Anwaltsrechnung ohne erbrachte Leistung

19. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 180x hilfreich)
Anwaltsrechnung ohne erbrachte Leistung

Guten Morgen an alle Ratgebenden,

da ich mir im unklaren bin, wie die rechtliche Lage ist, bitte ich um Hilfe. Dazu folgender Sachverhalt:

Nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahren im Arzthaftungsprozess erachtete ich es für dringend erforderlich, den Anwalt für ein bevorstehendes Klageverfahren zu wechseln. (ich darf dazu anmerken, daß es schon verwunderlich ist, "wieviele" Anwälte bereit sind, die Patientenseite zu vertreten)
Nach langer Telefoniererei habe ich eine Anwältin "gefunden", die sich bereit erklärte, auch die Patientenseite zu vertreten. Diese fragte mich in dem allerersten Telefonat, worum es denn ginge. Ich schilderte ihr den Sachverhalt, wonach sie mir die Schwierigkeiten in einem Arztheaftungsprozess erklärte und sagte mir, dass ich mir alle Unterlagen von der vorherigen Anwältin schicken lassen sollte. Dieses ist von mir dann auch erfolgt und ich meldete mich wieder bei der neuen Anwältin. Sie wollte nun die Unterlagen in ihrer Gesamtheit in Kopie haben, was ich ihr dann auch in der dritten Augustwoche übergeben könnte. Sie war dann aber ersteinmal eine Woche im Urlaub und wollte sich nach Durchsicht der Unterlagen bei mir melden. Eine Rückmeldung erfolgte nicht, sodass ich mich in der zweiten Septemberwoche wieder bei ihr meldete und ein Ersttermin vereinbart wurde. Bei diesem ersten Termin erhielt ich zunächst eine Einführung in die RVG und staatlich geregelte Abrechungsvorschriften für Anwälte usw. Dies ging ca. 30 min. Bis dahin noch nicht ein einziges Wort zu den ihr übergebenen Unterlagen. Schnell merkte ich dann, dass sie bis dato von einem dicken A4 Ordner max. die ersten 10 Seiten gelesen hat und das Gutachten lediglich überflogen hat (hätte sie dem Gutachten die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt, wäre ihr sehr schnell aufgefallen, dass dieses fehlerhaft und teilweise widersprüchlich ist). Also gab ich ihr eine Kurzfassung des Geschehenen, der Grund zur Schadensersatzforderung. Dies dauerte ca. 15 min, danach hatte sie einen dringenden Aussentermin (nach 20.00 Uhr). In der Folgezeit habe ich dann vergeblich versucht, sie telefonisch zu erreichen, sodass ich dazu überging, sie per Mail zu kontaktieren. Hierin forderte ich sie zweimal auf, einen Antrag beim Gericht auf Korrektur der Streitwertfestsetzung zum selbst. Beweisverf. zu stellen - ohne Ergebnis. Ich bekam das eine mal eine Mail, dass ich dies und jenes in den Unterlagen überprüfen soll und ihr die Richtigkeit mitteilen soll, beim nächsten mal war es wieder etwas neues, völlig belangloses, was für eine Klageeinreichung völlig irrelevant ist. Da nun langsam die Verjährung drohte, versuchte ich sie nun desöfteren per Telefon zu erreichen und hinterließ jedesmal erfolglos eine Rückrufbitte. In der zweiten Oktoberwoche hatte ich dann mal Erfolg und bekam sie ans Telefon. Wobei ich sie gestört habe, entzieht sich meiner Kenntnis, jedoch entgegnete sie mir recht schroff, nachdem ich ihr sagte, dass ich sie mehrmal ohne Erfolg versucht habe zu erreichen, dass sie meinen Fall nicht übernehmen müsse und ich könnte mir auch jemand anderes suchen. Meinerseits ersteinmal: Schweigen im Walde (ich bin etwas perplex). Sie redete weiter (diesmal sogar zum Sachverhalt) aber sie hätte nicht viel Zeit, sie hat einen Mandanten da. Ich vereinbarte mit ihr, dass ich mich ca. 2 -2 1/2 Stunden später dann noch einmal bei ihr melde, was ich dann auch (wie üblich) ohne Ergebnis tat. Sie ging nicht mehr an das Telefon.
Ich habe mich dann am nächsten Tag auf die Suche nach einer neuen Anwältin gemacht, welche nach Übergabe der Unterlagen innerhalb kürzester Zeit reagiert, Schriftsatz entworfen, mir zugestellt, kurze Korrektur vorgenommen und dann beim Gericht eingereicht hat. Perfekt!!!
Die alte Anwältin schrieb mir zwei Tage später eine Mail ud zeigte mir Schwierigkeiten für das Klageverfahren auf, worauf ich nicht mehr reagierte. Zwei Wochen später erhielt ich noch eine Mail, in der sie mir mitteilte, dass Verjährung droht und jetzt dringend reagiert werden müsste. Da dies bereits durch die neue Anwältin alles eingereicht worden ist, habe ich darauf nicht mehr reagiert.

Vor 10 Tagen erhielt ich nun von der alten RA eine Rechnung über insg. 300 E's, für ihre .... (Arbeit?) telefonische Beratung + den einen Termin.
Nun meine Frage:
Ist dies rechtens? Muss ich nun wirklich für ihre Untätigkeit und nach ihrer Aussage, sie muss meinen Fall nicht annehmen und ich könne mir jemanden anderen suchen, auch noch zahlen? Ist die von ihr am Telefon getätigte Aussage meinerseits nicht als Mandatskündigung ihrerseits zu verstehen? Bin ich dann noch Zahlungspflichtig?

Über jegliche schnelle hilfreiche Antwort wäre ich sehr dankbar!



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39 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Ist die von ihr am Telefon getätigte Aussage meinerseits nicht als Mandatskündigung ihrerseits zu verstehen?


Nö, wieso? Kündigung ist "ich kündige" und nicht "wenn Sie nicht zufrieden sind, können Sie auch kündigen".

quote:
Bin ich dann noch Zahlungspflichtig?


Auch wenn die Anwältin das Mandat kündigt, ist man für die bis dahin aufgelaufenen Kosten zahlungspflichtig. Das ist schon mal mindestens eine Erstberatung, max. 190 EUR plus Märchensteuer. Da es hier offenbar schon darüber hinaus ging und der Streitwert sicher erheblich ist, sind 300 EUR vermutlich schon relativ gemäßigt.

Immer bedenken: der Anwalt schuldet keinen Erfolg, und auch, wenn man "nicht zufrieden" ist, schuldet man die Gebühren aus RVG.
Immerhin hat die Anwältin ja dazu erfreulicherweise ausführlich belehrt:

"Bei diesem ersten Termin erhielt ich zunächst eine Einführung in die RVG und staatlich geregelte Abrechungsvorschriften für Anwälte usw. Dies ging ca. 30 min. "

Im Gegenteil hättest du dich doch sicher beschwert, wenn du über die Kosten *nicht* aufgeklärt worden wärst.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 180x hilfreich)

Hallo TheCat,

vielen Dank für Ihre Antwort.

leider kann ich diese nicht ganz nachvollziehen. Ist die schroffe Aussage " ich muss Ihren Fall nicht übernehmen, Sie können sich jemanden anderen suchen" eine reine Interpretationssache? Ich verstehe dies als: ich möchte ihren Fall nicht übernehmen.

quote:<hr size=1 noshade>"wenn Sie nicht zufrieden sind, können Sie auch kündigen <hr size=1 noshade>


Was sollte ich denn bemängeln? Es gab nichts zu bemängeln ausser ihr Untätigkeit und es war hier auch nicht eine Zufriedenheitsfrage zu klären.
Schlichtweg ihre anhaltenden Untätigkeit trotz mehfachen Hinweis meinerseits in Bezug auf die drohende Verjährung wäre ein "Unzufriedenheitsgrund".

Wobei ich gleich Ihren Ausführungen

quote:<hr size=1 noshade>Immer bedenken: der Anwalt schuldet keinen Erfolg, und auch, wenn man "nicht zufrieden" ist <hr size=1 noshade>


Über Erfolg oder Nichterfolg und die daraus resultierende Zufriedenheit oder Nichtzufriedenheit wird von mir noch garnicht diskutiert.
Vielmehr:
Der Anwalt ist mit der Mandatsannahme ein Geschäftsbesorgungsvertrag eingegangen. (entgeltlicher Dienstvertrag oder Werkvertrag, durch den sich jemand zur Besorgung eines Geschäfts für einen anderen verpflichtet (§ 675 I BGB ))

Wenn also der Anwalt durch Untätigkeit seinem mit mir eingegangenen Vertrag (noch) nicht (einmal im Ansatz) erfüllt, wofür soll ich ihn bezahlen?

quote:<hr size=1 noshade> Das ist schon mal mindestens eine Erstberatung, max. 190 EUR <hr size=1 noshade>


Tja, leider nicht. Das sind stolze 250,00 EUR + MWST.

Zitat:
Auch wenn die Anwältin das Mandat kündigt, ist man für die bis dahin aufgelaufenen Kosten zahlungspflichtig.


Welche Kosten sollen dies sein, wenn keine Leistungen erbracht worden sind? (ohne Dampf keine Leistung - ohne Leistung keine Vergütung. Sehe ich dies so falsch?)

quote:<hr size=1 noshade>Im Gegenteil hättest du dich doch sicher beschwert, wenn du über die Kosten *nicht* aufgeklärt worden wärst. <hr size=1 noshade>


Mich interessiert es nicht im geringsten, was der deutsche Gesetzgeber zum Vor/Nachteil der Anwälte verändert hat, welches ..... ??? Kann ich Ihnen leider nicht mehr wiederholen, was wo geändert worden ist und warum und wieso und weshalb das ja ziemlich zum Nachteil für die Anwälte ist und diese nun so und so und noch anderes abrechnen müssen und dieses und jenes nicht mit der Versicherung abrechnen können uswusf. Diesen Exkurs nach 14 Tagen zuvor übergebenen Unterlagen mit der Terminvereinbarung zwecks inhaltliche Beratung zu den Unterlagen, benötige ich nicht. Denn der Inhalt eines Beratungsgespräches sollte doch vielmehr eine Beratung zu dem Fall sein, oder sehe ich dies falsch?

Wenn Sie schreiben, dass eine Beratung bereits mehrfach erfolgt ist, muss ich dieses leider verneinen, denn die Telefonate liefen sehr allgmein ab (" könnte sein, kann ich Ihnen aber nicht sagen. Dazu muss ich erst Ihre Unterlagen haben. ... Ich bin noch nicht dazu gekommen, Ihre Unterlagen durchzuschauen. Dies mache ich .... (dann und dann)... " usw., was jedoch nicht zum Beratungstermin und weitere 6 Wochen erfolgt ist).
Erst NACHDEM sie mir sagte, dass ich mir jemand anderes suchen könnte und ich dies von mir Kommentarlos hingenommen worden ist, ich sie nicht mehr versucht habe, sie zu erreichen, wurde sie tätig.
Vielleicht noch einmal zur Verdeutlichung die Daten:
2. Augustwoche - Mitteilung aller relevanten Daten zu Prüfung der Verjährungszeit, Übergabe aller Unterlagen in der 3. Augustwoche, erster "Beratungstermin" zweite Septemberwoche, 3. Oktoberwoche nochmalige (schriftliche) Bitte meinerseits, die Klage einzureichen, da Verjährung droht. Erst in der 4. Oktoberwoche bekam ich dann eine Mail, worin sie mir die Schwierigkeit und die Risiken einer eventuellen Klage aufzeigte. Zu diesem Zeitpunkt war ich bereits bei einer neuen Anwälten.
Summa sumarum vergingen von der ersten Übermittlung relevanter Daten bis zur ersten tatsächlichen Fallbezogene "Tätigkeitsaufnahme" ca.10 Wochen. Und nur aufgrund einer drohenden Verjährung und der Untätigkeit der Anwältin habe ich gewechselt/ wechseln müssen. Für mich stellt sich die wie folgt da:
die Anwältin ist absichtlich bis zu einem gewissen Datum untätig geblieben, um einen ungeliebten Fall loszuwerden (5 Jahre selbstst. Beweisverfahren erbringt eine Menge Papier, was zu sichten ist)und ganz nebenbei noch eine kleine nette Summe zu kassieren. Erst als sie gemerkt hat, dass ich beständig bin und es nun wirklich eng wird in Bezug auf eine eventuelle Verjährung, ist sie tätig geworden, um nicht in die Haftung genommen zu werden. Leider drängt sich diese Sichtweise mir förmlich auf. Daher meine bereits zuvor gestellte Frage.

Trotzdem vielen Dank für die Antwort, die mir leider nicht wirklich weiterhilft. Jedoch gebe ich mich der Hoffnung hin, dass mir noch jemand auf meine Frage antworten kann, zumal der Zahlungstermin heute (20.12.) ist.

Dafür vorab vielen Dank!



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-- Editiert kalukos am 20.12.2013 02:33

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Ein RA schuldet keinen Erfolg!

Jede "Inanspruchnahme" eines Anwalts (Ausnahme: Erörterung, ob Mandat übernommen wird) löst Gebühren aus.

§ 34 I RVG (ab 1.8.13) = max. 250,-- + USt.

Sie werden also zahlen müssen.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 180x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jede "Inanspruchnahme" eines Anwalts (Ausnahme: Erörterung, ob Mandat übernommen wird) löst Gebühren aus. <hr size=1 noshade>


Wirklich traurig, zur Kenntnis nehmen zu müssen, dass Anwälte tätig sind (oder soll ich sagen: tatsächlich eine Zulassung bekommen haben?), welche das Ansehen ihrer wirklich arbeitenden Kollegen durch das Abhalten von Monologen über gesetzl. Regelungen (was keinen Mandanten wirklich interessiert) und der RVG, sowohl durch das Entgegennehmen von Unterlagen, jedoch nicht deren Sichtung, so schädigen und

quote:<hr size=1 noshade>§ 34 I RVG (ab 1.8.13) = max. 250,-- + USt. <hr size=1 noshade>


dann auch noch den möglichsten Honorar- Höchstsatz aufrufen.

quote:<hr size=1 noshade>Ein RA schuldet keinen Erfolg! <hr size=1 noshade>


Um Erfolg zu haben, sollte dieser jedoch ersteinmal tätig werden und somit seinen Geschäftsbesorgungsvertrag nachkommen, den er durch die Annahme des Mandats geschlossen hat. Oder ist der "schuldet kein Erfolg" so zu verstehen, dass er nicht für seine RVG - geregelte und gestützte Kostennote tätig werden muss? Dann verstehe ich diese Regelung natürlich: ohne Dampf keine Leistung, ohne Arbeit ....trotzdem Geld ... äh, nee, sorry : kein Erfolg und trotzdem Geld. ???



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-- Editiert kalukos am 20.12.2013 04:04

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)



quote:<hr size=1 noshade>Um Erfolg zu haben, sollte dieser jedoch ersteinmal tätig werden und somit seinen Geschäftsbesorgungsvertrag nachkommen, den er durch die Annahme des Mandats geschlossen hat. <hr size=1 noshade>

Es gab doch eine Besprechung mit dir.
Das reicht für's "tätig werden" aus.

Es ist wie bei einem Arzt. Der muss dich auch "nur" behandeln, aber keinen Erfolg liefern. Oder streitest du auch mit Ärzten ums Honorar, wenn die Heilung nicht so schnell läuft wie du es gerne hättest?

Bei Anwälten gibt es vorbildliche und weniger vorbildliche. Aber das ist in anderen Berufen auch so.

Ja, ich finde das deutsche Anwaltsgebührenrecht auch ungerecht.
Aber es ist halt so.
Es wäre an der Politik das zu ändern.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Ist die schroffe Aussage " ich muss Ihren Fall nicht übernehmen, Sie können sich jemanden anderen suchen" eine reine Interpretationssache? Ich verstehe dies als: ich möchte ihren Fall nicht übernehmen.


Sie hatte den Fall zu dem Zeitpunkt doch schon lange übernommen.

Du suchst dir gerade mit Hängen und Würgen eine Interpretation, die das bestätigt, was du gerne hättest; so funktioniert es nicht.

quote:
Tja, leider nicht. Das sind stolze 250,00 EUR + MWST.


Deswegen schrübb ich ja "mindestens" - es ist ja offenbar auch mehr als eine Erstberatung passiert.

quote:
Denn der Inhalt eines Beratungsgespräches sollte doch vielmehr eine Beratung zu dem Fall sein, oder sehe ich dies falsch?


Ja, wie gesagt, wie man's macht, macht man's verkehrt. Hätte der Anwalt nicht über Kosten beraten, würdest du jetzt fragen "muß ich überhaupt was zahlen, wenn ich über Kosten nicht aufgeklärt wurde?".

quote:
Trotzdem vielen Dank für die Antwort, die mir leider nicht wirklich weiterhilft.


Ich kann dir halt nicht sagen, was du gerne hören willst. Ich finde auch nicht OK, was deine Anwältin macht, aber ich kann auch nur die Rechtslage darstellen. Jammern über die Rechtslage bitte bei deinem zuständigen Bundestagsabgeordneten. ;)



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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

quote:
Sie redete weiter (diesmal sogar zum Sachverhalt)

quote:
Die alte Anwältin schrieb mir zwei Tage später eine Mail ud zeigte mir Schwierigkeiten für das Klageverfahren auf

quote:
Zwei Wochen später erhielt ich noch eine Mail, in der sie mir mitteilte, dass Verjährung droht und jetzt dringend reagiert werden müsste.


Also für mich liest sich das sehrwohl nach beratender Tätigkeit. Ihre Vorwürfe, die Kollegin wolle Geld "für nichts" sind insoweit haltlos.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 180x hilfreich)

quote:
Also für mich liest sich das sehrwohl nach beratender Tätigkeit. Ihre Vorwürfe, die Kollegin wolle Geld "für nichts" sind insoweit haltlos.



Ich denke, ich habe mich sehr missverständlich ausgedrückt:

bis zu ihrem, zu dem bereits recht ungünstigen Zeitpunkt (drohende Verjährung), Ausspruch, dass sie den Fall nicht übernehmen müsse und ich mir jemand anderes suchen könnte, hat sie NICHTS gemacht. Das einzige, was sie machte, mich aufzufordern, dieses und jenes beizubringen. Erst nach ihrem ihrem Ausspruch ist sie tätig geworden. Zu einem Zeitpunkt, wo ich bereits eine neue Anwältin konsultiert und ihr die Unterlagen zu Sichtigung übergeben hatte.

Auf Grund ihrer bis dahin gebliebenen Untätigkeit in Verbindung mit ihrer am Telefon getroffenen Aussage musste ich davon ausgehen, dass sie den Fall nicht übernehmen möchte und es ihr recht ist, wenn ich mir doch jemand anderes nehmen würde.

quote:
Sie hatte den Fall zu dem Zeitpunkt doch schon lange übernommen


Davon bin ich auch ausgegeangen und war doch mehr als verwundert, daß vom Zeitpunkt der Übergabe der gesamten Unterlagen (August) bis zum Telefonat (Mitte Oktober)nichts geschehen ist, zumal ich sie zweimal schriftlich gebeten habe, einen Korrekturantrag zur Streitwertfestsetzung aus dem selbstst. Beweisverfahren zu stellen, was jedoch nicht erfolgt ist.

quote:
Ich kann dir halt nicht sagen, was du gerne hören willst.


Die rechtliche Lage.

Es geht mir nicht darum, was ich hören möchte, sondern vielmehr, wie die Lage rechtlich zu bewerten ist.

quote:
Ich finde auch nicht OK, was deine Anwältin macht, ...


Genau deshalb schrieb ich bereits, dass durch solche Anwälte der Ruf und das Ansehen anderer Anwälte, welche gute bis sehr gute Arbeit leisten, bedauerlicher weise doch ziemlich geschändet wird.

quote:
Jammern über die Rechtslage bitte bei deinem zuständigen Bundestagsabgeordneten


Werde ich machen, sobald ich ihn treffe. :cheers:



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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

quote:
Zu einem Zeitpunkt, wo ich bereits eine neue Anwältin konsultiert und ihr die Unterlagen zu Sichtigung übergeben hatte.


Was Sie der Kollegin aber nicht mitteilten und sie somit eben doch von einem bestehenden Mandatsverhältnis ausgehen musste und bereits aus Haftungsgründen entsprechende Hinweise aussprechen musste.

quote:
Auf Grund ihrer bis dahin gebliebenen Untätigkeit in Verbindung mit ihrer am Telefon getroffenen Aussage musste ich davon ausgehen, dass sie den Fall nicht übernehmen möchte und es ihr recht ist, wenn ich mir doch jemand anderes nehmen würde.


So lange eine entsprechende Mitteilung aber unterbleibt (eine Mandatskündigung durch die Kollegin sehe ich in dieser Aussage nicht) besteht das Mandatsverhältnis aber fort. Auch Sie sagten ja nicht, dass sie kündigen würden.

quote:
Es geht mir nicht darum, was ich hören möchte, sondern vielmehr, wie die Lage rechtlich zu bewerten ist.


S.o., Sie müssen zahlen.

quote:
Genau deshalb schrieb ich bereits, dass durch solche Anwälte der Ruf und das Ansehen anderer Anwälte, welche gute bis sehr gute Arbeit leisten, bedauerlicher weise doch ziemlich geschändet wird.


Das mag sein, aber es ändert nichts an der rechtlichen Situation.


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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 180x hilfreich)

quote:
quote:Genau deshalb schrieb ich bereits, dass durch solche Anwälte der Ruf und das Ansehen anderer Anwälte, welche gute bis sehr gute Arbeit leisten, bedauerlicher weise doch ziemlich geschändet wird.

Das mag sein, aber es ändert nichts an der rechtlichen Situation.



Richtig. Trägt aber nicht dazu bei, den Ruf und das Ansehen von Anwälten in der Gesellschaft zu verbessern. Ganz im Gegenteil.

quote:
Sie müssen zahlen


Habe ich verstanden.

Es wäre mal interessant zu erleben, wie sich Rechtsvertreter verhalten, sollte ein Handwerker von ihnen einen Auftrag bekommen, der Handwerker diesen Auftrag annehmen, jedoch den Auftrag nicht ausführt (also keine Leistung erbringt) und er dem Auftraggeber für's nette Hände schütteln eine Rechnung präsentiert. ... Ob der Auftraggeber bezahlen wird? :wipp: Ich mag es bezweifeln. ;)

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

quote:
Es wäre mal interessant zu erleben, wie sich Rechtsvertreter verhalten, sollte ein Handwerker von ihnen einen Auftrag bekommen, der Handwerker diesen Auftrag annehmen, jedoch den Auftrag nicht ausführt (also keine Leistung erbringt) und er dem Auftraggeber für's nette Hände schütteln eine Rechnung präsentiert. ... Ob der Auftraggeber bezahlen wird? Ich mag es bezweifeln.



Ein Handwerker schuldet beim Werkvertrag den vereinbarten Erfolg!

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
bis zu ihrem, zu dem bereits recht ungünstigen Zeitpunkt (drohende Verjährung), Ausspruch, dass sie den Fall nicht übernehmen müsse und ich mir jemand anderes suchen könnte, hat sie NICHTS gemacht. Das einzige, was sie machte, mich aufzufordern, dieses und jenes beizubringen.


Wenn die RAin weitere Unterlagen angefordert hat, dann hat sie auch etwas gemacht. Sie muss ja zumindest in die Unterlagen geseehen haben, um festzustellen, was noch fehlt und was sie noch braucht. Das gehört auch schon zum Tätigwerden. Das Tätigwerden ist nicht erst dann erreicht, wenn die umfassende rechtliche Bewertung vorliegt.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 180x hilfreich)

quote:
Wenn die RAin weitere Unterlagen angefordert hat, dann hat sie auch etwas gemacht. Sie muss ja zumindest in die Unterlagen geseehen haben, um festzustellen, was noch fehlt und was sie noch braucht. Das gehört auch schon zum Tätigwerden. Das Tätigwerden ist nicht erst dann erreicht, wenn die umfassende rechtliche Bewertung vorliegt.


Dies ist für mich alles verständlich und nachvollziehbar. Jedoch waren die angeforderten Unterlagen ALLE bereits in den ihr übergebenen Unterlagen vorhanden. Ich habe ihr also alles, was mir an Material zur Verfügung stand, übergeben. Sollte ich ihr nun vor den Kopf stossen und ihr sagen, dass sie dies bereits hat?
Sie hat von mir auch den Versicherer incl. die Schadensnummer, Anschrift und Telefonnummer bekommen, sowohl auch die Info, dass ich eine Kostenübernahme mit dem Versicherer bereits vorab klären konnte und sie lediglich dies schriftlich dort einreichen braucht.
Was soll ich noch machen?
Einen dicken Din A4 Ordner alles nach Eingangsdatum + das gesamte schriftliche "Vorgeplänkel" nach Datum sortiert zu übergeben + die Kostendeckungsklärung mit dem Versicherer - welcher Anwalt wünscht sich dies nicht? Wieviele müssen sich alles mühsam zusammensuchen und ihre Mandanten immer dazu auffordern, ihnen Material zukommen zu lassen? Sie hat wirklich alles gehabt. So, wie auch ihre Nachfolgerin, welche anhand der ihr übergebenen (gleichen!) Unterlagen lediglich die Nachfrage hatte, was ich möchte und mich aufklärte, was realistisch und was Utopie ist und innerhalb einer Woche (obwohl sie selber Arbeit genug hatte)mir den Klageschriftentwurf zukommen ließ und nach Rücksprache diesen dann eingereicht hat. Diese hat sehr schnell erkannt, dass es hier um die Einhaltung von Fristen (Verjährung)geht. So kann es auch gehen.
Von daher meine zuvor getroffene Aussage: es gibt welche, die die mühevolle Arbeit und das damit verbundene öffentl. Ansehen ihrer Kollegen zunichte machen. ... :pc: Schade. :sad:

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-- Editiert kalukos am 20.12.2013 18:55

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

quote:
es gibt welche, die die mühevolle Arbeit und das damit verbundene öffentl. Ansehen ihrer Kollegen zunichte machen. ...

IMO gibt es (zu)viele Anwälte die lausige Tätigkeit
liefern aber auf dem Vergütungsklavier Meister sind.
In Deinem Fall teile ich die Aussagen der Vorposter, dass Du die Zahlung wirst leisten müssen. Ich teile auch Deinen Ärger darüber. Hätte nämlich ein Handwerker erst einmal "rumgeeiert" um dann fest zu stellen, dass der Auftrag nicht seine Kragenweite ist, würde er dafür sicher nicht erfolgreich eine Vergütung beanspruchen können. Anwälte können das - und noch viel mehr... :-(

Aber sieh' es postitiv, wenigstens hast Du frühzeitig eine tätigere Anwältin beauftragen können, die hoffentlich die Sache mit mehr Engagement dann auch zu einem besseren Ergebis führt.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Hätte nämlich ein Handwerker erst einmal "rumgeeiert" um dann fest zu stellen, dass der Auftrag nicht seine Kragenweite ist, würde er dafür sicher nicht erfolgreich eine Vergütung beanspruchen können.


Das kommt auf den Einzelfall an. Mal dumm gesagt, auch wenn der Auftrag "Einbau neuer Fenster" ist, hätte der Handwerker Anspruch auf Teilvergütung, wenn er nach dem Einbau der Rahmen feststellt "das Glas kann ich nicht" - sofern mit der Leistung eben etwas anzufangen ist, weil hier eben ein anderer Handwerker dann nur noch das Glas einsetzen müßte.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 180x hilfreich)

quote:
wenn er nach dem Einbau der Rahmen


Das ist wohl richtig. Jedoch sagst du es schon richtig: die Betonung liegt auf "NACH dem Einbau" - das setzt vorraus, dass er etwas gemacht hat und ihm somit, auch wenn er der von ihm angenommenen Vertrag nicht voll erfüllen kann, eine Teilvergütung beanspruchen kann.
Wie sieht es jedoch mit einer Teilvergütung aus, wenn er die Rahmen nicht eingebaut hat? :sad: Dann steht ihm wohl noch nichteinmal eine Teilvergütung zu und es ist wohl vollkommen irrelevant, was für ein Glas und welches Glas der Rahmen bekommt. Also: ohne Dampf, keine Leistung. Noch nichteinmal ein kleines Wölkchen.



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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)


Was das Anwaltsvergütungsrecht für einen Außenstehenden so schwer nachvollziehbar macht, ist, dass dem Anwalt eine Vergütung schon dann zusteht, wenn seine Tätigkeit noch gar keinen Wert für den Mandanten hatte.

Einem Anwalt steht eine Vergütung schon dann zu, wenn er sich in den Fall einarbeitet. Ein Wert für den Mandanten entsteht aber erst, wenn der Anwalt den Mandanten (mit dem Wissen aus der Einarbeitung) kompetent berät.

Es würde sicher die Akzeptanz des Gebührenrechts steigern, wenn eine Vergütungspflicht erst dann entstehen würde, wenn der Mandant auch eine nutzbare Leistung erhält.

Ein Anwalt schuldet keinen Erfolg. Dass ist auch gut und richtig so.
Aber dass er NUR ein "tätig werden" auf niedrigem Niveau schuldet, ist nicht gut.

Ein Arzt bekommt sein Geld ja auch nicht schon beim Lesen der Krankenakte, sondern erst wenn er eine konkrete Leistung am Patienten erbringt.


Aber der Ball liegt im Feld der Politik ...



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

quote:
Ein Arzt bekommt sein Geld ja auch nicht schon beim Lesen der Krankenakte, sondern erst wenn er eine konkrete Leistung am Patienten erbringt.

Was für Chefärzte nicht zu gelten scheint. Da bekommt man mal schnell eine Privatrechung, wenn man ihm im Krankenhaus auf dem Gang begegnet ist.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Es würde sicher die Akzeptanz des Gebührenrechts steigern, wenn eine Vergütungspflicht erst dann entstehen würde, wenn der Mandant auch eine nutzbare Leistung erhält.


Das ist zwar richtig, aber dann haben wir das Problem, daß es dann unzählige Rechtsstreitigkeiten geben wird um die Frage, ab wann eine Leistung "nutzbar" ist. (Und eine Mehrbelastung der Gerichte wird der Gesetzgeber nicht wollen.)

Dumm gesagt könnte sonst morgen der Unternehmer Fritz zum Anwalt gehen, ihm 3000 Seiten Akten für einen Wirtschaftsprozeß mit Streitwert 50 Mio. EUR übergeben und in 2 Monaten, wenn sich der Anwalt fertig eingelesen hat, kündigt Fritz das Mandat und muß 0 EUR zahlen, weil der Anwalt noch keine "nutzbare" Leistung erbringen konnte, und das Aktenlesen hat er dann für lau gemacht.


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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

quote:
Ein Arzt bekommt sein Geld ja auch nicht schon beim Lesen der Krankenakte, sondern erst wenn er eine konkrete Leistung am Patienten erbringt.

und du glaubst ernsthaft, dass du zum Arzt gehen kannst, ihm eine halbe Stunde lang deine Problemchen schildern und dann einfach gehen kannst, ohne dass du bzw deine KK (zu Recht) eine Rechnung bekommt, auch wenn der Arzt nichts sagen konnte?

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 180x hilfreich)

quote:
Dumm gesagt könnte sonst morgen der Unternehmer Fritz zum Anwalt gehen, ihm 3000 Seiten Akten für einen Wirtschaftsprozeß mit Streitwert 50 Mio. EUR übergeben und in 2 Monaten, wenn sich der Anwalt fertig eingelesen hat, kündigt Fritz das Mandat und muß 0 EUR zahlen, weil der Anwalt noch keine "nutzbare" Leistung erbringen konnte, und das Aktenlesen hat er dann für lau gemacht.


Und wie weist der Anwalt nach, dass er die 3000 Seiten gelesen hat??? Was nützt es Fritz, dass der Anwalt die 3000 Seiten in 2 Monaten gelesen hat, wenn die Verjährung nach 4 Wochen eingetreten ist? Welche zahlungspflichtige Leistung hat der Anwalt also erbracht?
Ich kann mich auch hinstellen und behaupten, ich hätte dieses und jenes gemacht und möchte das von Ihnen vergütet haben. Glauben Sie mir das? Und werden Sie zahlen ohne eine von mir nachweisbare Leistung erhalten zu haben?

quote:
und du glaubst ernsthaft, dass du zum Arzt gehen kannst, ihm eine halbe Stunde lang deine Problemchen schildern und dann einfach gehen kannst, ohne dass du bzw deine KK (zu Recht) eine Rechnung bekommt, auch wenn der Arzt nichts sagen konnte?


Hier werden wohl mal die Fakten ein wenig verdreht.
Roland und drkabo haben ganz recht: ein Arzt muss nachweislich eine Leistung erbringen,um diese bezahlt zu bekommen. Ist auf diese von ihm gestellte Rechnung eine Position aufgeführt, deren Bezahlung gefordert wird, eine Leistung dazu jedoch nicht erfolgt ist, hat der Patient das Recht auf Kürzung des zahlungspflichtigen Betrages. Dies funktioniert vor allen bei PV, leider nicht bei GV. Für jeden einleuchtend und nachvollziehbar.
Jeder Anwalt, welcher i.d.R. privatversichert ist und einen Arzt aufsucht, wird die ihm anschliessend übermittelten Rechnung überprüfen und die Positionen streichen, wo keine Leistung durch den Arzt erfolgt ist. D.h.: der Arzt muss seine Leistung nachweisen (und wenn es das Messen des Blutdrucks ist) - der Anwalt ...??? Kann mal behaupten, dass er etwas getan hat. Aber nachweisen? Nein, das braucht man auf der Insel der Glückseeligkeit nicht. Und wenn er für 3000 Seiten 2 Monate braucht (wie lange hat er eigentlich für sein Studium gebraucht, wenn er für 3000 Seiten 2 Monate braucht?)reicht die Behauptung, er habe sich "eingelesen" aus? Ohne jeglichen Nachweis?

Um es noch einmal deutlich zu sagen: nicht der Anwalt hat den Arzt eine halbe Stunde lang zugetextet. Der Arzt hat den Anwalt viel erzählt. Warum sollte der Anwalt nun den Arzt bezahlen?

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-- Editiert kalukos am 27.12.2013 16:14

-- Editiert kalukos am 27.12.2013 16:16

-- Editiert kalukos am 27.12.2013 16:20

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Was nützt es Fritz, dass der Anwalt die 3000 Seiten in 2 Monaten gelesen hat, wenn die Verjährung nach 4 Wochen eingetreten ist?


Bitte keine Sachverhaltsquetsche. Ich habe ein Beispiel dafür genannt, wieso es sinnfrei wäre, einen Vergütungsanspruch erst beim ersten "brauchbaren" Resultat festzulegen.

quote:
Und wie weist der Anwalt nach, dass er die 3000 Seiten gelesen hat?


Der Mandant kann ihn ja abfragen. :P

quote:
Glauben Sie mir das?


Darauf kommt es nicht an. Die Rechtslage ist nun mal so, und wie ich verdeutlicht habe, ist die umgekehrte Variante genau so anfällig für Probleme.

In der Regel wird man nicht davon ausgehen, daß der Anwalt einfach nichts tut, weil er davon noch weniger hat (ein enttäuschter Mandant kann ihn Dutzende andere kosten).

Um dein Beispiel mal ad absurdum zu führen, woher weißt du denn, ob ein Elektrotechniker deinen Fernseher wirklich repariert hat (anstatt z.B. nur ein gebrochenes Teil zu kleben, das dann nächste Woche wieder abfällt)? Trotzdem mußt du ihn bezahlen.

quote:
der Arzt muss seine Leistung nachweisen (und wenn es das Messen des Blutdrucks ist)


Wie weist er das nach? Durch einen Haken auf dem Papier. Oder meinst du, er muß der Krankenkasse ein Video schicken, auf dem er zu sehen ist, wie er deinen Blutdruck mißt?

quote:
Und wenn er für 3000 Seiten 2 Monate braucht


Das war ein Beispiel (im übrigen hat der Anwalt sicher noch mehr Klienten, sodaß er nicht 10 Stunden am Tag die Akten des einen lesen kann).

quote:
(wie lange hat er eigentlich für sein Studium gebraucht, wenn er für 3000 Seiten 2 Monate braucht?)


