Anwaltsvergütung für KostenFestsetzungsVerfahren nach abgerechneter ZwangsVollstreckung

29. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Plimbs
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 6x hilfreich)
Anwaltsvergütung für KostenFestsetzungsVerfahren nach abgerechneter ZwangsVollstreckung

Kann eine Rechtsanwaltskanzlei für das Betreiben eines KostenFestsetzungsVerfahrens nach § 788 ZPO eine zusätzliche Gebühr erheben, wenn zuvor bereits die Zwangsvollstreckung mit einer 0,3-fachen Verfahrensgebühr für Zwangsvollstreckung nach § 13 RVG , Nr. 3309 VV RVG berechnet wurde?

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Plimbs",

das kommt ganz auf die zuvor angestrengten Verfahrenshandlungen an, die hier nicht bekannt sind.

Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst sind zudem aber auch als notwendige Vollstreckungskosten mit in die Festsetzung aufzunehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Plimbs
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo "Antoine DF", vielen Dank für Deine Antwort,

es fehlt mir jedoch leider das Wissen, um mit Deiner Antwort etwas anfangen zu können.

Zitat:
angestrengten Verfahrenshandlungen


Zwischen welchen „angestrengten Verfahrenshandlungen" muss man denn da unterscheiden?
Und wie wirken die sich dann jeweils darauf aus, ob für das KostenFestsetzungsVerfahren eine zusätzliche Gebühr erhoben werden kann?

Die Kanzlei hat halt die ZwangsVollstreckung betrieben. Das geht ja bereits aus der Ausgangsfrage hervor.

Schöne Grüße, Plimbs

-- Editiert von Plimbs am 04.03.2016 16:14

Signatur:

Don't drink and write. :–)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Guten Morgen "Plimbs",

Zitat (von Plimbs):
Die Kanzlei hat halt die ZwangsVollstreckung betrieben. Das geht ja bereits aus der Ausgangsfrage hervor.


entschuldigung, das ist mir beim Lesen Ihrer Ausgangsfrage leider durchgerutscht.

Für das Kostenfestsetzungsverfahren gilt (neben § 107 ZPO ) auch § 104 ZPO . Hiernach gehört die Tätigkeit des Anwalts gem § 19 I 2 Nr 14 RVG zum ursprünglichen Verfahren und sollte in Ihrem Fall somit mit der bereits verdienten Verfahrensgebühr abgegolten sein. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit eben nur einmal fordern (vgl. auch § 15 Abs. 2 RVG ).

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.294 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen