Hallo zusammen! Es geht um folgendes!
Meine Freundin hat eine Rechnung einer Firma vergessen. Es kamen anschließend 2 Mahnungen. Da sie gerade wenig Geld hatte, hat sie die Zahlung noch etwas schleifen lassen und dann am 13.01.2017 bei der Bank die Überweisung direkt an die Firma getätigt (inkl. Mahngebühren und angefallener Zinsen).
Am 16.01.2017 kam ein Brief von einem Rechtsanwalt (Datum des Schreibens 12.01., Frankierung auf dem Umschlag vom 14.01.2017) mit der Hauptforderung + Anwaltskosten. Nachdem das Geld eingegangen war, kam direkt ein weiteres Schreiben, mit einer Forderungsaufstellung bei der die Zahlung meiner Freundin auf die Anwaltskosten, Mahngebühren und erst dann als 3. auf die Hauptforderung verrechnet wurde. So dass jetzt (zumindest laut Rechtsanwalt) noch rund 70,00 Euro Euro der Hauptforderung offen sind.
Dieser Verrechnung werden wir widersprechen, da wir bei Zahlung direkt an die Firma von dem Anwalt noch gar nichts wussten und eine Verrechnung auf die Anwaltskosten daher meiner Meinung nach nicht richtig ist.
Jetzt aber die wichtige Frage: Müssen wir die Anwaltskosten zahlen? Die Beauftragung erfolgte durch die Firma wahrscheinlich vor Zahlung von meiner Freundin, das erste Schreiben von denen ging aber erst nach Zahlung ein.
Kann mir da jemand was dazu sagen?
Gruß
Anwaltsgebühren zahlen?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Du warst bei Zahlung schon im Verzug und der Rechtsanwalt schon beauftragt. Ich würde der Verrechnung gar nicht widersprechen, und 'nen großes Ding anfangen, sondern einfach die Anwaltsgebühr zahlen. Die ist nämlich einklagbar.
Grundsätzlich stimme ich @The Mentalist zu.
Du könntest höchstens noch versuchen die RA-Gebühren nach unten zu korrigieren. Ich vermute, dass er den 1,3fachen Satz abgerechnet hat und man es vielleicht auf 0,3 reduzieren kann.
Gruß
Shihaya
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Hallo zusammen und danke für die Antworten. Ich denke dann zahlen wir wohl einfach. ;-)
Wegen dem 1,3fachen Satz, hatte da ein Urteil gefunden wo der BGH entschieden hat, dass der Anwalt die verlangen kann. Gibt's da wirklich realistische Aussichten die runterzusetzen?
Ich glaub wir kommen um die 1,3fache Gebühr nicht drum herum. Der Anwalt hat im ersten Schreiben direkt geschrieben, dass er bereits jetzt damit beauftragt ist, die Forderung ggflls. gerichtlich durchzusetzen und sich um die Beitreibung des Betrags zu kümmern. Von daher dürfte es nicht nur ein einfaches Schreiben sein, für das es eine 0,3fache Gebühr gibt.
Es kommt immer darauf an, ob der Gläubiger deswegen klagen will und was dann auch der Richter dazu sagt.
Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dass der Anwalt bisher nichts anderes gemacht hat, als ein einfaches Schreiben zu erstellen und dies halt nur eine 0,3-Gebühr rechtfertigt.
Aber das kann einem natürlich bei einer eventuellen Verhandlung auch um die Ohren fliegen und man hat dann mehr Kosten an der Backe.
Ich würde sagen, je größer die Firma des Gläubigers ist, desto größer sind dabei die Chancen für dich.
Gruß
Shihaya
Zitat:Wegen dem 1,3fachen Satz, hatte da ein Urteil gefunden wo der BGH entschieden hat, dass der Anwalt die verlangen kann. Gibt's da wirklich realistische Aussichten die runterzusetzen?
Der BGH hat nie geurteilt, dass ein Anwalt immer eine 1,3 Gebühr bekommt.
Die Ansicht des BGH seit Jahren ist diejenige: Es kommt auf den Einzelfall drauf an und insbesondere auf:
- Was wurde vom Gläubiger beauftragt?
- Was wurde an Tätigkeiten ausgeführt?
Auch Anwälte dürfen nach Meinung des BGH keine 1,3 Gebühr fordern, wenn sie eine eine entsprechende Dienstleistung erbringen. Bei voll automatisierten Bausteinbriefen ohne Einzelfallprüfung ist regelmäßig strittig, ob jemals eine 1,3 Gebühr aufgelaufen war. Natürlich kann man sich hinstellen und en Fass aufmachen oder man lässt es.
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