Kann eine Rechtsanwaltskanzlei für das Betreiben eines KostenFestsetzungsVerfahrens nach § 788 ZPO eine zusätzliche Gebühr erheben, wenn zuvor bereits die Zwangsvollstreckung mit einer 0,3-fachen Verfahrensgebühr für Zwangsvollstreckung nach § 13 RVG , Nr. 3309 VV RVG berechnet wurde?
Anwaltsvergütung für KostenFestsetzungsVerfahren nach abgerechneter ZwangsVollstreckung
29. Februar 2016
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Frage vom 29. Februar 2016 | 18:42
Von
Status: Frischling (35 Beiträge, 6x hilfreich)
Anwaltsvergütung für KostenFestsetzungsVerfahren nach abgerechneter ZwangsVollstreckung
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#1
Antwort vom 3. März 2016 | 20:11
Von
Status: Praktikant (507 Beiträge, 411x hilfreich)
Hallo "Plimbs",
das kommt ganz auf die zuvor angestrengten Verfahrenshandlungen an, die hier nicht bekannt sind.
Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst sind zudem aber auch als notwendige Vollstreckungskosten mit in die Festsetzung aufzunehmen.
#2
Antwort vom 4. März 2016 | 16:10
Von
Status: Frischling (35 Beiträge, 6x hilfreich)
Hallo "Antoine DF", vielen Dank für Deine Antwort,
es fehlt mir jedoch leider das Wissen, um mit Deiner Antwort etwas anfangen zu können.
Zitat:angestrengten Verfahrenshandlungen
Zwischen welchen „angestrengten Verfahrenshandlungen" muss man denn da unterscheiden?
Und wie wirken die sich dann jeweils darauf aus, ob für das KostenFestsetzungsVerfahren eine zusätzliche Gebühr erhoben werden kann?
Die Kanzlei hat halt die ZwangsVollstreckung betrieben. Das geht ja bereits aus der Ausgangsfrage hervor.
Schöne Grüße, Plimbs
-- Editiert von Plimbs am 04.03.2016 16:14
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#3
Antwort vom 5. März 2016 | 08:51
Von
Status: Praktikant (507 Beiträge, 411x hilfreich)
Guten Morgen "Plimbs",
ZitatDie Kanzlei hat halt die ZwangsVollstreckung betrieben. Das geht ja bereits aus der Ausgangsfrage hervor. :
entschuldigung, das ist mir beim Lesen Ihrer Ausgangsfrage leider durchgerutscht.
Für das Kostenfestsetzungsverfahren gilt (neben § 107 ZPO ) auch § 104 ZPO . Hiernach gehört die Tätigkeit des Anwalts gem § 19 I 2 Nr 14 RVG zum ursprünglichen Verfahren und sollte in Ihrem Fall somit mit der bereits verdienten Verfahrensgebühr abgegolten sein. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit eben nur einmal fordern (vgl. auch § 15 Abs. 2 RVG ).
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