Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer

Anwendung STVO im tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

3201 Aufrufe

Anwendung STVO im tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum

Hi!

Hab eine für mich ziemlich wichtige Frage (klausurrelevant!):

Man unterscheidet bekanntlich zwischen dem rechtlich öffentlichen Verkehrsraum und dem tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum,... die Ursachen etc die Widmung usw. betreffend sind klar und nicht das Problem, nur stellt sich mir das Rätsel, ob die STVO im tatsächlich öffentlchen Verkehrsraum genauso anzuwenden ist wie im rechtlich öffentlichen Verkehrsraum.

Dass die STVO auf einer Bundesstraße mit Widmung etc... voll anwendbar ist, ist logisch.
Wenn nun aber auf einem Parkplatz eines Einkaufszentrums, der rechtlich öffentlich ist, ein Unfall passiert (ZB Vorfahrtsdelikt), wie ist dieser dann im Hinblick auf die STVO zu ahnden bzw wie ist die STVO überhaupt in einem solchen Verkehrsraum anzuwenden?

Danke schonmal im Voraus
Matthias


von Anwärter22 am 12.03.2005 17:02
Status: Frischling (3 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Anwendung STVO im tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum
Der Parkplatz soll natürlich tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum sein, sorry!


von Anwärter22 am 12.03.2005 17:07
Status: Frischling (3 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Anwendung STVO im tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum
Moin,

da es auf Parkplätzen keine Straßen gibt, gibt es dort auch keine Vorfahrtsregelung. Es gilt eigentlich nur §1, gegenseitige Rücksichtnahme


von arne_r am 14.03.2005 12:36
Status: Senior (161 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Anwendung STVO im tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum
@arne_r

Sollte die Vorfahrt auf dem Parkplatz nicht durch Schilder geregelt sein, so gilt selbstverständlich die allgemeine Vorschrift "rechts vor links" nach §8 StVO. Auch muss derjenige immer Vorfahrt gewähren der seine Parklücke verlassen möchte (siehe §10).


von tomPA am 14.03.2005 17:36
Status: Legende (323 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Anwendung STVO im tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum
@tomPA
Da irrst Du Dich. Da es sich bei Parkplätzen nicht um Straßen handelt, gilt hier nicht rechts vor links, sondern, wie arne_r schon korrekt sagt, der § 1 StVO.

Auf den Parklätzen von z.B. Einkaufszentren gilt natürlich die StVO, auch wenn sie im von arne_r genannten Sinne angewendet wird.


von hh am 14.03.2005 18:00
Status: Tao (23492 Beiträge)
Userwertung:  4,0  (von 368 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Anwendung STVO im tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum
@hh

stimmt, hast recht. Potztausend. ÁG Hamburg hat sogar entschieden das die weissen Pfeilmarkierungen nicht als Einbahnstrasse gelten, sondern nur "Empfehlungen" sind.

Tom


von tomPA am 14.03.2005 18:55
Status: Legende (323 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!



Online Rechtsberatung Verkehrsrecht
Anwälte antworten in wenigen
Minuten. Den Preis bestimmen Sie!
www.frag-einen-anwalt.de

Rechtshop - Rechtsberatung zum Festpreis
Über 300 Beratungsprodukte die
Ihnen sofort helfen können!
123recht.net Rechtshop

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
Antwort schreiben


123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97908
beantwortete Fragen
13
Anwälte jetzt
online