Anwaltszwang vor der Vergabekammer?

14. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
costja888
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)
Anwaltszwang vor der Vergabekammer?

Hallo zusammen,

mein Unternehmen hat an einer öffentlichen Ausschreibung teilgenommen.
Das negative Ergebnis würde ich jetzt gerne vor der zuständigen Vergabekammer überprüfen lassen.
Frage: Herrscht vor diesen Vergabekammern Anwaltszwang oder könnte jeder Bevollmächtigte das Unternehmen in diesem Verfahren vertreten? Und wo ist das geregelt?

Mit freundlichen Gruß

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Das Verfahren vor den Vergabekammern ist grds. in den §§ 104 ff GWB geregelt. Ein Anwaltszwang besteht danach mE in den Verfahren vor den Vergabekammern nicht. Genaueres können Sie auch der GO der für Sie zuständigen Vergabekammer entnehmen.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
costja888
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Stellungnahme.
Für den Fall dass gegen die Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde erhoben werden soll sieht § 117 GWB vor dass diese von einem Anwalt zu unterzeichnen ist der an einem deutschen Gericht zugelassen ist. Der gleiche Wortlaut findet sich bei § 120 (1) GWB . Ist hier davon auszugehen dass dieser Anwalt eine OLG Zulassung braucht (weil die Vergabesentate bei den OLGs eingerichtet sind) oder langt die Zulassung bei EINEM deutschen Gericht, also die Zulassung bei einem LG?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Ich habe jetzt gerade keinen GWB-Kommentar zur Hand - aber der Formulierung des § 117 III GWB würde ich mal entnehmen, dass eine Zulassung bei dem jeweiligen OLG NICHT erforderlich ist. Im Zweifel fragen Sie doch einfach bei dem zuständigen OLG nach.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen