Anwaltsrechnung bei geringen Streitwert sehr hoch.

25. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Helmer123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltsrechnung bei geringen Streitwert sehr hoch.

Hallo,
wegen einer Gewährleistung bzgl eines von mir verkauften Artikel wurde von der Gegenseite ein schriftliches Gerichtsverfahren gegen mich in die Wege geleitet. Der Streitwert beträgt nur 86 Euro.
Mein Anwalt hat mir jedoch eine Rechnung in Höhe von 190 Euro zzgl MwSt gesendet.
Als Rechnungsposition wurde folgendes angegeben:
"Vergütung für Beratung, Gutachten, Mediation § 34 Abs. 1 S. 2 RVG "

Ist diese Berechnung wirklich korrekt?. Die Anwaltsgebühren würden den Streitwert um mehr als das doppelte übersteigen.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, vielen Dank im voraus.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
Ist diese Berechnung wirklich korrekt?


Das ist der max. Betrag gem. § 34 RVG für eine Erstberatung.

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#2
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Die Anwaltsgebühren würden den Streitwert um mehr als das doppelte übersteigen.


Das ist im RVG mit Absicht so gewählt, weil man sonst bei Fällen um "Peanuts" keinen Anwalt mehr finden würde, wenn der für einen Streit um 10 EUR nur 3 Cent abrechnen dürfte.

Abgesehen davon, wenn du den Anwalt in dem Verfahren mandatierst und den Prozeß gewinnst und die Gegenseite nicht pleite ist, muß dir die Gegenseite ja deine Anwaltskosten erstatten.

-- Editiert von TheSilence am 26.01.2016 11:58

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Helmer123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die antworten.
Eine Erstberatung hat es jedoch nicht gegeben, ich hatte die Sekretärin des Rechtsanwaltes telefonisch kontaktiert und anschließend das Schreiben vom Gericht inklusive Vollmacht per Email in die Kanzlei eingesendet.

Als Antwort kam dann nach zwei Wochen eine Email mit der Rechnung, sowie eine Empfehlung die Forderung der Gegenseite anzunehmen, ohne Begründung etc..

Kann der Rechtsanwalt also nach eigenem Ermessen die Kosten entweder nach § 34 RVG Erstberatung oder nach dem Streitwert im RVG berechnen?

Die Kosten von dem Rechtsanwalt der Gegenseite sind nämlich genau nach dem Streitwert abgerechnet, (83,54 €) wie es auch online im Anwaltskostenrechner rauskommt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Eine Erstberatung hat es jedoch nicht gegeben, ich hatte die Sekretärin des Rechtsanwaltes telefonisch kontaktiert und anschließend das Schreiben vom Gericht inklusive Vollmacht per Email in die Kanzlei eingesendet.


Also eine ordentliche Mandatierung.

Zitat:
Als Antwort kam dann nach zwei Wochen eine Email mit der Rechnung, sowie eine Empfehlung die Forderung der Gegenseite anzunehmen, ohne Begründung etc..


Wenn das Verfahren damit beendet war, hat sich der RA noch eine Einigungsgebühr verdient.
Alternativ könnte man argumentieren, die "Empfehlung die Forderung der Gegenseite anzunehmen" sei eine Erstberatung. (Im Gegensatz zur landläufigen Meinung entsteht der Gebührenanspruch schon durch den Austausch 'Habe ich da eine Chance?' - 'Nein.')

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#5
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Zitat:
Wenn das Verfahren damit beendet war, hat sich der RA noch eine Einigungsgebühr verdient.


Ein vollständiges Anerkenntnis ist keine Einigung.
https://www.iww.de/rvgprof/archiv/einigungsgebuehr-die-einigungsgebuehr-nach-dem-rvg--kuenftig-ein-weites-feld-f47621
Zitat:
Im Unterschied zu § 23 Abs. 1 BRAGO ist für die Einigungsgebühr der Abschluss eines Vergleichs nach § 779 BGB nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, "wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird", Anmerkung Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV RVG. Beschränkt sich der Vertrag aber ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht oder war die anwaltliche Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen für den Vertragsabschluss nicht ursächlich, fällt keine Einigungsgebühr an. Damit will das RVG verhindern, dass bereits die Erfüllung eines geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf eine weitere Anspruchsverfolgung eine Einigungsgebühr auslöst.