Der Unterschied ist, im Studium kann man mal eine der 3000 Seiten überlesen, ohne daß man davon einen Schaden hat. Im Prozeß kann gerade auf dieser einen Aktenseite der entscheidende Fakt gestanden haben, der über Obsiegen oder Unterliegen bestimmt. Doof, wenn der Anwalt den "quergelesen" hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 180x hilfreich)

quote:
wieso es sinnfrei wäre, einen Vergütungsanspruch erst beim ersten "brauchbaren" Resultat festzulegen.


Warum denn nicht? Auf diese Weise kann er doch seinem Mandanten zeigen (beweisen), dass er für ihn tätig geworden ist, wodurch sein Vergütungsanspruch gerechtfertigt ist. Oder etwa nicht?

quote:
Bitte keine Sachverhaltsquetsche. Ich habe ein Beispiel dafür genannt


Ist dies "Sachverhaltsquetsche"? Dies sehe ich nicht so. Ich bin lediglich auf Ihr Beispiel eingegangen. Wer so ein Beispiel einbringt, muss sich anschliessend damit auch auseinandersetzen (können/müssen).

quote:
Der Mandant kann ihn ja abfragen


Um bei den von Ihnen aufgeführten Beispiel zu bleiben:

bei einer 20%igen Beteiligung von der von dem Anwalt (zu erwartenden) aufgerufenen Vergütung nach RVG bei dem angeführten Streitwert von 50 Mio komme ich persönlich vorbei und lese ihm das jeden Tag Seite für Seite 8 Stunden (bei Bedarf auch länger)lang bis zum Renteneintritt vor.

Da die Schriftsätze einiger Anwälte Sehbehinderten-Größengerecht (Sehhilfe nicht mehr notwendig!) sind, werden wir dann leider recht schnell durch sein, sodass der Anwalt dann auch noch für andere Fälle die dafür notwendige Zeit hat (haben kann). Nur: braucht er bei der zu erwartenden Vergütung noch andere Fälle? Ist der Granitfußboden in seinem Haus nicht schon längst bezahlt?

quote:
woher weißt du denn, ob ein Elektrotechniker deinen Fernseher wirklich repariert hat


Indem ich den Fernsehapparat anschalte und sehe, ob er funktioniert. Funktioniert er nicht - keine Vergütung. Oder zahlen Sie ein in die Reparatur gegebenes defektes Gerät, was Sie mit den gleichen Fehlern wiederbekommen?
Da ich bei einem Monteur oder Installateur nicht in Vorleistung treten muss und das Ergebnis seiner Arbeit, die er Auftragsgemäß (Vertragsgemäß) dann von mir bezahlt haben möchte, sehe, ist dies wiederholt ein Vergleich, welcher nicht gerade förderlich für den Nachweis einer Anwaltlichen Tätigkeit und deren Vergütung vor oder nach Leistungserbringung ist.

quote:
(anstatt z.B. nur ein gebrochenes Teil zu kleben, das dann nächste Woche wieder abfällt)? Trotzdem mußt du ihn bezahlen.


Dieses fällt dann unter die Gewährleistungsfrist und ich darf ihn dann auffordern, seine Arbeit zu machen. Sollte er diesem nicht nachkommen, Geld zurück.

Sie wollen mir jetzt nicht wirklich erzählen, dass Sie dies nicht wissen und eine zweite (gleiche) Reparatur bezahlen?

quote:
Wie weist er das nach? Durch einen Haken auf dem Papier. Oder meinst du, er muß der Krankenkasse ein Video schicken, auf dem er zu sehen ist, wie er deinen Blutdruck mißt?


Sind Sie nicht dabei, wenn bei Ihnen der Blutdruck gemessen wird?

Der PV bekommt die RG des Arztes direkt präsentiert (manchmal sogar mit Schleifchen), welcher dies dann (soweit er dies möchte und nach abgeschlossenen Tarif) bei seiner PKV einreicht um eine Erstattung des von ihm gezahlten Betrages zu erhalten. BEVOR der PV diese bei seiner PKV einreicht, hat er die Möglichkeit, sich mit dem Arzt über die dort aufgeführten Leistung, welche der Arzt vergütet haben möchte, auseinander zu setzen UND ihn darüber zu informieren, dass er die oder die Leistung nicht bezahlen wird, weil er diese nicht erbracht hat, wie z.B. Blutdruckmessung (wenn man dazu nicht persönlich anwesend war).
Wenn also die Ärzte ihre Leistungen nachweisen müssen, warum sollten dies nicht auch Anwälte nachweisen müssen?

Anmerkung: der Haken reicht nicht aus. Da müssen dann auch gemessene (nachweisbare)Werte drin stehen. Sonst ist der Haken null und nichtig und wird nicht bezahlt.

quote:
Das war ein Beispiel (im übrigen hat der Anwalt sicher noch mehr Klienten, sodaß er nicht 10 Stunden am Tag die Akten des einen lesen kann).


Darauf bin ich schon zuvor eingegangen: bei dem Beispiel - braucht der Anwalt bei der zur erwartenden Vergütung noch andere Akten?
Vorrausgesetzt, er arbeitet 10 Stunden am Tag (wieso kann er das nicht? Andere Berufszweige arbeiten weitaus mehr Stunden am Tag und verdienen weit aus weniger als Anwälte, obwohl diese mehr verdient hätten. Oder muss ein Anwalt auch nachts, Wochenende, Feiertags tätig sein?) dann benötigt er zur Sichtung der 3000 Seite keine 2 Monate, was natürlich ein entscheidender Vorteil für den Mandanten wäre: die Verjährung wäre noch nicht eingetreten und die Anwaltsvergütung würde sich etwas reduzieren. Also doch lieber 8 Stunden am Tag lesen und dafür 2 Monate brauchen?

quote:
Der Unterschied ist, im Studium kann man mal eine der 3000 Seiten überlesen


Ja, schade aber auch. Vielleicht waren das gerade die Seiten, die dem zukünftigen Anwalt die moralische Seiten /Verpflichtungen bei einer Mandatsübernahme aufgezeigt hätten. Oder gibt es dies bei einem solchen Studium nicht?

quote:
ohne daß man davon einen Schaden hat.


Das wussten Sie bei ihrem Studium schon? Was Ihnen später vielleicht einmal fehlen wird? Wow!

quote:
Im Prozeß kann gerade auf dieser einen Aktenseite der entscheidende Fakt gestanden haben, der über Obsiegen oder Unterliegen bestimmt. Doof, wenn der Anwalt den "quergelesen" hat.


Dafür hat er ja zwei Monate Zeit gehabt und die Lesestunden werden ihm doch fürstlich belohnt. Nur dann sollte der Anwalt doch auch Nachweis erbringen können, dass er (wenigstens im Ansatz) seine Vergütung auch verdient hat, oder etwa nicht? Nur was, wenn Sie feststellen, dass Ihr Fernsehgerät 10 Wochen in der Werkstatt nur rumstand? Zahlen Sie dann auch? Und was? Lagergebühr?










