Ich hatte mich beraten lassen wollen unter vorheriger Unterzeichnung eines Beratungshilfescheines,und der Anwalt sagte mir;"bitte noch kein Datum reinschreiben,ich werde die Akte anfordern bei einem Ermittlungsverfahren wegen angeblicher beihilfe zum Ladendiebstahl."Nun möchte der Anwalt 200 Euro von mir unter der Hand haben,weil ich die Vertretung von Ihm habe abbrechen lassen.Er sagte voher zu mir;"Nun.die Aktenanfordrung ist eine tätigkeit,die über die Beratung hinausgeht,und nichts mit der Beratung mehr zu tun hat,und von der Beratungshilfe gedeckt ist...Für seine Hilfe,also die Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft wollte der Anwalt 450 Euro unter der Hand haben.In mtl. Raten per Briefumschlag.Ist es nicht sittenwidrig,wenn ein Anwalt einen langsam aber sicher mehr und mehr hinters Licht führt? Und einem quasi die Pistole auf die Brust setzt?
Ist seine schriftliche und fernmündliche Kommunikation mit der Polizei und der Staasanwaltschaft(Aktenanforderung) nicht als geringfügig zu bewerten,und somit auch geringer zu honorieren?
Anwaltskosten vom Fachanwalt für Strafrecht trotz vorheriger Abgabe eines Beratungshilfescheines
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Warum sollte der kostenlos für Sie arbeiten? Auf die Kosten hat er Sie außerdem hingewiesen - wo ist da jetzt eigentlich das Problem?
ZitatWarum sollte der kostenlos für Sie arbeiten? Auf die Kosten hat er Sie außerdem hingewiesen - wo ist da jetzt eigentlich das Problem? :
Weil er er das mit mir eigentlich vorher besprochen hatte,es mit dem Beratungshilfeschein zu tun
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Solche Summen ,und schon gar nicht in dieser Höhe,wurden nie besprochen...
Nun.die Aktenanfordrung ist eine tätigkeit,die über die Beratung hinausgeht,und nichts mit der Beratung mehr zu tun hat,und von der Beratungshilfe gedeckt ist... Klingt aber irgendwie nicht so...
Solche Summen ,und schon gar nicht in dieser Höhe,wurden nie besprochen... Die Summen ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - das muß er Ihnen vorher nicht auf Heller und Pfennig vorrechnen (hinterher allerdings schon).
Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)
Nun,hinterher ist man immer schlauer...
Was auch immer der Hinweis auf die DL-InfoVO soll. Die greift, auch nach Ihrer Schilderung, nicht ein.
Die 200 EUR sind ein gutes Geschäft. Wenn ich natürlich den steuerlichen Aspekt dabei außen vor lasse.
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