Hallo,
ich bekam vor einiger Zeit eine Anzeige, weil ich angeblich einen anderen Autofahrer genötigt haben soll, speziell lautete der Vorwurf "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr". Der Vorwurf war allerdings völlig aus der Luft gegriffen. Ich hatte einen Zeugen im Auto, der ebenfalls bestätigen konnte, dass der Sachverhalt völlig anders war als vom Anzeigenden behauptet.
Ich bin mit dem Anliegen zu einem Anwalt gegangen und habe ihm den Fall geschildert. Dieser hat dann Akteneinsicht beantragt und bei einem weiteren Termin mit mir und dem Zeugen gemeinsam ein Schreiben mit einer Stellungnahme erstellt, aufgrund dessen das Verfahren innerhalb kurzer Zeit eingestellt worden ist. In diesem Schreiben hat er ohne meine Aufforderung noch eine Gegenanzeige gegen den Anzeigenerstatter gestellt. Mir war das nicht wichtig, aber er meinte, das wäre sinnvoll.
Für diese Tätigkeiten wurden mir dann rund 750,- Euro inkl. MwSt. berechnet. Ich empfinde das viel zu hoch, da wäre eine mögliche Strafe sicherlich geringer ausgefallen, wenn ich zugegeben hätte, was getan zu haben, was ich nicht getan habe.
Ich habe dummerweise am Anfang eine Vollmacht und wohl auch eine Honorarvereinbarung unterschrieben, leider habe ich dem Anwalt vertraut und mir das alles nicht genau durchgelesen.
Daher meine Frage: Sind die berechneten Kosten angemessen und wenn nicht, kann man etwas dagegen tun?
Gruß
-- Editier von Michael MP am 22.03.2016 09:40
Anwaltskosten für ein Schreiben zu hoch?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Zitat:und wohl auch eine Honorarvereinbarung unterschrieben,
Wenn die Kosten so vereinbart wurden, was willst du jetzt dagegen tun?
Woher soll hier jemand wissen, was in der Honorarvereinbarung steht?
Die gesetzlichen Gebühren wären 654,50€ (Regelbetrag für Grundgebühr, Vorverfahrensgebür, Einstellungsgebühr, Schreibauslagen, MwSt).
D.h. die verlangten 750€ sind nicht wesentlich über den geetzlichen Gebühren - insbesondere wenn in den 750€ noch die Aktenversendungspauschale und Kopierkosten enthalten sein sollten.
Die Behauptung bei einem "gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" wäre die mögliche Strafe geringer ausgefallen, ist allerdings kühn. Je nachdem was genau passiert ist, endet ein "gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" bei Standardfällen oft mit 1,5-2 Nettomonatslöhnen Geldstrafe, mindestens 6-monatigem Führerscheinentzug und einer MPU.
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Ungeachtet der juristischen Bewertung enstpricht der vorliegende Fall nicht meinem Gerechtigkeitsempfinden. Es kann doch nicht sein, dass Unschuldige zum Beweis Ihrer Unschuld mit derartigen Kosten "bestraft" werden.
ZitatUngeachtet der juristischen Bewertung enstpricht der vorliegende Fall nicht meinem Gerechtigkeitsempfinden. Es kann doch nicht sein, dass Unschuldige zum Beweis Ihrer Unschuld mit derartigen Kosten "bestraft" werden. :
Ist aber so. Sogar die Rechtsschutzversicherung zahlt in dem Fall nicht. Zugeben muss man auch nicht und die Unschuld muss auch nicht bewiesen werden. Der Staatsanwalt muss die Schuld beweisen.
Zitat:Es kann doch nicht sein, dass Unschuldige zum Beweis Ihrer Unschuld mit derartigen Kosten "bestraft" werden.
Wenn Unschuldige einen Anwalt beauftragen, dann zahlen sie ihn auch. Wer sonst, der Steuerzahler?
Einen Erstattungsanspruch hätte man nur, wenn man dem Anzeigeerstatter nachweisen könnte, die Anzeige bewußt wahrheitswidrig erstattet zu haben.
Zitat:Ist aber so. Sogar die Rechtsschutzversicherung zahlt in dem Fall nicht. Zugeben muss man auch nicht und die Unschuld muss auch nicht bewiesen werden. Der Staatsanwalt muss die Schuld beweisen.
Das Verfahren wurde aufgrund der Leistungen des Anwaltes eingestellt, was letztlich dazu führte, dass der Beklagte auf den Kosten sitzen blieb. Wäre es zu einer Anklage gekommen und dann zu einem Freispruch, hätte der Beklagte die Kosten erstattet bekommen. Oder? Insofern benachteiligt die Einstellung des Verfahrens den Beklagten.
Zitat:Wenn Unschuldige einen Anwalt beauftragen, dann zahlen sie ihn auch. Wer sonst, der Steuerzahler?
Aus meiner Sicht wäre dies die gerechtere Variante. Warum sollte der Unschuldige die Kosten tragen, unschuldig sind dann alle. Also haben auch alle die Kosten zu tragen.
Generell sollte die Verteidigung für den Beklagten ohne Kostenrisiko sein, solange im Ergebnis keine Schuld bewiesen wird. Das gilt für den Freispruch als auch bei einer Einstellung des Verfahrens.
-- Editiert von rechtsbeifall am 22.03.2016 14:20
ZitatWäre es zu einer Anklage gekommen und dann zu einem Freispruch, hätte der Beklagte die Kosten erstattet bekommen. Oder? :
Ja, aber nur bei einem Freispruch. Bei einer Einstellung - mWn - nicht.
ZitatInsofern benachteiligt die Einstellung des Verfahrens den Beklagten. :
Richtig, die Unschuldigen.
Zitat:Warum sollte der Unschuldige die Kosten tragen, unschuldig sind dann alle. Also haben auch alle die Kosten zu tragen.
Die Beauftragung eines Anwalts war ja das Privatvergnügen des Unschuldigen.
Um es mal so zu sagen, der Unschuldige braucht in der Regel keinen Anwalt.
Und wenn der Vorwurf so erheblich und das Risiko, ohne Anwalt vorzugehen, so groß ist, dann hat der Unschuldige ja auch einen Vorteil von der Einschaltung des Anwalts, also kann er den auch bezahlen.
So ist es! Wer unschuldig ist, der braucht auch keinen Anwalt und kann sich alleine verteidigen. Er hat ja nichts zu befürchten und muss nicht eine Akteneinsicht vornehmen und zu guggen welche Ausreden er auf welche Feststellungen zu tätigen sind.
Nur wer etwas zu verbergen hat (Gilt natürlich nur im Strafrechtlichen Bereich) bedient sich diesem und kann dann froh sein, wenn er mit 750 Euro aus einer Sache rausgeht als mit 6 Monaten auf Bewährung + FZ-Entzug.
-- Editiert von Fidshi am 26.03.2016 20:47
Zitat:So ist es! Wer unschuldig ist, der braucht auch keinen Anwalt und kann sich alleine verteidigen. Er hat ja nichts zu befürchten und muss nicht eine Akteneinsicht vornehmen und zu guggen welche Ausreden er auf welche Feststellungen zu tätigen sind.
Das mag in Winnie-Wonderland funktionieren.
In der Realität hat oft auch ein Unschuldiger mit Anwalt bessere Chancen, da die meisten juristische Laien sind und sich unbewusst um Kopf und Kragen reden - trotz Unschuld.
Nein, ändert zwar nichts am Ergebnis aber diese Argumentation ist so nicht richtig. Sonst müsste die Staatskasse ja auch im Falle des Freispruchs keine Anwaltskosten zahlen. (Der Betroffene war unschuldig, ergo hätte er keinen Verteidiger gebraucht, ergo muss die Staatskasse nichts zahlen.)
Jemanden, der einer Straftat verdächtigt wird, zu unterstellen, "Hättest du nichts mit dieser Sache zu tun, würdest du wohl keinen Anwalt beauftragen, um dich rauszureden" ist verfehlt.
Die Argumentation ist eine andere. Die Polizei ist verpflichtet, einem Anfangsverdacht nachzugehen und zu ermitteln. Das heißt noch lange nicht, das bei diesen Ermittlungen etwas herauskommt.