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-- Editiert kalukos am 27.12.2013 19:58

-- Editiert kalukos am 27.12.2013 20:01

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

quote:
bei einer 20%igen Beteiligung von der von dem Anwalt (zu erwartenden) aufgerufenen Vergütung nach RVG bei dem angeführten Streitwert von 50 Mio komme ich persönlich vorbei und lese ihm das jeden Tag Seite für Seite 8 Stunden (bei Bedarf auch länger)lang bis zum Renteneintritt vor.


Das könnte aber, wenn Sie nicht kurzfristig in Rente gehen, ein schlechtes Geschäft werden. Wenn Sie allerdings beabsichtigen, 20 Jahre für round about 20.000 EUR (vor Steuern) zu arbeiten, könnten wir ins Geschäft kommen und ich stelle Sie sofort ein. ;-)

Zahlbar natürlich nur, wenn mir Ihre Arbeit oder deren Ergebis gefällt. ;)



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-- Editiert am 28.12.2013 12:17

-- Editiert am 28.12.2013 12:19

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 180x hilfreich)

quote:
Das könnte aber, wenn Sie nicht kurzfristig in Rente gehen, ein schlechtes Geschäft werden. Wenn Sie allerdings beabsichtigen, 20 Jahre für round about 20.000 EUR (vor Steuern) zu arbeiten, könnten wir ins Geschäft kommen und ich stelle Sie sofort ein. ;-)

Zahlbar natürlich nur, wenn mir Ihre Arbeit oder deren Ergebis gefällt.



:) :) :) vielen Dank für das Angebot. (mal ein netter Beitrag zum Thema)
Wobei mir wohl bei meinem von mir unterbreiteten Angebot ein Fehler unterlaufen ist: das Angebot der Lesestunden mit der 20%igen Beteiligung sind lediglich für die 3000 Seiten begrenzt auf 2 Monate gedacht. Ich denke, 9,3 Seiten pro Stunde bei wohliger Stimmlage dürfte ich gut schaffen. ;) Allerdings entzieht es sich meiner Kenntnis, welche weitere "Arbeit oder deren Ergebnis" zu Ihrer Zufriedenheit wie ausfallen müsste, um eine Auszahlung der Beteiligung zu rechtfertigen. Sollte das Geschriebene dann noch pantomimisch dargestellt werden? :)



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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Sind Sie nicht dabei, wenn bei Ihnen der Blutdruck gemessen wird?


Dann quetsche ich jetzt deinen Sachverhalt und nehme stattdessen die Blutanalyse. Woher weißt du, daß der Arzt die gemacht und nicht nur seine Standardwerte eingetragen hat?

quote:
Warum denn nicht? Auf diese Weise kann er doch seinem Mandanten zeigen (beweisen), dass er für ihn tätig geworden ist, wodurch sein Vergütungsanspruch gerechtfertigt ist. Oder etwa nicht?


Du hast den Kern meines Beispiels nicht verstanden. Der hypothetische Mandant könnte seinem Anwalt wochenlang Arbeit machen und müßte bei Mandatskündigung nichts bezahlen, weil der Anwalt noch kein Ergebnis liefern konnte. Der Anwalt hat dann also für lau gearbeitet.

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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
FrankM.
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Ich habe mir das hier mal alles durchgelesen, da es ein ähnlicher Fall wie bei mir ist.
Vermutlich einige Tausend Euro an Rechnung für "eigentlich" nichts tun inkl. verstreichen von Fristen um Wochen.

Es ist wirklich sehr entmutigend was ich hier lese und unverständlich.
Mein Denken ist ähnlich wie vom Fragesteller, ich ging immer davon aus das man in fast jedem Beruf Lohn für Leistung bekommt.

Das einige Anwälte das so für sich ausnutzen können und ihrem Mandaten nur das Geld aus der Tasche ziehen, ist sehr traurig.

Im Moment habe ich nun schon gar keine Lust mehr einen neuen Anwalt zu beauftragen, wo ich wenn ich Pech habe dann das selbe wieder erlebe.

Auch war ich erstaunt in welchem Umfang der Fragesteller hier zu den Kosten beraten wurde, da steht was von ca. 30 Minuten.

Ich habe nach den Kosten gefragt und mein Anwalt sagte mir wörtlich "Abgerechnet wird immer am Schluß".
Als ich dann die Beauftragung unterschreiben sollte, war da ein Feld zum ankreuzen das ich darüber aufgeklärt wurde das die Kosten nach der Streitsumme berechnet werden.
Fragte dann erneut nach den Kosten und der Anwalt hat mir dann eine Liste in einem Buch gezeigt, wo zum Streitwert eine Summe stand.
Bei dem was der dazu sagte, verstand ich das es sich um die Gesamtkosten handelt.

Der Online Kostenrechner hat mir nun aber das dreifache der gezeigten Kosten berechnet...

Keine Ahnung was ich nun machen soll, erst erzählt man mir der Fall ist Sonnenklar und kein Problem.
Dann passiert nicht wirklich was und nun soll ich einer Klage zustimmen, die bisherigen Kosten sind schon so hoch das ich mich verschulde...wie soll das weitergehen.

Wäre ich doch nie zum Anwalt gegangen :-(









1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

quote:
... erst erzählt man mir der Fall ist Sonnenklar und kein Problem.

Ist das so? Dann wären die Kosten ja nicht Dein Problem. IMO kannst Du an der jetzt entstandenen Situation nur versuchen für Dich Klarheit und ein Mindestmaß an Absicherung nachträglich hierbei zu führen.
Der Anwalt hat Dir nach (umfassender?) Schilderung des Sachverhalts in Aussicht gestellt (die Zusage gemacht??), dass der Rechtsstreit in Deinem Sinne entschieden wird?

Die Aufklärung über die entstehenden Kosten war aus Deiner Sicht unvollständig und jetzt steht die Klage an und Du bekommst Bedenken wegen der (möglicherweise doch auf Dich zukommenden) Kosten?
Was meint Dein Anwalt dazu? Kläre das mit ihm - aber schriftlich. Hier sind FAX und email hervorragende Instrumente. Ein großes Problem bei Umgang mit Anwälten ist nämlich, dass der Mandant sich ihm meinstens mündlich mitteilt. Dies birgt die Gefahr von Missverständnissen für beide Seiten. Am Ende, falls sich ein Haar in den Verlauf des Rechtsstreits ziehen sollte, oder dieser eine unerwartete Wendung nehmen sollte, kann man sich noch mit dem eigenen Anwalt streiten was man ihm gesagt hat - oder dachte gesagt zu haben.

Du kannst also jetzt vor der Klage nur dem Anwalt schreiben was (aus Deiner Sicht) Sache ist und Dich vergewissern, dass er bei seiner Aussage bleibt (aber bitte auch schriftlich). Nur dann -und wenn im Verfahren nicht völlig neue Gesichtpunkte auftauchen- hast Du eine kleine Chance den Anwalt wegen Falschberatung in Anspruch zu nehmen.
Hast Du das Vertrauen oder den Mut verloren und schickst ihn in die Wüste, muss Du seine bisher erbrachte Tätigkeit natürlich bezahlen.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Vermutlich einige Tausend Euro an Rechnung für "eigentlich" nichts tun inkl. verstreichen von Fristen um Wochen.


Da kommt es auf den Einzelfall an. Wenn eine rechtlich relevante Frist (Verjährung z.B.) verstrichen ist, wäre der Anwalt für daraus entstandenen Schaden haftbar. Wenn hingegen "nur" eine rechtlich unbeachtliche "Frist" der Gegenseite ("wir erwarten Ihre Antwort in 14 Tagen") verstrichen ist, ist das für den Fall herzlich irrelevant.

quote:
Der Online Kostenrechner hat mir nun aber das dreifache der gezeigten Kosten berechnet...


Da gibt es ja nun haufenweise Möglichkeiten. Hast du alles richtig eingegeben? Hat der Online-Kostenrechner womöglich die Prozeßkosten (eigene plus gegnerische Anwaltskosten plus Gerichtskosten) für den Fall des Unterliegens ausgerechnet und du vergleichst das mit den Kosten deines Anwalts alleine? Etc.

quote:
Nur dann -und wenn im Verfahren nicht völlig neue Gesichtpunkte auftauchen- hast Du eine kleine Chance den Anwalt wegen Falschberatung in Anspruch zu nehmen.


Soweit richtig, allerdings gibt es ja auch da 1001 Möglichkeiten. Der Mandant sagt "dafür habe ich Zeugen" und am Ende stellt sich heraus, daß diese unbrauchbar sind etc.

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1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 180x hilfreich)

quote:
Dann quetsche ich jetzt deinen Sachverhalt und nehme stattdessen die Blutanalyse. Woher weißt du, daß der Arzt die gemacht und nicht nur seine Standardwerte eingetragen hat?


Ihre Beispiele sind so wechselhaft, .... und doch immer wieder so hinkend: vom Fensterbauer, der kein Glas hat zu Fritzi, dessen Anwalt Leseschwierigkeiten hat, weiter zum Elektrotechniker, der in seinem erlernten Beruf keine Anstellung mehr gefunden hat und nun die Fernsehteile mit Pattex repariert und nun wieder zum Doc, der wohl wahrscheinlich die Blutabnahme mit dem Blutdruckmessgerät vornimmt. Oder wie darf ich Ihre Frage verstehen? Wiederholend meine Frage: sind Sie nicht dabei, wenn bei Ihnen der Blutdruck gemessen oder Ihnen Blut abgenommen wird und merken den Unterschied nicht?
Also aus meiner monatlichen Erfahrung darf ich sagen können: ich merke das.
Zu den Standartwerten: nicht der Arzt trägt irgendwo irgendwas ein, sondern das vom Arzt beauftragte untersuchende Labor trägt nach Anforderung der zu untersuchenden Werte diese dann in die dafür vorgegebenen Kästchen mit den dementsprechenden Ergebnissen ein. Diese werden im Zweifelsfall (kostenfrei für den Patienten) nochmals mittels erneuter Analyse überprüft. Bin ich dann davon immernoch nicht überzeugt, habe ich auch noch die Möglichkeit, beim Labor direkt nachzufragen und kann somit überprüfen, ob der Arzt seine zu vergütenden Leistungen nachgekommen ist oder nicht. Dieses kann ich bei dem Anwalt, der mein Mandat übernommen hat, nicht. Also: wie überprüfe ich eine anwaltliche Tätigkeit? Doch wohl nur am Ergebnis, oder etwa nicht? Über den Rückenflug der Maikäfer brauche ich mich mit ihm nicht unterhalten. Dafür habe ich andere Leutchen, welche kostengünstiger sind. ...

Für manchen Anwalt/in wäre es wohl ab und zu ratsam, hinter seinem Schreibtisch mal hervorzuschauen und zu gucken, wie und mit welchem Aufwand sein/e Mandant/in ihr Geld verdienen, welches dann an der Eingangstür einer Kanzlei abgegeben werden darf, da die Türklinke vergoldet und scheinbar noch nicht bezahlt ist. Da hilft die Richtungsänderung des Zeigefingers in Richtung Bundestagsabgeordneten auch nicht, wenn im Jurastudium kein Vorlesungenfach "moralische Pflicht und Verpflichtung gegenüber meinem Mandanten" gibt und gab. Jedoch steht es jedem Anwalt/in frei, mal selber zu überprüfen, inwieweit es mit seiner Moral steht und wie es ihnen ergehen würde, wenn der "Elektrotechniker" ihm nach 10 Wochen sein defektes und unrepariertes Gerät zurückbringen und eine Vergütung verlangen würde, weil: " ich hab' geprüft". ....

Wenn es diesen Bundestagsabgeordneten nicht geben würde, würden die RA-Vergütungen wohl ins Uferlose gehen. Fazit: dann gehe lieber ich mit dem Abgeordneten ein :cheers: trinken, bevor ich es Ihnen , sehr geehrte Frau TheCat; überlasse. :schock: Sonst kommt der Bundestagsabgeordente noch auf die Idee, die bisherigen Grenzen noch aufzuheben. :rock:

quote:
Du hast den Kern meines Beispiels nicht verstanden .


Auf jeden Fall! Wer denn sonst?
Und: da haben wir wohl ein Sender - Empfänger - Problem. Der Empfänger kann es nur so gut "verstehen", wie es vom Sender gesendet wird. Frenquenzänderung?

quote:
Der hypothetische Mandant könnte seinem Anwalt wochenlang Arbeit machen und müßte bei Mandatskündigung nichts bezahlen, weil der Anwalt noch kein Ergebnis liefern konnte.


Stellt sich wiederholt die Frage: was hat der Anwalt dann wochenlang gemacht? Nach wochenlanger "Arbeit" (3000 Seiten in 6 Wochen? Ich komme doch vorlesen) keine Ergebnisse? Die anderen Akten überflogen? Für diesen Überflug soll ich ihn bezahlen? Warum?

Die Kündigung seitens des Mandantens ist dann nur die logische Konsequenz. Denn: was für eine juristische Vertretung darf der Mandant erst erwarten, wenn es ins Hauptverfahren geht? Sollte der Mandant die Schriftsätze lieber gleich selber machen und den Anwalt diese zum "überfliegen" vorlegen, bevor er sie bei Gericht einreicht? Und dann noch am besten gleich eine Lastschriftermächtigung beilegen. .... Auf jeden Fall. Dafür bin ich auch. :rock:

quote:
Der Anwalt hat dann also für lau gearbeitet.



Ja, das hat der dann wohl. Was glauben Sie, was andere Freiberufler verdienen, wenn sie den ganzen Tag mit dem Finger in der Nase bohren? ....

Sehr geehrte Frau TheCat, manchmal hilft es auch, den Blickwinkel ein wenig zu ändern, um die Verärgerung des Pöbels zu verstehen. Um mal bei Ihrem erneuten Beispiel zu bleiben (Arzt und Blutwertanalye): trägt der Arzt selbstständig irgendwelche Fantasiewerte in die Ergebnisliste ein und rechnet diese dann ab, entspricht dies 1. dann den Strafttatbestand des Betruges, 2. hat er nichts verdient, da er die ihm gezahlten Summen zurückzahlen muss und 3. kann er seine Praxis dann dicht machen, weil er keine Patienten mehr hat. Ein Anwalt auch? Ach, nee, da schützt ihn ja die RVG vor.

(wenigsten hat der Arzt noch so getan, als ob er was macht. Dem Anwalt brauch' nur so tun, als ob. Dem brauche ich nur die Hand schütteln, was mich Geld kostet. Unter "goldenes Handwerk" habe ich bisher immer etwas anderes verstanden. Da hat sich irgendwie irgendwann irgendetwas verschoben. ...)

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-- Editiert kalukos am 07.01.2014 21:19

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