Außerdem erscheint es schon putzig, wenn die abgerechnete Erstberatungsgebühr höher ist als die eigentliche Verfahrensgebühr. Die Erstberatungsgebühr soll doch eigentlich eine Erstberatung abgelten, die noch nicht so in die Tiefe geht und daher im Regelfall günstiger ist. Oder sehe ich das falsch? :-)

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#6
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat:
Die Erstberatungsgebühr soll doch eigentlich eine Erstberatung abgelten, die noch nicht so in die Tiefe geht und daher im Regelfall günstiger ist.


In den meisten Fällen dürfte sie sicherlich günstiger sein, wenn man aber halt der Meinung ist, wegen 86 EUR Streitwert sich beraten zu lassen, übersteigen die Kosten den Streitwert natürlich schnell um ein Vielfaches.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Zitat:
In den meisten Fällen dürfte sie sicherlich günstiger sein, wenn man aber halt der Meinung ist, wegen 86 EUR Streitwert sich beraten zu lassen, übersteigen die Kosten den Streitwert natürlich schnell um ein Vielfaches.


Nicht in den meisten Fällen, eher in allen Fällen. Zumindest nach Auffassung des Amtsgerichts Stuttgart. Danach kommt dem Gegenstandswert eine wichtige Rolle bei der Bestimmung der Höhe der Erstberatungsgebühr zu.
http://www.burhoff.de/insert/?/burhoff/rvginhalte/1376.htm

Zitat:
Für die Berücksichtigung des Streitwerts spricht auch, dass auf diese Weise Wertungswidersprüche vermieden werden. Denn in Fällen, in denen der Auftrag nach der Erstberatung auf die außergerichtliche Vertretung ausgeweitet würde, wäre die Gebühr für die Erstberatung in Ermangelung einer Gebührenvereinbarung gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen. Es erschiene aber gebührenrechtlich nicht stimmig, wenn eine angemessen bestimmte Gebühr für die - regelmäßig weniger umfangreiche - Erstberatung die vorgerichtliche Geschäftsgebühr für die - regelmäßig umfangreichere - Tätigkeit im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung übersteigen würde. Zudem kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Einführung der Erstberatungsgebühr - die im Grundsatz beibehalten werden sollte (vergl. BT Drcks. 15/1971, S. 238) - den Schritt zum Anwalt erleichtern sollte (Teubel/Winkler, a. a. O., Rn. 94). Die Bestimmung der Erstberatungsgebühr allein an Hand eines Zeithonorars, würde dieses ursprüngliche gesetzgeberische Ziel bei niedrigen Streitwerten aber konterkarieren. Dafür, dass der Gesetzgeber derartiges mit der Abschaffung der Nr. 2100 VV RVG a. F. bezweckte, ist nichts ersichtlich.


Ich persönlich finde das auch vollkommen logisch. Man muss wahrscheinlich schon Rechtsanwalt sein, um hier das Gegenteil zu vertreten. Ein seriöser Rechtsanwalt würde seinen Mandanten wohl auch darauf hinweisen, dass ein umfassender Auftrag, der nach RVG abgerechnet wird, billiger käme als die Erstberatung. Wofür würde sich der auf diese Weise umfassend und ehrlich beratene Manant wohl entscheiden?

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#8
 Von 
Helmer123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Guybrush Threepwood):
Nicht in den meisten Fällen, eher in allen Fällen. Zumindest nach Auffassung des Amtsgerichts Stuttgart. Danach kommt dem Gegenstandswert eine wichtige Rolle bei der Bestimmung der Höhe der Erstberatungsgebühr zu.
http://www.burhoff.de/insert/?/burhoff/rvginhalte/1376.htm


Das ist ja Interessant! Danke für den Link.
Kann ich gegen die Anwaltsrechnung nun irgendwie vorgehen?

Im großen und ganzen bin ich mit diesen Anwalt sehr unzufrieden.
Bisher hat er zweimal die Frist wegen hoher Arbeitsauslastung beim Gericht verlängert und heute einen kurzen unprofessionellen drei-zeiler (ohne Rücksprache mit mir) als Stellungsnahme an das Gericht gesendet.
Die Aussicht auf einen Gewinn des Verfahrens habe ich deshalb schon aufgegeben.

