Anwaltszwang
AFP VOM 9.9.2002 | - | 34329 Aufrufe Mehr zum Thema:Anwaltszwang, Anwaltsprozess, Singularzulassung, Simultanzulassung
Was versteht man unter Anwaltszwang ?
Hier geht es um die Frage, ob der Bürger sich vor Gericht selbst vertretenkann oder aber einen Anwalt einschalten muss. Anwaltszwang ist also die Notwendigkeit der Vertretung einer Partei durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt .
Nur Rechtsanwälte sind hiernach vor bestimmten Gerichten postulationsfähig.Nur wer postulationsfähig ist, darf vor Gerichten verhandeln. Eine postulationsfähigePerson kann Anträge stellen und sonstige Prozesshandlungen vornehmen.Dieser Umstand wird auch durch den Begriff des Anwaltsprozesses umschrieben.
Der Anwaltsprozess ist von dem Parteiprozess zu unterscheiden. Im Gegensatz zum Anwaltsprozess ist beim Parteiprozess die Vertretung durch einen Anwalt nicht zwingend notwendig.Soweit der Bürger prozessfähig ist, kann die Prozessführung durch ihn selbst erfolgenoder durch jede andere prozessfähige Person als Bevollmächtigten.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Was versteht man unter Anwaltszwang?Seite 2: Anwaltszwang im Rahmen der ZivilgerichtsbarkeitSeite 3: Anwaltszwang im Rahmen der StrafgerichtsbarkeitSeite 4: Anwaltszwang im Rahmen der VerwaltungsgerichtbarkeitSeite 5: Welchen Sinn und Zweck hat der Anwaltszwang?Seite 6: Kann jeder Anwalt vor jedem Gericht auftreten?


