Anwaltsgebühren für Abmahnungen wegen Filesharing werden gedeckelt

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Im Sommer kommt das neue "Anti-Abzock-Gesetz" und begrenzt bei Verbrauchern den Streitwert bei Urheberrechtsverstößen

Das Geschäft mit den Filesharing-Abmahnungen boomt nach wie vor. Auch das geplante "Anti-Abzock-Gesetz" wird daran nichts ändern.

Seit kurzem wird in der Presse über einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung berichtet.
Demnach sollen die Kosten für Abmahnungen wegen Filesharing deutlich gesenkt werden.

Was bedeutet das für Betroffene jetzt?

In den letzten Tagen häuften sich die Berichte über ein Gesetz, das überteuerten Abmahnungen im Urheberrecht und der sich hier rum rankenden Abmahnindustrie den Gar ausmachen soll.

So soll der Regelstreitwert auf 1.000 € festgesetzt werden. Dies hätte zur Folge, dass die ggf. erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten auf 155,30 € „gedeckelt“ würden, um privaten Nutzern vor horrenden Gebühren zu schützen.

Beim genauen Hinsehen wird jedoch deutlich, dass sich an den Gesamtkosten der Abmahnung kaum etwas ändern wird. Die Gebühren, die verlangt werden, beinhalten nicht nur die Anwaltskosten, sondern darüber hinaus Lizenschäden, Schadenersatz und zum Teil auch Ermittlungskosten.

Die neue Regelung bezieht sich aber nur auf die Anwaltskosten.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung der Änderungen

Kanzlei X versendet eine Abmahnung und fordert zur schnellen Erledigung als Gesamtsumme für alle Positionen 956,00 €

Aufgeschlüsselt werden:

506,00 € Anwaltskosten

450,00 € Schadenersatz pp.

GESAMT 956,00 €

Nach der neuen Regelung heißt dies:

153,50 € Anwaltskosten

450,00 € Schadenersatz pp.

GESAMT 603,50 €

Folgen der Gesetzesänderung

Das Geld, das denn Abmahnkanzleien im Punkt Abmahnkosten abgezogen wird, werden selbige mit großer Wahrscheinlichkeit mit entsprechender Anpassung des Schadenersatzes wieder reinholen.

Das heißt:

Es wird aller Voraussicht nach keine deutliche Senkung der Kosten für den Abgemahnten geben!

Was genaus sind Urheberrechtsstreitsachen

Als letzter Punkt kommt noch hinzu, dass die Neuregelung an entscheidener Stelle (mal wieder) sehr unbestimmt formuliert ist:

Urheberrechtsstreitsachen

(1) In einer Urheberrechtssache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch 1000 Euro, wenn der Beklagte

1. eine natürliche Person ist, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist;

es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles sowie der Anzahl oder der Schwere der Rechtsverletzungen unbillig.

Der letzte Halbsatz wird diversen Auslegungen Tür und Tor öffnen.

Letztlich werden dann Gerichte entscheiden müssen, was besondere Umstände oder Schwere der Rechtsverletzung für den jeweiligen Fall bedeutet.

Im Fall des § 97a Abs.2, wonach damals für urheberrechtliche Streitigkeiten lediglich 100,00 € verlangt werden durften, ist die Auslegung ebenfalls deutlich zu Gunsten der Abmahner gegangen.

Auch bei der geplanten Neureglung werden die Abmahner sicherlich nicht kampflos das Feld räumen.

Fazit

Zusammenfassend ist aus hiesiger Sicht klar, dass die Anzahl von Filesharing-Abmahnungen auch nach der neuen Gesetzeslage nicht zurückgehen werden, sondern die Abmahnkanzleien bereits jetzt darüber brüten, inwieweit derartige Abmahnungen auch in Zukunft ein lukratives Geschäft bleiben.