Anwaltskosten Arbeitsrecht

29. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
Lacuna
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Anwaltskosten Arbeitsrecht

AN wird gekündigt, erhebt Kündigungsschutzklage und das ganze endet noch vor dem Kammertermin, durch ein Angebot der Gegenseite mit Zahlung einer Abfindung.

Gericht sendet danach den Gegenstandswert, der setzt sich folgend zusammen:
für die Klage 5000 eur und für den Vergleich auf einen Mehrwert von 1500 eur.

Anwalt sendet folgende zu zahlende Rechnung:

außergerichtliche tätigkeit:
gegenstandswert §23 5000eur, Geschäftsgebühr Faktor 1.3

Klageverfahren
§23, 5000eur, Verfahrensgebühr Faktor 1.3 (abzüglich einer Berechnung / Kappung um ca 50%)
gegenstandswert §23 1500, Verfahrensgebühr Faktor 0.8
gegenstandswert §23 6500, Terminsgebühr nr 3104, Faktor 1,2
gegenstandswert §23 5000, Einigungsgebühr nr 1003, Faktor 1,0
gegenstandswert §23 1500, Einigungsgebühr nr 1000, Faktor 1,5

kann das mit den faktoren so stimmen? habe oft gelesen es ist auf max 3.5 gebühren beschränkt.
jedenfalls kommt hier ne stolze Summe raus....beim faktor von über 6 !


edit
ok es sind andere berechnungsgrundlagen. scheint zu stimmen










-- Editier von Lacuna am 29.09.2015 16:47

-- Editiert von Moderator am 30.09.2015 16:17

-- Thema wurde verschoben am 30.09.2015 16:17

-- Editier von Lacuna am 01.10.2015 07:14

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11 Antworten
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#1
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

außergerichtlich: 393,90 € netto
Anrechnung: 196,95 € netto

Verfahrensgebühr (siehe § 15 Abs. 3 RVG ):
393,90 € abzüglich 196,95 € zuzüglich 149,50 € (= 346,45 €) aber nicht mehr als
526,50 € abzüglich 196,95 € (= 329,55 €) => mehr als dieser Betrag darf nicht abgerechnet werden.

Terminsgebühr
486,00 € netto

Einigungsgebühr (siehe § 15 Abs. 3 RVG ):
303,00 € zuzüglich 172,50 € (= 475,50 €) aber nicht mehr als
607,50 € (Faktor 1,5 bei 6.500 €) => mehr als dieser Betrag darf nicht abgerechnet werden.

Gebühren
393,90 €
329,55 €
486,00 €
475,50 € => 1.684,95 € netto

2x Auslagen Porto usw. = 40,00 € netto
Mehrwertsteuer = 327,74 €

=> 2.052,69 € brutto
So würde ich abrechnen.

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Zitat:
AN wird gekündigt, erhebt Kündigungsschutzklage und ...

Da frage ich mich, was der Rechtsanwalt außergerichtlich gemacht hat, um eine Geschäftsgebühr zu verdienen.

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lacuna
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Carsten Meinecke):
Zitat:AN wird gekündigt, erhebt Kündigungsschutzklage und ...
Da frage ich mich, was der Rechtsanwalt außergerichtlich gemacht hat, um eine Geschäftsgebühr zu verdienen.



das frage ich mich auch jetzt :schock:
was kann es denn sein? die gemeinsame beratung von 1 std zum nächsten aufsetzen des Schreiben? eher nicht...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Lacuna):
das frage ich mich auch jetzt
was kann es denn sein?


Das können Sie ja wohl nur wissen. Mit was haben Sie den RA beauftragt und was hat er gemacht, bevor er Kündigungsschutzklage für Sie eingelegt hat.

Zitat (von Lacuna):
die gemeinsame beratung von 1 std zum nächsten aufsetzen des Schreiben?


Welches Schreiben?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lacuna
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Zitat (von Lacuna):das frage ich mich auch jetzt
was kann es denn sein?
Das können Sie ja wohl nur wissen. Mit was haben Sie den RA beauftragt und was hat er gemacht, bevor er Kündigungsschutzklage für Sie eingelegt hat.
Zitat (von Lacuna):die gemeinsame beratung von 1 std zum nächsten aufsetzen des Schreiben?
Welches Schreiben?


ich wollte nur die kündigungschutzklage einreichen, mehr war da nicht. ich weiss es auch nicht was es sein kann, bzw was alles so dazugehört.
habe mir den anwalt geholt und ihm erläutert dass ich klagen werde. mehr nicht, dann hat er alles vorbereitet und das ans gericht gesendet.

sollte ich da anrufen und fragen? die rechnung ist frisch...

-- Editiert von Lacuna am 01.10.2015 19:06

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lacuna
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

eine einigung/vergleich wurde ja außergerichtlich mit der gegenseite ausgemacht, aber hier bekommt der anwalt ja die einigungsgebühr, also kann es nicht noch ein extra posten "außergerichtliche tätigkeit:
gegenstandswert §22, Geschäftsgebühr Faktor 1.3" geben???

-- Editiert von Lacuna am 01.10.2015 20:54


hier fand ich das:
Bei der außergerichtliche Tätigkeit nach außen hin, erhält der Anwalt eine sogenannte Geschäftsgebühr

eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 aus dem Gegenstandswert) für die Bearbeitung der Angelegenheit als solche.


und


Wird der Anwalt zusätzlich oder nur mit der gerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt....

z.b eine 1,3 Verfahrensgebühr fällt grundsätzlich bei Einreichung der Klage an



was ist hier nun der unterschied? klar wird die "angelegenheit als solche bearbeitet" und folglich eine klage eingereicht.

ich werde aus dem nicht schlau was nun die außergerichtliche gebühr ist, bzw kann das einer bestätigen dass die ganz obige rechnung des anwaltes ok ist?