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#9
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Einfach nicht zahlen. Allerdings wird das den Arbeitseifer des Anwalts wohl nicht unbedingt steigern. Vielleicht kommt dann als nächstes die Mandatsniederlegung. Es ist doof und meistens teuer, wenn man an einen solchen Anwalt gerät.

Wie das dann praktisch weitergeht, kann niemand vorhersagen. Vielleicht klagt der Anwalt auf Zahlung des Honorors oder er versucht, nach Beendigung des jetzt laufenden Klageverfahrens eine entsprechende Kostenfestsetzung gegen dich zu erlangen. Beides halte ich aus Sicht des Anwalts für nicht so wirklich erfolgversprechend.

Fairerweise muss man sagen, dass bei einem solchen Streitwert selten mehr als ein Dreizeiler wirtschaftlich drinsteckt. Es gibt aber halt gute und schlechte Dreizeiler :-)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
ohne Rücksprache mit mir


Also wollen Sie als jur. Laie Ihren Anwalt kontrollieren!?

Solche Mandanten sucht jeder RA.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Zitat:
Also wollen Sie als jur. Laie Ihren Anwalt kontrollieren!?

Solche Mandanten sucht jeder RA.


Sonderbare Auffassung. Selbstverständlich darf ein Mandant die Arbeit seines Rechtsanwalts kontrollieren. Immerhin handelt der Rechtsanwalt in seinem Namen und wird von ihm bezahlt. Und wenn ein Mandant etwas nicht versteht, sollte ein guter Anwalt das erklären. Nicht anders als z.B. ein guter Arzt, ein guter Architekt, ein guter Steuerberater usw.

Wie soll man sinnvoll rechtlich beraten, wenn man den Mandanten dumm sterben lässt?

Ich wunder mich wirklich über die Beiträge hier...

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
Sonderbare Auffassung. Selbstverständlich darf ein Mandant die Arbeit seines Rechtsanwalts kontrollieren. Immerhin handelt der Rechtsanwalt in seinem Namen und wird von ihm bezahlt. Und wenn ein Mandant etwas nicht versteht, sollte ein guter Anwalt das erklären. Nicht anders als z.B. ein guter Arzt, ein guter Architekt, ein guter Steuerberater usw.

Wie soll man sinnvoll rechtlich beraten, wenn man den Mandanten dumm sterben lässt?

Ich wunder mich wirklich über die Beiträge hier...


Welcher RA lässt sich seine Schriftsätze vom Mandanten erst genehmigen?

Dies zeugt von Misstrauen!

Und das bei einem Streitwert von 86 €.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von hamburger-1910):
Welcher RA lässt sich seine Schriftsätze vom Mandanten erst genehmigen?


Das passiert gar nicht so selten. Gerade was nämlich den Tatsachenvortrag betrifft, kann dieser nur durch den Mandanten abgesegnet werden, da der RA ja nicht dabei war.

Allerdings dürfte im vorliegenden Fall es wohl kaum zu großartigen Sachverhaltsausführungen kommen. Der RA hat ja schon dazu geraten, die Fahne einzurollen und den Anspruch anzuerkennen.

Ich hege daher auch erhebliche Zweifel, dass der TS hier wirklich bewerten kann, ob der Dreizeiler seines RA wirklich unprofessionell war oder ob es schlicht nichts einzuwenden gibt. Wenn die Rechtslage nunmal zuungunsten des Mandanten steht, kann auch ein RA da nichts dran ändern.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Foo
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 10x hilfreich)

Das ist natürlich ärgerlich. Nachträglich hilft dir der Tipp leider nicht viel, aber vielleicht kannst du ja eine kostenlose Rechtsberatungen in Anspruch nehmen. [WERBUNG GELÖSCHT] Vielleicht findet sich ja auch eine kostenlose Möglichkeit, die Rechnung deines Anwalts einfach mal prüfen zu lassen. Zum Beispiel beim Verbraucherschutz.

-- Editiert von Moderator am 10.04.2016 19:07

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Und jetzt?

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