Anwaltskosten nach unber. Schadenersatzforderung

3. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Rusty123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Anwaltskosten nach unber. Schadenersatzforderung

Wir liegen nun seit Wochen im Streit mit unserem ehemaligen Vermieter. Wir haben von unserem ehemaligen Vermieter eine Schadenersatzforderung erhalten, die einige Posten enthielt, bei denen ausdrücklich im Übergabeprotokoll vermerkt wurde, dass diese aus seiner Sicht in Ordnung waren. Wir haben seine Forderungen und Zahlungserinnerungen ignoriert. Eine telefonische Auskunft, warum wir nicht zahlen, haben wir verweigert.

Daraufhin kam ein Schreiben von seinem Rechtsanwalt, wieder mit der unberechtigten Endsumme zzgl. Anwaltsgebühren. Daraufhin haben wir uns auch einen Rechtsanwalt gesucht. Mittlerweile hat unser ehemaliger Vermieter zugegeben, dass seine Forderung "versehentlich" Posten enthielt, die wir nicht zahlen müssen.

Nun zu meiner Frage: Aufgrund der hohen Schadenersatzforderung hat es sich für uns gelohnt einen Anwalt einzuschalten, was wir bei der gerechtfertigter niedrigen Endsumme sicher nicht getan hätten. Sind wir deshalb berechtigt die Kosten, die uns durch unseren RA entstanden sind, von der noch ausstehenden Zahlung an unseren Vermieter abzuziehen?

-----------------
""

Wer den Schaden hat...?

Wer den Schaden hat...?

Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sind wir deshalb berechtigt die Kosten, die uns durch unseren RA entstanden sind, von der noch ausstehenden Zahlung an unseren Vermieter abzuziehen?
<hr size=1 noshade>


Nein, dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage.

Das widerspricht zwar dem Bauchgefühl, da wird man auch noch per RA zu Unrecht attackiert und will sich auf Augenhöhe wehren, das BGB sieht aber keinen Kostenerstattungsanspruch vor.

Erst wenn es zur Klage, zum Prozess gekommen wäre, hättet ihr nach § 91 ZPO Anspruch auf Kostenerstattung gehabt.

Immerhin bleibt auch der Vm. auf seinen Kosten sitzen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Nicht zahlen habt ihr doch selber hinbekommen, und einen Anwalt zu beauftragen um zu erklären das man nicht zahlt ist unnötig.

quote:
RA zu Unrecht attackiert

Kam der persönlich - wegen der Attacke

Der hat doch nur geschrieben und wenn ich das richtig verstehe waren nicht "alle" Posten falsch.

Übrigens: Warum fragst du hier wenn du einen Anwalt hast

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rusty123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe einen Anwalt, der teilte mir das auch so mit. Ich frage aber deshalb nochmal nach, weil das irgendwie meinem Rechtsempfinden widerstrebt und letztentlich dazu führt sich nicht außergerichtlich zu einigen.

In meinem Fall wäre es also klüger gewesen in aller Ruhe eine Klage abzuwarten...

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
In meinem Fall wäre es also klüger gewesen in aller Ruhe eine Klage abzuwarten...



Das ist eine missliche Situation, die Forderung war ja teilweise korrekt, so dass du insoweit deinen und den gegnerischen RA bezahlt hättest.

Andererseits ist es oft ohne RA nicht möglich, die Berechtigung einer Forderung als Laie einzuschätzen.

Da hilft nur eine Rechtsschutz abzuschliessen, besonders wenn man in einem Dauerschuldverhältnis mit jemandem steckt, der sofort zum Anwalt rennt, kann sich das lohnen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

quote:
Da hilft nur eine Rechtsschutz abzuschliessen, besonders wenn man in einem Dauerschuldverhältnis mit jemandem steckt, der sofort zum Anwalt rennt, kann sich das lohnen


Man sollte vorher "rechnen". Wie oft brauch ich den Anwalt - nach wie viele Schäden flieg ich aus der Versicherung.

Eine Versicherung ist nur sinnvoll wenn man höhere Streitwerte erwartet. Oder falls man seinen Job verlieren könnte.




-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Die Antwort, dass es generell keinen Kostenerstattungsanspruch bei außergerichtlich Forderungen gibt ist nicht korrekt.

Eine Anspruchslage wäre z.B. § 280 BGB .

Der Vermieter macht seinen Anspruch durch RA geltend. Es bestand ein Mietvertrag zwischen den Parteien aus dem sich Verhaltendspflichten ergeben.

Die Positionen geltend zu machen, obwohl anscheinend erkennbar zu Unrecht, ist m.E. eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten die zu einem Erstattungsanspruch führen.

Unterm Strich sehe ich hier nicht aber keinesfalls diese Klarheit, die einen Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich negiert (und das auch noch in 100 % aller Fälle). Er mag eine Ausnahme sein. Er ist aber nicht generell unmöglich.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Eine Anspruchslage wäre z.B. >§ 280 BGB . <hr size=1 noshade>



Dann kennst du sicher Urteile, die in einem vergleichbaren Fall darauf gestützt die RA-Kosten zugesprochen haben?

§ 826 BGB erfordert jedenfalls Vorsatz.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ flawless,

§ 826 BGB hat aber nichts mit Verträgen bzw. vorvertraglichen Beziehungen zu tun.

Als Einstieg in die Materie:

http://www.antropius-kanzlei.de/modules/news/article.php?storyid=16&location_id=5

Und nur weil der BGH einen Erstattungsanspruch in dem konkreten Fall nicht sieht heißt dies nicht, dass es hier keinen gibt.

Es bestand ein Mietverhältnis aufgrund dessen Forderungen geltend gemacht werdfen.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und nur weil der BGH einen Erstattungsanspruch in dem konkreten Fall nicht sieht heißt dies nicht, dass es hier keinen gibt.
<hr size=1 noshade>


Ich empfehle dir dieses Urteil, das hat über den konkreten Einzelfall hinaus, das ist ständige BGH-Rspr., fast gesetzgebende Wirkung:

V ZR 133/08

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz ihrer vorprozessualen Rechtsverteidigungskosten nur aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten ergeben kann.
...
3. Eine Haftung des Klägers aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil er nicht fahrlässig gehandelt und die Verletzung seiner Pflichten nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht zu vertreten hat.

a) Fahrlässig handelt der Gläubiger nämlich nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren


§§ 823 , 826 BGB können ggf. neben vertraglichen Anspruchsgrundlagen bestehen. Du hast da etwas missverstanden.

Hier ist das aber nicht der Fall, TE wird seine Kosten nicht durchsetzen können.

Wenn er deinem Rat folgt, würde das teuer.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Spielt doch keine Rolle hier

quote:

die einige Posten enthielt


Also war ein Teil der Rechnung in Ordnung, daher teilt man sich die Kosten der Anwälte einfach.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ flawless,

Sie müssen schon etwas genauer achten was für eine Aussage gemacht wird.

Es stand die Behauptung im Raum, dass NIE ein Anspruch auf Erstattung besteht!

Dass dies nicht stimmt war Kern meiner Aussage.

Ich habe nicht behauptet, das ein Anspruch im konkreten Fall besteht.

Dies muss gesondert geprüft werden. Dies zu unterlassen, weil ja vorgeblich "nie ein Anspruch besteht" wäre juristisch nicht gut beraten.

Und der Hinweis, dass es nicht deshalb keinen Anspruch gäbe, weil der BGH im vorliegenden Fall einen Anspruch nicht sah ist weiterhin korrekt.

Ein oberflächlicher Leser sieht nur das Ergebnis "kein Anspruch" und könnte den fehlerhaften Schluss ziehen, dass generell nie ein Anspruch bestehe (was ja zunächst behauptet wurde,(...eventuell auch von Ihnen?)).

Die nun neue Ansicht, dass es Fälle gibt, bei denen ein Anspruch im Einzelfall doch bestehen kann muss nun am konkreten Fall geprüft werden.

Diesbezüglich habe ich mich noch nicht festgelegt. Darüber werde ich mir noch bei Gelegenheit Gedanken machen.

Dass ein Anspruch aus Deliktsrecht generell oder im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt habe ich ebenfalls nicht behauptet.
Ich hatte die GENERELLE bestehende Möglichkeit insbesondere mit § 280 BGB begründet. Und der von Ihnen zitierte § stammt aus dem Deliktsrecht. Meine Überlegung waren aber Ansprüche aus Vertrag bzw Vorvertrag und nicht aus Delikt. Wenn Sie diesbezüglich Ansprüche sehen können Sie das ja ayusführen. Ich habe keine gesehen.

Sie interpretieren eindeutig zuviel in eine Stellungsnahme hinein. Mir scheint auch, dass sie alles sehr persönlich nehmen. So auch mein Widerspruch zu Ihrer Behauptung, dass Verträge keine Anspruchsgrundlage seien (wo sie im Übrigen trotz Bitte keine Urteile nannten).



-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Die nun neue Ansicht, dass es Fälle gibt, bei denen ein Anspruch im Einzelfall doch bestehen kann muss nun am konkreten Fall geprüft werden.

Diesbezüglich habe ich mich noch nicht festgelegt. Darüber werde ich mir noch bei Gelegenheit Gedanken machen.



Wann kann denn der TE und die geneigte Leserschaft damit rechnen?

Es ist ja nicht so leicht Grundsatzurteile des BGH zu widerlegen. Sie einfach als "Einzelfallregelung" abzutun reicht dazu jedenfalls nicht aus.

Nur Verwirrung stiften bringt ja nichts, ebensowenig destruktive Kritik aus dem hohlen Bauch ohne jede rechtliche Grundlage.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Ich stifte Verwirrung, wenn ich eine allgemeine Aussage korrigiere?

Bis dato war der "Stand", dass eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten NIE möglich sei.

Wenn das stimmt ist eine Prüfung nicht notwendig.

Ich weise daraufhin, dass diese Aussage nicht korrekt ist und eine Prüfung sehr wohl angebracht ist und ernte den Vorwurf der "Verwirrung stifen"?

Ich finde es sehr angebracht juristische "Fehlbehauptungen" zu korrigieren. Nur dann hat man die Basis um überhaupt zu einer vernüpnftigen Antwort zu kommen.

Und Sie nennen das Verwirrung stiften? Das erstaunt mich doch sehr.

Ist das wieder ihre persönliche Betroffenheit? Sie müssen das rein juristisch sehen und nicht persönlich.

Was ich jetzt nicht mache zu erklären was Urteile sind, zwischen wen sie wirken und wie auch kleine Änderungen im Sachverhalt sich auf das Ergebnis auswirken können.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass das Urteil den Fall des TE genau trifft und deswegen die Ablehnung mit genau diesen Gründen zutrifft dann müssen sie dies ausführen.

Von welcher desrtruktiven Kritik aus dem hohlen Bauch sie sprechen verstehe ich nicht?

Ich behaupte, dass es mitnichten NIE eine Erstattung von außergerichtlichen RA-Gebühren gibt, wenn man zu Unrecht mit einer Forderung konfrontiert wird und Sie nennen das "destruktiv". Ich nenne auch die gesetzliche Grundlage und Sie nennen das "aus dem hohlen" Bauch?

Ist das nun ein juristisches Forum oder nicht?

Wenn Sie diese Unterschiede nicht hören,sehen oder angesprochen haben wollen (so verstehe ich Ihre Kritik) dann irritiert mich das doch sehr.

P.S.

Zu dem von Ihnen genannten Urteil:

Auszug aus dem Leitsatz:
b) Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte.

Halten Sie es nichtmal für diskussionswürdig, ob der Vermieter nicht fahrlässig die Forderung erhob und hätte eventuell erkennen können, dass die geltend gemachte Rechtsposition eventuell nicht plausibel ist.

Der Sachverhalt ist hierfür vielleicht noch zu dünn. Aber immerhin erfolgte dies ja "versehentlich".



-- Editiert Stefan 5 am 08.03.2012 20:50

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Sie müssen das rein juristisch sehen und nicht persönlich.


??

quote:
Der Sachverhalt ist hierfür vielleicht noch zu dünn. Aber immerhin erfolgte dies ja "versehentlich".


Alles falsch, alles schlecht, du weisst es besser, lässt uns aber an deinem Herrschaftswissen nicht teilhaben.

Anspruchsgrundlagen muss man sauber prüfen. Nicht nur aus dem hohlen Bauch. Mach doch mal, du bejahst doch den Anspruch.

Was soll denn TE jetzt tun? Was willst du ihm sagen?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ flawless,

lesen Sie eigentlich meine Beiträge?

Mir scheint nicht.

Gehen Sie doch auf die einzelnen Punkte ein, wenn Sie irgendwelche inhaltlichen Probleme haben.

Ich habe doch mehr als ausreichend Punkte genannt.

Wenn Sie Einwände haben dann doch bitte konkret.

Z.B. mein Einwand, dass es Fälle gibt bei denen eine Erstattung möglich st, sei falsch, weil...(Begründung)

...oder mein Einwand sei falsch, dass das von Ihnen zitierte Urteil Ansprüche anerkennt, wenn sie fahrlässig erteilt und diese falsche Rechtsposition nicht plausibel war, weil...(Begründung).

...oder mein Einwand sei falsch, dass der Sachverhalt wohl zu dünn ist, um eine abschließende Prüfung vornehmen zu können, weil...(Bgründung)?

Oder Sie begründen, dass vollkommen klar ist, dass der Vermieter nicht fahrlässig etwas forderte ("versehentlich" keine Fahrlässigkeit zulässt) und für ihn diese Rechtsposition auch plausibel war, weil....(Begründung)

Das wär eine juristische Arbeitsweise.

Ich bekomme immer mehr den Eindruck sie verlieren die juristische Seite aber aus dem Blick.

Statt dessen wiederholen sie ohne jede Erläuterung ihren "hohlen Bauch" Vorwurf.









-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Das wär eine juristische Arbeitsweise.



Dann zeige uns doch, wie das geht.

