Anwaltskosten-Überprüfung durch Anwaltskammer
Hallo,
ich muss nochmals auf meinen Fall eingehen.
Mein Ex-Mann hat mich vor ca. 1,5 Jahren verklagt.
Streitwert: € 34.000,-.
Daher Verfahren vor dem Landgericht - also Anwaltszwang!!!
Meinem Ex-Mann wurde vom Landgericht die Prozesskostenhilfe bewilligt - aber nur für den hälftigen Betrag also für € 17.000,-.
Dagegen hat sein Anwalt Beschwerde vor dem Oberlandesgericht eingelegt - er wollte ja die Prozesskostenhilfe für den Gesamtbetrag...
Die Beschwerde wurde abgelehnt - und zwar nicht nur in bezug auf die Hälfte der Summe, sondern sie wurde komplett abgelehnt!!! Keine Aussichten auf Erfolg.
Seitdem ist das gesamte Verfahren tot (gut so!), es ist nie zum Prozess bzw. zu einer Verhandlung gekommen, es gibt auch kein Urteil und somit auch kein Kostenfestsetzungsbeschluss - aber es sind Anwaltskosten meinerseits - also der Beklagten - entstanden:
1. ca. € 730,- (1 Prozessgebühr+Porto+Mwst. auf Streitwert in Höhe von € 17.000,-)
2. ca. € 500,- (0,5 Gebühr im Beschwerdeverfahren vor dem OLG zum Gesamtstreitwert über € 34.000,-).
Nach Aussage meines Anwalts kann ich diese Kosten beim Gegner also dem Kläger (der das alles verursacht und nichts erreicht hat), nicht geltend machen, weil die Kosten nicht erstattungsfähig sind.
Es seien aussergerichtliche Kosten.
Stimmt das so?
Kann ich nicht mal einen Mahnbescheid beantragen?
Das kann nicht sein, dass man ungerechtfertigterweise verklagt wird, dies auch so im PKH-Prüfungsverfahren festgestellt wird und trotzdem bleibt man auf Kosten sitzen, die man nicht mal einklagen kann?
Ausserdem weiss ich nicht, ob die verlangten Gebühren in dieser Höhe so berechtigt sind - daher meine Frage: sollte ich diese Gebühren von der Anwaltskammer überprüfen lassen?
Wie reagieren eigentlich Anwälte auf solchen Vorschlag?
Bitte um Hilfe.
Danke im Voraus.
Gruß
Joanna
von Joanna am 14.09.2004 18:29
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>Anwaltskosten-Überprüfung durch Anwaltskammer
Hallo,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Es wäre mir schon viel geholfen, wenn die Anwaltskammer die Höhe der Rechnung überprüft. Dann kann ich immer noch eine separate Beratung beim RA einholen, was das Geld wieder holen beim Gegner angeht.
Was die Sache selbst angeht, ist das so, dass das Verfahren quasi gar nicht eröffnet wurde - also auch offiziell gar nicht beendet wurde, weil die Sache schon im PKH-Prüfungsverfahren "gestorben" ist. So hat man mir in der Geschäftsstelle gesagt.
Schriftlich gibt es nichts - kein Urteil, keine Klagrücknahme, keine Erledigung.
Die Akte wurde "weggelegt".
Fällt Ihnen etwas dazu ein?
Ich habe sowas noch nie erlebt oder gehört...
Viele Grüße
Joanna
von Joanna am 15.09.2004 19:19
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>Anwaltskosten-Überprüfung durch Anwaltskammer
ich denke, den Rechtsanwaltskammern kann man schon vertrauen.
Ausserdem: Wenn sie einen anderen Anwalt mit der Überprüfung beauftragen, möchte der ja auch wieder für seine Leistung bezahlt werden, was für sie zur Folge haben könnte, dass sie zwar dem ersten Anwalt weniger zahlen müssen, dieser Vorteil aber durch die Honorarzahlung an den zweiten Anwalt aufgezehrt wird. Denn: Die Kosten des zweiten Anwalts werden sie hier wohl nicht auf den ersten Anwalt abwälzen können.
Alternativ-Szenario: Sollte die Rechnung des ersten Anwalts korrekt sein, müssten sie den zweiten Anwalt natürlich auch bezahlen. Dann würde die Sache für insgesamt teurer. Meine Kollegen mögen es mir nachsehen, aber mein Fazit lautet: Ich würde mir hier das Geld für einen zweiten Anwalt sparen - und für das Geld lieber gut Essen gehen.
MfG
RA Dirk J. Lamottke
von RA Dirk J. Lamottke am 17.09.2004 14:52
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Anwaltskosten-Überprüfung durch Anwaltskammer
Verlangen Sie mit den nachfragen nicht zuviel
kostenlose Leistung ?
Wie wäre es, wenn Sie zumindest für den
Teil
"vor allem um die Frage, ob ich die Anwaltskosten vom Gegner fordern kann."
den 123Recht-Service Frag-Den-Anwalt
verwenden und dafür zumindest ein
Anerkennungshonorar bezahlen ?
von guest123-574 am 21.10.2004 17:53
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>Anwaltskosten-Überprüfung durch Anwaltskammer
Guten Morgen,
in dem allerersten Teil stellt sich diese Frage von Joanna die meines Erachtens nicht beantwortet wurde:
Anfang
------Nach Aussage meines Anwalts kann ich diese Kosten beim Gegner also dem Kläger (der das alles verursacht und nichts erreicht hat), nicht geltend machen, weil die Kosten nicht erstattungsfähig sind.
Es seien aussergerichtliche Kosten.
Stimmt das so?
Kann ich nicht mal einen Mahnbescheid beantragen?
Das kann nicht sein, dass man ungerechtfertigterweise verklagt wird, dies auch so im PKH-Prüfungsverfahren festgestellt wird und trotzdem bleibt man auf Kosten sitzen, die man nicht mal einklagen kann?--------
Ende
Gerne würde ich hier eine Meinung erfahren, kann man da garnichts machen????
Da es mich auch unverständlicherweise ähnlich trifft.
Danke
von Tiroler am 03.12.2008 08:54
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