-- Editiert von Lacuna am 01.10.2015 21:09

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Zitat:
... kann das einer bestätigen dass die ganz obige rechnung des anwaltes ok ist?

Wie soll das gehen? Wir kennen doch die Umstände nicht, die zu der Abrechnung geführt haben.
Einen Punkt, der mir nicht ganz korrekt scheint, habe ich doch schon aufgeführt (ergibt sich aus der Kappung nach § 15 Abs. 3 RVG ). Die Reduzierung beträgt 16,90 € netto.

Eine außergerichtliche Geschäftsgebühr könnte z.B. anfallen, wenn der RA vor Einreichung der Klage an den AG geschrieben hat: "Lieber AG ich vertrete den AN und wir verzichten auf eine Klage, wenn du eine Abfindung in Höhe von 10.000 € zahlst." Bei Vergleichsverhandlungen nach Einreichung der Klage habe ich Schwierigkeiten, die als Begründung für eine Geschäftsgebühr zu nehmen.

Der RA rechnet die Geschäftsgebühr auf einen Wert von 5.000 € aus. Damit bezieht er sich auf den Streitwert der Kündigungsschutzklage. Also müsste sich die außergerichtliche Tätigkeit des RA auch auf die Kündigung beziehen (z.B. ein Schreiben "nehmen sie die Kündigung bis zum xx. zurück oder ich reiche die Klage ein"). Hätte er die Vergleichsverhandlungen als Auslöser für die Gebühr gesehen, hätte er den Wert von 6.500 € als Grundlage für die Gebühr genommen.

Man muss hier unterscheiden zwischen einer echten außergerichtlichen Tätigkeit (dafür ist die Geschäftsgebühr gedacht) und den Vorbereitungshandlungen für die Klage (dafür gibt es die Verfahrensgebühr im Klageverfahren). Ich kann hier nicht beurteilen, ob die Rechnung in diesem Punkt richtig ist. Fragen Sie doch mal Ihren RA, warum er die Geschäftsgebühr abrechnet. Lassen Sie sich jeden Punkt in der Rechnung erklären.

5x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Wir können den "Wert" des Vergleichs nicht beurteilen. Allein die 1.500 € erscheinen nicht viel. Wir wissen aber nicht, was ohne Vergleich im besten und im schlimmsten Fall herausgekommen wäre. Nur daran kann man den Wert des Vergleichs bemessen.

Wenn der AN z.B. fristlos entlassen wurde, drohte ihm eine Sperre beim JobCenter. Wenn man sich im Vergleich auf eine betriebsbedingte Kündigung und eine Abfindung verständigt, kann das ein sehr ordentliches Ergebnis sein.

4x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Zitat:
Die Kündigungsschutzklage ist kostenlos für der Fragesteller. Die betriebsbedingte Kündigung könnte leicht im Rahmen die Kündigungsschutzklage erreicht werden.

Aua! Woher haben Sie Ihre Kenntnisse?
Woher wissen Sie, dass eine betriebsbedingte Kündigung "leicht" erreicht werden könnte?
Seit wann sind Kündigungsschutzklagen kostenlos?
Bitte erhellen Sie mich, ich bin so unwissend.

Zitat:
Die Schaden durch die Sperre beim JobCenter sind gleich wie die Schaden die der TS jetzt vom RA zugefügt werden.

Ist das so? Der TS hatte den RA für die Kündigungsschutzklage beauftragt. Der Streitwert dafür liegt bei 5.000 €. Wenn ich den Vergleich und den Mehrwert von 1.500 rausrechne, ergeben sich immer noch RA-Kosten von 1.183,39 € (ohne Geschäftsgebühr 925,23 €). Mit einem Vergleich allein über die Kündigung wären es 1.543,96 € (ohne Geschäftsgebühr 1.285,80 €). Mit diesen Beträgen musste der TS also bei der Mandatsvergabe rechnen.

Da es im Arbeitsrecht keine Kostenerstattung in der ersten Instanz gibt, musste der TS sogar damit rechnen, diese Kosten ohne Rechtsschutzversicherung selbst zahlen zu müssen. Kostenlos sieht anders aus. Es entstehen auch Gerichtskosten. Die fallen nicht an, wenn sich die Parteien vergleichen. Die Gerichtskosten werden nach Quoten verteilt. Der Vergleich hat dem TS Geld gespart, wenn er mit dem Urteil einen Teil oder die ganzen Gerichtskosten auferlegt bekommen hätte.

Wenn man davon ausgeht, dass die Berechnung des RA richtig ist, dann hat der Mehrwert von 1.500 € Mehrkosten beim RA-Honorar von 508,73 € ausgelöst. Unterm Strich rechnet sich das immer noch für den TS. Hinzu kommt noch der Teil, den der TS an den Gerichtskosten gespart hat. Den kennen wir nicht. Der "Schaden" des TS durch den Vergleich über den Mehrwert liegt also bei einem Gewinn von 991,27 €. Oder: ohne Vergleich über die Abfindung hätte der TS 1.543,96 € bzw. 1.183,39 € an den RA zahlen müssen, ohne Geld vom AG zu bekommen.

Langes Geschreibe - kurzer Sinn: die Sache ist ein wenig komplizierter als man denkt.

3x Hilfreiche Antwort

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