Was ich schreibe ist falsch, was der BGH sagt ist nicht massgebend, sogar wenn es eine jahrzehntealte ständige Rspr. gibt.

Wie ist es denn dann richtig? Nur du weisst, was richtig ist, sagst es aber nicht?

Als Laie kann man ja nur von dir lernen. Aber nur Verwirrung stiften kann es ja auch nicht sein.

Was soll TE jetzt tun oder lassen?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

flawless,

lesen Sie bitte meine Beiträge. Solange Sie diese nicht zur Kenntnis nehmen wird das nichts werden.

Klären Sie doch erstmal auf, welchen meiner Punkte sie zustiommen und welchen nicht.

Überall wo (Begründung) stand wäre Ihr Statement gefragt gewesen.

Oder Sie stellen kurz klar, dass Sie doch übereinstimmen.

Wenn Sie etwas nicht verstanden haben nennen Sie Ross und Reiter.

Ich kann mich nunmal nicht der Meinung anschließen, dass generell kein Erstattungsanspruch besteht. Ich denke das habe ich widerlegt. Richtig oder falsch?

Dass es dann doch so etwas wie mögliche Erstattungsansprüche gibt (Aha) diese hier aber nicht Anwendung finden, weil der Sachverhalt eine Fahrlässigkeit des Vermieters ausschließt und er außerdem seine Rechtsposition für plausibel hält/halten durfte.

Das entnehmen Sie alles aus "versehentlich geltend gemacht"?

Mir reicht das nicht um einen möglichen Anspruch zu verneinen (aber auch nicht um ihn zu bejahen).

Ich glaube aber nicht mehr, dass Sie zu den Punkten Stellung beziehen werden.

Irgendetwas hindert Sie anscheinend daran die Punkte juristisch abzuarbeiten.




-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Irgendetwas hindert Sie anscheinend daran die Punkte juristisch abzuarbeiten.




Du drückst dich doch endlich Farbe zu bekennen.

Ich sage gestützt auf den BGH TE hat hier keine Chance seine RA-Kosten erfolgreich einzuklagen.

Du sagst das ist falsch.

Du sorgst nur für Unsicherheit und bist entscheidungsunfähig. Hat er jetzt Anspruch oder nicht?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ flawless,

Sie lesen nur das was sie lesen wollen. Jede meiner Fragen weichen Sie beharrlich aus.

Deutlicher kann man jemanden doch gar nicht versuchen eine konkrete Stellungnahme zu erhalten.

Sie nehmen nichtmal zur Kenntnis, dass ich den Sachverhsalt als zu knapp bezeichne.

P.S.

Mein Einstieg hier war im Übrigen erst Ihre fehlerhafte Behauptung, dass das BGB keine Anspruchsgrundlage kenne für einen Kostenersatz.

Zitat:
"Nein, dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage. (...) das BGB sieht aber keinen Kostenerstattungsanspruch vor."

Ich zeigte auf, dass es sehr wohl Anspruchsgrundlagen (280 bgb) gibt (Fahrlässigkeit, Erkennbarkeit der Unplausibilität der Rechtsposition) ein Ersatzanspruch besteht.

Dann wird von Ihnen versucht wenigstens ihr Ergebnis zu retten, dass es keinen Ersatz gibt.

Als Begründung nehmen Sie ein BGH-Urteil, dass in bestimmten Fällen Schadensersatz gewährt.

Ich zeige Ihnen auf, dass es nicht klar ist, dass der Vermieter keinesfalls fahrlässig gehandelt hat und es ferner auch nicht klar ist, ob der Vermieter seine Rechtsposition zweifelsfrei für plausibel halten musste.

Darauf gehen Sie mit keinem Wort ein.

Ihnen bricht kein Zacken aus der Krone wenn Sie eine juristische Wertung revidieren (wenn es angebracht ist).

Kam das überhaupt schon mal bei Ihnen vor? Ich bezweifele dies.

P.P.S.
Sie sind hier ebenso uneinschtig wie bei Ihrer Behauptung, dass ein Vertrag keine Aspruchsgrundlage sei, aus der sich einklagbare Rechte ableiten können.









-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Wir hatten einen ähnlichen Fall mit unserer finalen Vermieterin. Nachdem sie nach unserem Auszug renitent unberechtigte Forderungen über einen insgesamt vierstelligen Betrag an uns gestellt hatte, schalteten wir von uns aus einen Anwalt ein, der mit einem Brief die Sache erledigte.

Er, unser Anwalt, empfahl uns, die Selbstbeteiligung unserer Rechtschutzversicherung (100 Euro) mit der (berechtigten) Forderung der Vermieterin aus der abschließenden Nebenkostenabrechung zu verrechnen, was wir auch taten.

-----------------
"Wo ein Wille ist, ist auch ein Gebüsch."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.842 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen