quote:Das ist nicht in Ordnung.Du hast um einen "Kostenvoranschlag" gebeten. Mir hat noch nie ein RA in vergleichbaren Fällen eine Rechnung geschrieben.Der Anwaltsvertrag ist kein Werkvertrag, typengemischter Vertrag, enthält aber auch werkvertragliche Elemente.Die voraussichtlichen Kosten aus der Tabelle abzulesen ist so schwer nicht, das ist eher nach werkvertraglichgen Regeln zu beurteilen. Da gilt:§ 632 III BGB Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Daraufhin hat der RA mir nun eine Rechnung in Höhe von 150EUR Beratungsgebühr zugesandt.
quote:... dürfte dem Anwalt das eher schwer fallen.Auch scheint der Rechtsanwalt nach deiner Schilderung ja keine Beratungsleistung erbracht zu haben. Die Lektüre der Anlagen zu einer Kostenanfrage ist noch keine Beratungsleistung. Wenn der Anwalt hier zuviel Zeit verdamelt, ist das sein Problem.
als auch in besagter Mail habe ich explizit darauf hingewiesen, dass ich vorab ein Angebot benötige!
quote:Nicht zahlen und abwarten, ob der Rechtsanwalt die Forderung einklagt.
Wie kann ich mich nun dagegen wehren?!
quote:Das kannst du selber ergoogeln, "Prozesskostenrechner", der RA kann seine eignen Gebühren berechnen, mit 2 RA knapp 300 EUR Gesamtkostenrisiko.Mich erinnert das an diesen Witz:Ein Hund kam in eine Metzgerei und stahl einen Braten. Glücklicherweise erkannte der Metzger den Hund als den eines Nachbarn - einem Anwalt. Der Metzger rief den Anwalt an und fragte: "Wenn dein Hund einen Braten aus meiner Metzgerei stiehlt, bist du dann für die Kosten verantwortlich?" Der Anwalt erwiderte: "Natürlich. Wie viel kostet das Fleisch?" - "30 Euro." Ein paar Tage später erhielt der Metzger einen Scheck über 30 Euro mit der Post. Angeheftet war eine Rechnung mit folgendem Text: "Rechtsauskunft: 350 Euro."
Der RA nimmt seine Forderungen (so wie ich ihn einschätze) keinesfalls zurück!! Wie hoch wären schätzungsweise die Kosten, wenn ich es darauf ankommen lasse??
quote:Gar nicht, die Mahngebühren werden sowieso in die Gesamtkosten am Ende eingerechnet. Die Frage ist eben klagt er oder klagt er nicht. Das kannst du nicht beeinflussen.Ausser du bezahlst, aber auch RA können das Recht nicht biegen.Du kannst ihm höchstens mitteilen, er braucht gar nicht erst einen MB zu schicken, er soll gleich klagen, du zahlst keinesfalls.Kostenmässig ist das aber egal, spart eben etwas Zeit und Aufwand.Die Kosten, egal wie hoch sie werden, zahlt der Verlierer, siehe § 91 ZPO. Deine RA-Kosten aber erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung. Also jetzt noch nicht.
Wie muss ich nun reagieren, um nicht noch exorbitante Mangebühren zu kassieren?!
quote:Mit nur 1 RA, d.h. wenn du Keinen nimmst, komme ich auf 191,32 EUR, mit 2 RA auf 280,57 EUR.Mangels Zeugen wird das Gericht ggf. nach Aktenlage entscheiden müssen, da wird deine Mail ausschlaggebend sein.Davon ausgehend musst du entscheiden, was du tust. Bevor du, so sie denn kommt, den Inhalt der Klagschrift nicht kennst, solltest du jedenfalls nichts tun.Ausser du entscheidest dich zur Zahlung. Dann aber Zahlungsbeleg mindestens 4 Jahre, bis zur Verjährung aufbewahren. Hier scheint man mit allem rechnen zu müssen.
Ich habe mal einen Prozesskostenrechner verwendet und komme bei einem Streitwert von 178EUR auf Gesamtkosten von 164,25EUR.
quote:Also mal ehrlich ... wenn er nicht beraten hat ... was habt ihr denn so gequatscht? 20 Minuten sind eine lange Zeit ...
Telefonisch eine Rededauer von ca. 20 Minuten. Da kann der RA natürlich behaupten, dass er uns beraten hat.