Anwaltskosten nach unber. Schadenersatzforderung
Wir liegen nun seit Wochen im Streit mit unserem ehemaligen Vermieter. Wir haben von unserem ehemaligen Vermieter eine Schadenersatzforderung erhalten, die einige Posten enthielt, bei denen ausdrücklich im Übergabeprotokoll vermerkt wurde, dass diese aus seiner Sicht in Ordnung waren. Wir haben seine Forderungen und Zahlungserinnerungen ignoriert. Eine telefonische Auskunft, warum wir nicht zahlen, haben wir verweigert.
Daraufhin kam ein Schreiben von seinem Rechtsanwalt, wieder mit der unberechtigten Endsumme zzgl. Anwaltsgebühren. Daraufhin haben wir uns auch einen Rechtsanwalt gesucht. Mittlerweile hat unser ehemaliger Vermieter zugegeben, dass seine Forderung "versehentlich" Posten enthielt, die wir nicht zahlen müssen.
Nun zu meiner Frage: Aufgrund der hohen Schadenersatzforderung hat es sich für uns gelohnt einen Anwalt einzuschalten, was wir bei der gerechtfertigter niedrigen Endsumme sicher nicht getan hätten. Sind wir deshalb berechtigt die Kosten, die uns durch unseren RA entstanden sind, von der noch ausstehenden Zahlung an unseren Vermieter abzuziehen?
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von Rusty123 am 03.03.2012 09:47
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>Anwaltskosten nach unber. Schadenersatzforderung
Nicht zahlen habt ihr doch selber hinbekommen, und einen Anwalt zu beauftragen um zu erklären das man nicht zahlt ist unnötig.
quote:
RA zu Unrecht attackiert
Kam der persönlich - wegen der Attacke
Der hat doch nur geschrieben und wenn ich das richtig verstehe waren nicht "alle" Posten falsch.
Übrigens: Warum fragst du hier wenn du einen Anwalt hast
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>Anwaltskosten nach unber. Schadenersatzforderung
quote:
In meinem Fall wäre es also klüger gewesen in aller Ruhe eine Klage abzuwarten...
Das ist eine missliche Situation, die Forderung war ja teilweise korrekt, so dass du insoweit deinen und den gegnerischen RA bezahlt hättest.
Andererseits ist es oft ohne RA nicht möglich, die Berechtigung einer Forderung als Laie einzuschätzen.
Da hilft nur eine Rechtsschutz abzuschliessen, besonders wenn man in einem Dauerschuldverhältnis mit jemandem steckt, der sofort zum Anwalt rennt, kann sich das lohnen.
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>Anwaltskosten nach unber. Schadenersatzforderung
Die Antwort, dass es generell keinen Kostenerstattungsanspruch bei außergerichtlich Forderungen gibt ist nicht korrekt.
Eine Anspruchslage wäre z.B.
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 BGB.
Der Vermieter macht seinen Anspruch durch RA geltend. Es bestand ein Mietvertrag zwischen den Parteien aus dem sich Verhaltendspflichten ergeben.
Die Positionen geltend zu machen, obwohl anscheinend erkennbar zu Unrecht, ist m.E. eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten die zu einem Erstattungsanspruch führen.
Unterm Strich sehe ich hier nicht aber keinesfalls diese Klarheit, die einen Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich negiert (und das auch noch in 100 % aller Fälle). Er mag eine Ausnahme sein. Er ist aber nicht generell unmöglich.
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von Stefan 5 am 06.03.2012 07:05
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>Anwaltskosten nach unber. Schadenersatzforderung
@ flawless,
§ 826 BGB hat aber nichts mit Verträgen bzw. vorvertraglichen Beziehungen zu tun.
Als Einstieg in die Materie:
http://www.antropius-kanzlei.de/modules/news/article.php?storyid=16&location_id=5
Und nur weil der BGH einen Erstattungsanspruch in dem konkreten Fall nicht sieht heißt dies nicht, dass es hier keinen gibt.
Es bestand ein Mietverhältnis aufgrund dessen Forderungen geltend gemacht werdfen.
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von Stefan 5 am 08.03.2012 03:17
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