Beispiel: A zeigt an , dass B ihm etwas gestohlen hat. Die Polizei lädt B vor. B kann vor der Polizei aussagen oder er lässt es bleiben oder er schaltet bereits in diesem Stadium einen Anwalt ein, der für ihn so überzeugend argumentiert, dass die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommt, das Verfahren einzustellen. Wozu sie aber ev. auch ohne Anwalt mit oder ohne Aussage des B gekommen wäre.
Bis dahin ist für den B nichts passiert, außer dass ihm jemand einen Vorwurf gemacht hat und er dazu gehört werden soll. Schaltet B in diesem Stadium bereits einen Anwalt ein ist das im sinne des Gesetzes voreilig und die Anwaltskosten werden nicht erstattet.
@rechtsbeifall
Zitat:Ungeachtet der juristischen Bewertung enstpricht der vorliegende Fall nicht meinem Gerechtigkeitsempfinden. Es kann doch nicht sein, dass Unschuldige zum Beweis Ihrer Unschuld mit derartigen Kosten "bestraft" werden.
Ob jemand unschuldig oder schuldig ist, entscheidend sollt eigentlich immer ein Gericht entscheiden!
Die Vorwegnahme hier erinnert mich (tut mir Leid) aber mehr an eine Stammtischdiskussion, oder anders ausgedrückt:
Wenn wir Schinken hätten, könnten wir Schinken mit Eier essen, wenn wir Eier hätten.
Also: Wer bestellt, muss auch bezahlen
ZitatOb jemand unschuldig oder schuldig ist, entscheidend sollt eigentlich immer ein Gericht entscheiden! :
Die Vorwegnahme hier erinnert mich (tut mir Leid) aber mehr an eine Stammtischdiskussion...
Mir liegt es fern zu urteilen ob der TE schuldig oder unschuldig ist, insofern ist es auch keine Vorwegnahme. Ihre Aussage "Wer bestellt, muss auch bezahlen" erinnert da mehr an eine Stammtischparole als der von mir vorgebrachte Einwand.
Auch die Argumenation einiger anderer hier, dass ein Unschuldiger überhaupt keinen Anwalt braucht, da er ja unschuldig ist, ist aus meiner Sicht nicht schlüssig. Immerhin gibt es im Anwaltsprozess eine Art "Anwaltszwang" - auch für einen mutmaßlich Unschuldigen. Denn wie Sie schon richtig festgestellt haben, ob schuldig oder nicht kann im Zweifel nur das Gericht feststellen.
Davon unberührt bleibt natürlich die Tatsache, dass in einem Verfahren und geurteilten Freispruch die Kosten entsprechend erstattet werden.
Bleiben wir doch mal dabei, was der TE geschrieben hat:
Zitat:Für diese Tätigkeiten wurden mir dann rund 750,- Euro inkl. MwSt. berechnet. Ich empfinde das viel zu hoch, da wäre eine mögliche Strafe sicherlich geringer ausgefallen, wenn ich zugegeben hätte, was getan zu haben, was ich nicht getan habe.
Das ist alles rein spekulativ. Wie schon @drkabo schrieb, könnte es auch ganz anders laufen
Zitat:Ich habe dummerweise am Anfang eine Vollmacht und wohl auch eine Honorarvereinbarung unterschrieben, leider habe ich dem Anwalt vertraut und mir das alles nicht genau durchgelesen.
Das erste was man eigentlich machen sollte, ist den Anwalt zu fragen, welche Kosten entstehen oder evtl. noch entstehen könnten.
Im Nachhinein ist man immer schlauer.
@Michal MP
Ich denke, dass ich genauso reagiert hätte.
Auch wenn der thread schon ein paar Tage alt ist. ...
Der Sinn, der hinter dem Ganzen steckt, ist dass dem Beschuldigten zugemutet wird, mit der Beauftragung eines Anwalts abzuwarten, ob Anklage erhoben wird oder nicht. Wird sie es nicht (also eingestellt) hat er auch keine Kosten zu tragen. Wird angeklagt und er nimmt sich dann einen Anwalt und wird dann freigesprochen, bekommt er die Kosten erstattet. Bei einer Einstellung nach Anklage ebenfalls nicht (bei § 153a StPO
schon de jure nicht und bei § 153 in der Praxis nicht - dort ist es zwar theo. möglich, kommt aber in vielleicht 1 von 1000 Fällen vor.)
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