Hallo,
Seit 3 Jahren wird ein Beklagter (wohnhaft in Berlin) in Mietrechtsangelegenheiten von einem Anwalt aus Bremen (bisher immer erfolgreich) vorm AG in Berlin vertreten.
In einer laufenden Klagesache (Mietminderung) eines Vermieters wurde hierzu PKH nebst Beiordnung des Anwalts in Bremen bewilligt.
Ein Verhandlungstermin wurde bereits zum anberaumt.
Nun erklärt der Anwalt des beklagten Mieters, dass er sich inzwischen nicht mehr im Stande fühlt aus Bremen heraus den Mieter ordnungsgemäß zu vertreten und fordert ihn auf einen entsprechenden Anwalt in Berlin zu suchen.
Die ursprüngliche Klage belief sich anfangs auf einen Streitwert unterhalb von 60 Euro.
Nachdem der gegnerische Anwalt nicht mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden war und eine Mündliche Verhandlung beantragte, sah sich der Anwalt in Bremen nicht mehr in der Lage den Mieter weiter zu vertreten und begründete dies mit dem geringen Streitwert und dem zeitlichen Aufwand deswegen zu einer Verhandlung nach Berlin zu kommen.
Zwischenzeitlich hat der Vermieter jedoch die Klage erweitert und fordert rückwirkend seit 2012 (!!!) insgesamt über 1.600 Euro, die natürlich völlig strittig sind.
Anzumerken ist, dass der Vermieter schon mehrfach erfolglos versucht hat die Kündigung des Mietverhältnisses durchzusetzen.
Wie beschrieben fordert nun der Anwalt des Mieter ihn auf einen Anwaltswechsel herbeizuführen, indem er ihn auffordert einen Anwalt in Berlin zu finden.
Dies ist nun insofern ärgerlich, als dass mit der Klageerweiterung des Vermieters das Gericht dem Mieteranwalt mit Frist bis Mitte Mai zur Stellungnahme aufgefordert hat. Somit steht der Mieter jetzt ziemlich im Regen, weil sein Anwalt nicht mehr weiter tätig werden will.
Nun ist bekannt, dass eine Anwaltswechsel bei bereits bewilligter PKH und der Beiordnung des Anwalts, nicht so ohne weiteres möglich ist.
Wie ist hier zu verfahren?
Muss der Mieter einen Anwaltswechsel herbeiführen, oder ist hier der bereits beigeordnete Anwalt des Mieters gefordert?
Eine Zerrüttung des Mandatsverhältnisses ist nicht gegeben.
Der Anwalt fühlt sich lediglich aus Bremen heraus nicht mehr im Stande ihn zu vertreten. Wobei das natürlich kurios erscheint, da er ihn seit Jahren erfolgreich in diversen Klageverfahren erfolgreich vertreten hat und auch zu Verhandlungen nach Berlin reiste. Bei der Mandatsübernahme war ihm doch bewusst, dass er in Bremen und der Mieter in Berlin wohnt.
Kann er also einfach so seinem Mandanten den Anwaltswechsel aufbürden, wenn er schon unter bewilligter PKH beigeordnet wurde?
Anwaltswechsel bei bereis bewilligter PKH durch den Anwalt möglich?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
@Ricky501
Sicherlich kann der Rechtsanwalt das, denn die Bewilligung der PKH dürfte nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes (Berlin) erfolgt sein, so dass die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eben nicht aus der Staatskasse getragen werden.
Da dem Rechtsanwalt aber nicht zugemutet werden kann, diese Kosten selbst zu tragen, kann er dann die Anreise verweigern, wenn die Finanzierung nicht gesichert ist.
Also entweder mit dem Rechtsanwalt eine Vereinbarung hinsichtlich den Fahrtkosten etc. treffen oder einen Rechtsanwalt in Berlin suchen, der das Mandat zu den genannten Bedingungen übernehmen möchte; bei einem Wert von 60 € (mehr umfasst derzeit wohl die PKH-Bewilligung nicht, so dass der Antrag auch für die Klagerhöhung schnellstens gestellt werden sollte) kann das problematisch werden.
MfG
RA Thomas Bohle
Hallo Herr Bohle,
Als Alternative ist es doch sogar möglich einen Anwalt aus Berlin zur Wahrnehmung des Verhandlungs- oder Mediationstermin zu beauftragen. Das ist doch sogar üblich bei nicht ortsansässigen Anwälten.
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Zitat:Als Alternative ist es doch sogar möglich einen Anwalt aus Berlin zur Wahrnehmung des Verhandlungs- oder Mediationstermin zu beauftragen.
Der arbeitet aber nicht für lau und wird auch nicht von der PKH getragen.
Hallo Ricky,
das ist sicherlich üblich, aber auch nicht kostenlos.
Sie können wohl kaum verlangen, dass - standeswidrig, da gerichtliche Gebühren nicht unterschritten werden dürfen - die Anwälte zugunsten des Mandanten teilen. Auch wenn es manchmal schon den Anschein hat; noch ist es nicht soweit. Auch der weitere Anwalt muss also bezahlt werden und sicherlich nicht vom Bremer Anwalt.
In der Regel (es gibt bestimmte Ausnahmen, die hier wohl nicht vorliegen) unfasst die PKH eben nur den ortsansässigen Anwalt. Und wenn Sie selbst in Berlin sitzen, ehrt die Beauftragung zwar den Bremer Kollegen, der ja offenbar giute Arbeit verrichtet hat, ändert aber nichts an der Tatsache, dass seine Dienstleistung bezahlt werden muss - und die Fahrt nach Berlin gehört dann dazu.
Daher sollten Sie mit dem Kollegen entweder die Finanzfrage klären oder aber einen Kollegen in Berlin beauftragen. Einen Vorwurf kann man dem Bremer Kollegen aber bestimmt nicht machen.
MfG
RA Thomas Bohle
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