Anwaltskosten trotz Beratungshilfeschein vom AG

29. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
Nexx
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltskosten trotz Beratungshilfeschein vom AG

Hallo

Ich hoffe, dass mir hier jemand helfen kann. Ich fang mal ganz von vorne an:

Vor geraumer Zeit habe ich eine "Vorladung" der Polizei zur Anhörung als Beschuldigter erhalten. Da mir der Tatvorwurf absolut unklar war und ich bereits ungute Erfahrungen mit Aussagen bei der Polizei gemacht habe, bin ich zum Amtsgericht. Dort wurde mir ein Beratungshilfeschein ausgestellt mit dem Hinweis, dass ich damit zum Anwalt kann und mich dies 15 Euro kosten würde.

Gesagt... getan. Nach ner Woche hatte die RAin die Akte... es wurde klar, dass dies ein Tatvowurf war, der völlig an den Haaren herbei gezogen war. Sie sagte, dass sie meine Schilderungen an die Staatsanwaltschaft schreiben würde.

Es vergingen nun zwei Wochen bevor ich ihre Mail erhielt... bla bla... das Verfahren ist eingestellt. Sie hat einen Teil der Kosten mit dem Amtsgericht abgerechnet, den Rest muss ich selbst zahlen. Und entgegenkommenderweise hat sie nur eine Gebühr in Ansatz gebracht (originalton) und die Grundgebühr für Verteidiger (200 Euro) würden entfallen, wenn ich den Betrag von 138,63 Euro innerhalb von zwei Wochen entrichten würde.

Nun meine Frage: warum bekomme ich mit diesem Schein eine Rechnung? Und wenn dies richtig ist, hätte ich doch vorher darüber aufmerksam gemacht werden müssen, dass mir Kosten entstehen können, oder? Ist das Verhalten der RA so korrekt?

Wäre für alle Tipps sehr sehr dankbar, da ich von der Materie überhaupt keine Ahnung habe. Danke schonmal im Voraus :) ))

VG

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Nun, die Beratung war ja mit dem Schein abgedeckt.

Was nicht abgedeckt war, ist die Vertretung gegenüber der Staatsanwaltschaft.



Zitat:
Und wenn dies richtig ist, hätte ich doch vorher darüber aufmerksam gemacht werden müssen, dass mir Kosten entstehen können, oder?

Das steht meines Wissens nach auf dem Beratungshilfeschein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Violetta76
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 142x hilfreich)

Jepp in Strafsache ist mit dem BRH-Schein nur eine Beratung abgegolten, keine Vertretung. Die darf der Anwalt dir gegenüber geltend machen und genau das steht auf dem BRH-Schein.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Monk21
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Violetta76):
Jepp in Strafsache ist mit dem BRH-Schein nur eine Beratung abgegolten, keine Vertretung. Die darf der Anwalt dir gegenüber geltend machen und genau das steht auf dem BRH-Schein.


Ich denke,man wird als unwissender langsam herangeführt in das unvermeidliche.

1x Hilfreiche Antwort

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