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Anwendung des Reiserechts bei Hotelpauschalen?

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Anwendung des Reiserechts bei Hotelpauschalen?

Hallo!

Ich studiere Touristik und schreibe im Moment eine Seminararbeit über Leistungsbündelung in der Hotellerie. Dabei muss ich unter anderem auch herausfinden, ob Hotelbetriebe mit den Pauschalangeboten (bestehend aus igen- und Fremdleisungen) als Reiseveranstalter auftreten. Meiner Kenntnis nach, erfüllen sie alle Merkmale der Reiseveranstalterfunktion und treten somit als Reiseveranstalter auf. Allerdings könnte der Unterschied sein, dass sie im Gegensatz zu den Reiseveranstaltern nicht dem Reiserecht unterliegen, sondern lediglich die AGBs des Hotels gelten. Sie haften somit nicht für die Leistung von dritten Dienstleistern, die sie in ihrem Paket mitverkaufen. Ist das so richtig? Gibt es noch weitere Unterschiede zwischen Pauschalreisen der Reiseveranstalter und der Hotelbetriebe?

Wäre für jeden Literatur- oder Homepagetipp mit weiteren Informationen zu diesem Thema sehr dankbar!

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von Touristikstudentin am 16.03.2010 16:32
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>Anwendung des Reiserechts bei Hotelpauschalen?
quote:
Meiner Kenntnis nach, erfüllen sie alle Merkmale der Reiseveranstalterfunktion und treten somit als Reiseveranstalter auf. Allerdings könnte der Unterschied sein, dass sie im Gegensatz zu den Reiseveranstaltern nicht dem Reiserecht unterliegen, sondern lediglich die AGBs des Hotels gelten. Sie haften somit nicht für die Leistung von dritten Dienstleistern, die sie in ihrem Paket mitverkaufen.


Moment, da liegt ein Missverständnis vor!


Wer Reiseveranstalter ist, haftet für alle Reiseleistungen. Es gilt nämlich: Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen (§ 651a I 1 BGB). Die Anbieter von Einzelleistungen sind dafür sog. Erfüllungsgehilfen, d. h. bloß "Instrumente" für die Erfüllung des Reisevertrags. Wenn also ein Hotel als Reiseveranstalter auftritt, dann haftet es auch für jede Leistung im Paket selbst.

Ein Haftungsausschluss per AGB wäre unwirksam, da mit dem Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 II Ziff. 1 BGB).

Ausgenommen von der "Reise" in diesem Sinne sind nur Leistungen, die am Urlaubsort bloß vermittelt werden.

Ein Buchtipp wäre das "Basiswissen Reiserecht" von Führich. Da sind die Grundlagen mit Beispielen sehr gut erläutert.


von Rechtsanwalt Matthias Juhre am 17.03.2010 18:40
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