Hallo zusammen,
mein Unternehmen hat an einer öffentlichen Ausschreibung teilgenommen.
Das negative Ergebnis würde ich jetzt gerne vor der zuständigen Vergabekammer überprüfen lassen.
Frage: Herrscht vor diesen Vergabekammern Anwaltszwang oder könnte jeder Bevollmächtigte das Unternehmen in diesem Verfahren vertreten? Und wo ist das geregelt?
Mit freundlichen Gruß
Anwaltszwang vor der Vergabekammer?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Das Verfahren vor den Vergabekammern ist grds. in den §§ 104 ff GWB
geregelt. Ein Anwaltszwang besteht danach mE in den Verfahren vor den Vergabekammern nicht. Genaueres können Sie auch der GO der für Sie zuständigen Vergabekammer entnehmen.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Vielen Dank für Ihre Stellungnahme.
Für den Fall dass gegen die Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde erhoben werden soll sieht § 117 GWB
vor dass diese von einem Anwalt zu unterzeichnen ist der an einem deutschen Gericht zugelassen ist. Der gleiche Wortlaut findet sich bei § 120 (1) GWB
. Ist hier davon auszugehen dass dieser Anwalt eine OLG Zulassung braucht (weil die Vergabesentate bei den OLGs eingerichtet sind) oder langt die Zulassung bei EINEM deutschen Gericht, also die Zulassung bei einem LG?
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Ich habe jetzt gerade keinen GWB-Kommentar zur Hand - aber der Formulierung des § 117 III GWB
würde ich mal entnehmen, dass eine Zulassung bei dem jeweiligen OLG NICHT erforderlich ist. Im Zweifel fragen Sie doch einfach bei dem zuständigen OLG nach.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
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