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Anwaltskosten bei Einstellung/Freispruch

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Anwaltskosten bei Einstellung/Freispruch

Folgende Situation angenommen: Jemand wird in einer Anzeige einer Straftat beschuldigt, die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft nimmt daraufhin Ermittlungen auf. Der Beschuldigte nimmt sich gleich zu Beginn (also noch vor dem ersten Verhör oder der ersten Stellungnahme) einen Anwalt, der ihn durch das weitere Verfahren begleitet.

Weiter angenommen, es kommt zu keiner Verurteilung weil (a) die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichendem Tatverdachts einstellt, (b) die Staatsanwaltschaft ggf. gegen Auflage das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellt, (c) in der Hauptverhandlung ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld erfolgt oder (d) in der Hauptverhandlung ein Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt.

In welcher dieser Situationen (und ggf. anderen, die ich übersehen haben könnte) hat der Beschuldigte ein Recht auf Erstattung seiner Anwaltskosten?


von fix am 25.01.2005 18:45
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>Anwaltskosten bei Einstellung/Freispruch
Bei Freispruch innerhalb einer Hauptverhandlung (Hauptverfahren) bekommt man die Kosten iaR. erstattet. (Ausnahme: Verfahren durch falsche Selbstbezichtigung herbeigeführt oder fortdauern lassen)

Bei Einstellung innerhalb des Hauptverfahrens (also durch Ermessen des Gerichts) entscheidet das Gericht im Einzelfall über die Kosten. idR. bekommt man sie nicht erstattet.


Kosten im Vorverfahren (vor der Anklageerhebung, ab der das Zwischenverfahren beginnt) sind nicht Erstattungsfähig. (z.B. bei Einstellung durch die StA im Vorverfahren - gleich nach welcher Vorschrift)

Stellt die StA im Zwischenverfahren ein (bzw. nimmt die Anklage zurück und stellt ein) werden die Kosten erstattet (auf Antrag) --> § 467a (1) StPO

ansonsten:

§§ 467, 467a StPO


von !!Streetworker!! am 26.01.2005 07:43
Status: Tao (17082 Beiträge)
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>Anwaltskosten bei Einstellung/Freispruch
Danke für die Auskunft. Ich hätte da noch mal zwei Nachfragen.

(1) Man hört oft, daß die Leute oft viel zu spät einen Anwalt aufsuchten, nämlich erst dann, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen sei und die Hauptverhandlung bevorstünde. Ein guter Anwalt sei vor der Gerichtsverhandlung oft weit notwendiger als in dieser, weil dieser mit seiner Erfahrung dafür sorgen könne, daß es eventuell gar nicht erst zur Anklage komme und sich der Beschuldigte nicht durch unbedachte Aussagen selbst in weitere Schwierigkeiten bringt. Kann man das tendentiell so sagen?

(2) Was ist eigentlich die Kostenbasis bei der Berechnung des Anwaltshonorars im Strafverfahren einschließlich dem Vorverfahren, also der "Geschäftswert", auf dem die Anwaltsgebühren aufbauen? Eine bestimmte Summe, um die gestritten wird, existiert da ja nicht.

Danke.


von fix am 26.01.2005 09:05
Status: Unsterblich (995 Beiträge)
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>Anwaltskosten bei Einstellung/Freispruch
quote:
(2) Was ist eigentlich die Kostenbasis bei der Berechnung des Anwaltshonorars im Strafverfahren einschließlich dem Vorverfahren, also der "Geschäftswert", auf dem die Anwaltsgebühren aufbauen? Eine bestimmte Summe, um die gestritten wird, existiert da ja nicht.

Die gebühren im Strafverfahren richten sich nach dem RVG.
Es handelt sich in Strafsachen um Rahmengebühren, d.H. jede angefallene gebühr liegt von X bis Y.
Wo im Gebührenrahmen der RA die gebühr ansetzt bestimmt er nach Pflichtegäßem Ermessen unetr berücksichtigung verschiedener Kriterien, unter denen die wichtigsten Umfang, Schierigkeit udn Bedeutung der Angelegenheit sind.

In durchschnittlichen Angelegenheiten wird. i.d.R. die Mittelgebühr gewählt.

Gruß
Rpfl.


von Rechtspfleger am 26.01.2005 09:51
Status: Philosoph (584 Beiträge)
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