hiese dann das mit den betrug wäre nicht in ordnung oder?
und was müsste man tun damit dieser punkt anerkennt wird
mfg wince
freu mich über jede antwort
Anwohner-Parkausweis gefälscht
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Sie können Berufung gegen das Urteil, bzw. Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen.
Aber ob das soviel bringt?
Denn hier liegt entweder (in den meisten Fällen) Tateinheit nach § 52 StGB
vor, wonach eh nur auf eine Strafe erkannt wird, also es idF. keine Rolle spielt ob Betrug und
Urkundenfälschung oder ob Betrug oder
Urkundenfälschung, da sich die Strafzumessung bei Tateinheit nach der höchsten verwirkten Strafe richtet. Da Betrug und Urkundenfälschung gleich hohe Strafandrohungen haben, ist es schnuppe. Wurde also in Ihrerm Urteil Bezug auf § 52 StGB
genommen (also Tateinheit vorausgesetzt), können Sie sich das Rechtsmittel m.E. auch sparen.
Selbst wenn es sich um einen Fall der Tatmehrheit (§ 53 StGB
) handeln würde ("fälschen" und "gebrauchen" = 2 verschiedene, voneinander unabhängige Tatentschlüsse) wäre nach § 54 StGB
eine tat- und schulangemessene Gesamtgeldstrafe zu bilden. Eine Reduzierung der verhängten Strafe wäre also auch idF. nicht unbedingt zu erwarten.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Hallo wince,
ich nehme mal an,das das 3 malige Bußgeld von 2000 DM die Höchstgrenze überstiegen hat für Falschparken bzw für Parken ohne Parkschein (30 Piepen x 3 ),dagegen wehrte sich der Parksünder mit seinem Einspruch gegen die Bußgeldbescheide.Das OLG ging bestimmt der Annahme nach davon aus,das die Fälschung der Parkkarte wie Parken ohne Parkschein zu behandeln wäre,rügte die Täuschung und verurteilte wegen Urkundenfälschung und damit ist der Betrug geahndet wurden.Wie ich glaube--völlig korrekt und wenn die Bußgeldbescheide aufgehoben wurden entstehen keine finanziellen Ansprüche mehr.
-- Editiert von kdw am 08.01.2005 14:57:33
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