Ich habe eine Unterhaltsberechnung bei einer Anwältin machen lassen.
Das Erstberatungsgespräch wurde mit dem normalen Satz berechnet und vor Ort bezahlt.
Ich verdiene nichts, mein Mann hat einen Dienstwagen auf seinem Gehaltszettel stehen.
Im Erstberatungsgespräch hatte ich bereits Lohnzettel dabei, es war in etwa abzusehen, wie hoch der Unterhalt aussehen würde.
Ich habe nachgefragt, wie viel so eine Berechnung kosten würde, und es wurde von der Anwältin ein Rahmen von etwa 400 Euro genannt, also grob zwei Stunden.
Was ich plausibel fand.
Ich habe daraufhin alle geforderten Unterlagen zusammengesucht, was etwas gedauert hat, und in einem Schwung an die Kanzlei geschickt.
Es fand keine weitere Beratung statt, keine Rückfrage von Seiten der Anwältin, nichts.
Die Unterhaltsberechnung im Trennungsjahr beläuft sich auf 1400 Euro im Monat.
Urspünglich hatte ich die Zusage von meinem Noch-Mann, dass er die Hälfte der Anwaltskosten mitträgt, was etwa 200 Euro gewesen wären, dafür hat er sein mündliches OK gegeben ( aufgrund dessen habe ich auch nachgefragt, kann mich also an die Kostenaussage erinnern, habe aber keine schrifltiche Vereinbarung).
Mein Noch-Mann hat die Berechnung akzeptiert, die Anwältin musste nicht weiter tätig werden.
Sie hat also die Berechnung durchgeführt, und darüber ein Schreiben an mich geschickt, und das wars.
Wir haben auch keine Kinder, oder weitere Vermögenswerte.
Heute kam eine Abrechnung der Anwältin über fast 800 Euro. Und für fast 4 Stunden Bearbeitungszeit.
Kann mir das bitte jemand erklären? Mir kommt das sehr hoch vor, vor allem weil sie nicht viel Arbeit gehabt haben kann.
Danke für Eure Hilfe.
-- Editier von sonia am 21.05.2016 22:08
-- Editier von sonia am 21.05.2016 22:08
-- Editier von sonia am 21.05.2016 22:09
Anwaltsrechnung zu hoch für einfache Unterhaltsberechnung?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Zitat:Kann mir das bitte jemand erklären?
Als erstes wäre es mal hilfreich, zu wissen was genau da an einzelnen Posten abgerechnet wurde.
Zitat:und es wurde von der Anwältin ein Rahmen von etwa 400 Euro genannt, also grob zwei Stunden.
Wurde denn eine Abrechnung nach Stunden vereinbart?
Also in der Abrechnung steht nur: Zeitbedarf 3 Stunden und 5 Minuten ( das mit den 5 Minuten steht da wirklich so drin) ausserdem eine telefonische Beratung zu 40 Euro, und dann die Mehrwertssteuer auf beide Beträge. Sonst nichts.
Es wurde keine Vereinbarung getroffen, ich habe sie aber im Erstberatungsgespräch nach den Kosten gefragt, und da nannte sie die Summe von etwa 400 bis 500 Euro für die Berechnung des TU.
Wenn sie 800 Euro (genau sind es 740 und ein paar Zerquetschte, ich bin leider gerade unterwegs und habe die Rechnung zuhause) genannt hätte, wäre ich wahrscheinlich sowieso sofort aufgestanden und gegangen.
Ich hätte gerne irgendwas Festes ausgemacht, was die Anwaltskosten betrifft, das hat sie aber abgelehnt.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Was bedeutet das genau? Welche Höhe? Wird diese Zahlung bei der jetzt erhaltenen Rechnung angerechnet?Zitat:Das Erstberatungsgespräch wurde mit dem normalen Satz berechnet und vor Ort bezahlt.
Das finde ich in doppelter Hinsicht eigenartig. Zum einen wundere ich mich, wenn Sie sich über eine Kostensteigerung wundern, wenn gerade keine Kostendeckelung vereinbart war und diese sogar ausdrücklich abgelehnt wurde. War doch klar, was dann passiert, oder?Zitat:Ich hätte gerne irgendwas Festes ausgemacht, was die Anwaltskosten betrifft, das hat sie aber abgelehnt.
Ich wundere mich aber auch über das Verhalten der Anwältin. Diese hätt eigentlich auf eine Vereinbarung hinwirken sollen. Und Sie sind sich ganz sicher, dass es keine gab? Dann halte ich es für sehr erklärungsbedürftig, wenn die Anwältin mit Stundensätzen rechnet, obwohl keine vereinbart waren.
Was genau steht denn in der Rechnung, wie weit wird diese "aufgedröselt"? Da steht also, dass 4 Zeitstunden zu einem Stundensatz von x,yy € abgerechnet werden? Oder werden Gebührennummern aus dem RVG zitiert?
Wenn man mal von einem Stundenhonorar ausgeht, dann klingt die angesetzte Zeit nicht nach viel. Sie gingen von 2 Studen aus? Die Abwältin muss immerhin die ganzen Unterlagen durchgehen, zusammenrechnen, möglicherweise das eine oder andere nachschlagen und schließlich (zumindest an Sie) einen Brief schreiben. Nur muss man sich über ein Stundenhonorar ja keine Gedanken machen, wenn es nicht vereinbart war. Andererseits rechnen Sie hier für zns anhand des von der Anwältin genannten Gesamtpreises (?) aus, wie viele Stunden das sein sollten ("also 2 Stunden"). Klingt irgendwie, als wenn Sie selber eine Stundenvergütung voraussetzen würden.
Die Frage ist aber, ob es sich für Sie lohnen könnte, dieses Stundenhonorar zu hinterfragen. Im Ergebnis wirkt die Rechnungssunme nicht schockierend hoch auf mich. Sie wollen immerhin 1400€ im Monat bekommen und werden das jetzt wohl auch bekommen. Da ist das Geld für die Rechnung schnell wieder drin.
Wenn es keine Vereinbarung gab, dann wird nach den gesetzliche Gebühren gerechnet. Sollte die Anwältin hier die Regelgebühr verdient haben, dann sind Sie ganz schnell in ähnlichen Höhen oder sogar noch darüber hinaus. Ob die Anwältin gesetzliche Gebühren in dieser Höhe verdient hat, kann ich nicht beurteilen. Sie sagen ja auch nicht ganz exakt, was die Anwältin gemacht hat. Was bedeutet "Mein Noch-Mann hat die Berechnung akzeptiert"? Hat die Anwältin mit ihm geschrieben?
Hallo,
danke für Ihre Antwort.
Also das Erstberatungsgespräch habe ich mit 226 Euro bezahlt. Dieses wurde nicht verrechnet.
Die 744 Euro sind nochmal extra angefallen.
Wir hatten eine Vergütungsvereinbarung zu einem Stundenhonorar von 190 Euro ausgemacht, diese habe ich tatsächlich unterschrieben. Das steht so auch auf der Rechnung.
Sonst steht da nur Zeitabrechnung 3 Stunden und 5 Minuten: Netto 585,83 Euro
Gebührennummern werden nicht genannt.
------
Deshalb bin ich wohl auch von einer Arbeitszahl von etwa 2 Stunden ausgegangen, als die Anwältin den Betrag mit max 500 Euro nannte.
Gut, dann hat sich der Nebel etwas geklärt.
Die fehlende Anrechnung des Erstberatungsgesprächs ist jedenfalls immer dann in Ordnung, wenn die Honorarvereinbarung für alle Tätigkeiten „ab jetzt" gelten soll. Das dürfte dann wohl vereinbart worden sein.
Der Stundensatz von 190 € netto ist – auch angesichts der doch gehobenen wirtschaftlichen Bedeutung – im (dunkel-)grünen Bereich, hier wurde wohl ein 5 Minuten Takt vereinbart. Deswegen dann auch die Zeitangabe 3 Stunden und 5 Minuten (kleine Anmerkung: im ersten Post sprachen Sie ohne Zahlen zu nennen noch von fast 4 Stunden... man sollte da doch immer eng an den Fakten bleiben )
Den Zeitaufwand halte ich inklusive Sichtung der Unterlagen und Entwurf des Schreibens an die Gegenseite für in Ordnung. Da werden Sie nicht viel kritisieren können, zumal auch immer ein gewisser Aufwand für Literaturrecherche abrechenbar ist.
Vorab genannte Obergrenzen hinsichtlich der Vergütung wären nur dann verbindlich wenn sie schriftlich in der Vergütungsvereinbarung vereinbart wären. Abgesehen davon hat man in der Situation natürlich immer ein Beweisproblem.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
10 Antworten
-
2 Antworten
-
11 Antworten
-
11 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten