Anwaltserstgespräch soll 100€ kosten trotz Beratungshilfeschein ist das rechtens?

1. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
JeanyElias
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltserstgespräch soll 100€ kosten trotz Beratungshilfeschein ist das rechtens?

Hallo, ich bin ganz neu hier und hoffe hier Ratschläge zu bekommen.
Ich weiß gerade einfach nicht mehr weiter.
Ich fühle mich von meinem Anwalt komplett veräppelt...
Ich versuche mich kurz zu halten und danke schon vorab für das Lesen meines Hilferufes.
Aber von Anfang an:

Vor ca. 2 Monaten bekam ich von der Polizei eine Vorladung zur Anhörung, da mich mein
Exfreund wegen Betruges angezeigt hat. Warum weiß ich bis Heute noch nicht.
Ich rief einen Anwalt an, da die Zeit bis zu der Vorladung durch ein Wochenende und Feiertage
ganz knapp war und bat um schnelle Hilfe.
Ich sollte vorbei kommen und den Brief der Polizei mitbringen, sie wollten sich darum kümmern.
Das taten sie dann auch und forderten erstmal die Akte an.
Das ging auch ganz schnell, nur war die Zeit die sie die Akte hatten auf ein paar Tage beschränkt.
Sie schrieben mir dann das ich mir bei Ihnen zeitnah einen Termin geben lassen solle und
400 Euro mitbringen solle. Man drängte sehr, da die Akte schnell wieder weg müsse.
Ich ließ mir einen Termin geben und fragte auch nach einem Beratungshilfeschein und wie/wo
ich diesen beantragen könnte, da ich die 400 Euro nicht bezahlen kann durch ALG2.
Man antwortete mir freundlich und ich bekam für eine Woche später einen Termin.
Früher einen Termin bekam ich nicht.
Anschauen durfte ich die Akte vorab, selbst in der Kanzelei nicht und auch ein kurzes Telefonat
gegen ein Entgeld, um endlich grob zu erfahren was mir überhaupt vorgeworfen wird, war nicht möglich.

Am Tag des Termines rief die Kanzelei an und sagte den Termin wieder ab, auch bekäme ich Post.

In dem Brief stand das ich den Beratungshilfeschein zuerst besorgen müsse und das nach einem
Erstgespärch keine weitere Zusammenarbeit mehr stattfinden würde.
Warum weiß ich auch bis Heute nicht.

Ich bin dann sofort zum Gericht und wollte den Schein beantragen, wurde zwischen Gericht und Kanzelei
mehrmals hin und her geschickt, weil die Kanzelei mir nicht für das Gericht verständlich sagen konnte wegen
was genau ich Beratungshilfe beantragen möchte. Den Brief der Polizei legte ich dem Gericht vor.

Das ganze zog sich dann so hin das ich ca. erst eine Woche später per Post endlich den Beratungshilfeschein
bekam.

Diesen sollte ich bis zu meinem neuen Termin, der erst 3 Wochen später von Seiten des Anwaltes möglich war,
zu dem Anwalt schicken, was ich auch sofort tat.

Heute dann endlich der ersehnte Tag, ich sollte erfahren was mir vorgeworfen wird. Ich war pünktlich mit einer Freundin
beim Anwalt und wir wurden ins Wartezimmer geschickt. Der Termin würde sich etwas verschieben. 2 Kundinnen waren
auch noch im Wartezimmer. Als diese raus waren kam der Mitarbeiter des Anwalts und sagte mir, das der Termin verschoben werden müsse, da der Anwalt aufgrund der "umfangreichen" Akte von mir noch zusätzlich 100 Euro in Bar haben möchte.
Das die Akte sehr umfangreich sein soll, sagten sie mir aber schon die ganzen Wochen, das wissen sie nicht erst seit Heute.

Ich verstehe das alles nicht, ich habe bisher den Anwalt nicht einmal gesprochen, noch gesehen.
Sie lassen mich zu dem Termin kommen, immerhin knapp 30 Kilometer pro Fahrt und
sagen mir dann, nachdem ich 30 Minuten im Wartezimmere gewartet habe, das der Termin ausfällt,
damit ich beim nächsten Mal 100 Euro mitbringen soll.

Ich wäre für Antworten ob das alles so richtig und normal ist wirklich sehr, sehr dankbar, evtl. auch darüber
was genau die Beratungshilfe beinhaltet, wieviel Wert sie hat. Vielleicht kann mir auch jemand raten wie ich am
besten jetzt weiter vorgehen sollte.
Leider konnte ich über Google nichts verständliches finden, dafür bin ich wohl zu sehr Laie.

Ich bedanke mich ganz lieb für Antworten und hoffe das sich hier meine tausend Fragezeichen im Kopf
aufklären lassen.

LG sendet Euch JeanyElias




-- Editier von JeanyElias am 01.07.2016 00:24

-- Editier von JeanyElias am 01.07.2016 00:25

-- Editiert von Moderator am 01.07.2016 09:23

-- Thema wurde verschoben am 01.07.2016 09:23

Was denn, so teuer?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Hast du den Beratungsschein noch?
Dann würde ich einen anderen Anwalt engagieren, der sich das anschaut und dann ein Beratungsgespräch mit ihm vereinbaren.
Ansonsten habe ich den Moderatoren mal geschrieben, denn das gehört wohl etwas besser in Standesrecht aufgehoben.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Sie haben also einen Anwalt mandatiert. Dann haben Sie den beauftragt, sich fie Akte kommen zu lassen. Diese Akte sollte der Anwalt sich durchlesen. Dann haben Sie einen Termin vereinbart. Und dann haben Die erwähnt, dass Sie den Anwalt nicht selber bezahlen können/wollen. Hatten Sie denn zuvor wenigstens mal klar zu verstehen gegeben, dass Sie (ausschließlich) Hartz4 beziehen?
Klar ist, dass der Anwalt für seine Arbeit Geld will. Bezüglich der Info, ob der Anwalt, von wo der Anwalt und in welcher Höhe der Anwalt Geld bekommen würde, haben Sie den meinem Verständnis Ihres Textes nach eine ganze Weile hängen lassen. Gerade vor dem Hintergrund eines laufenden Betr***erfahrens ist es etwas unschick, Zahlungsverpflichtungen einzugehen, die nicht abschließend geklärt sind. Daher ist auch vollkommen klar, dass der Anwalt ohne den Schein gar nichts machen wird. Und daher war auch zu erwarten, dass der außer einem minimalen Erstgespräch nichts mehr machen wird.

Von dem voreiligen Aufsuchen eines weiteren Anwalts würde ich erstmal abraten. Schlimmstenfalls bedeutet das zwei Zahlungspflichten, während von der Berstungshilfe (maximal) eine gedeckt ist. Was aus dem Mandat mit diesem Anwalt wird, scheint ja noch nicht ganz klar zu sein. Wenn Sie doch einen neuen Anwalt aufsuchen, dann sollten Sie dem klar zu verstehen geben, dass Sie kein Geld haben und die Akte beim anderen Anwalt liegt, der auch die Beratungshilfe abrechnen will.

Den ersten Anwalt würde ich jetzt erstmal per Mail kontaktieren, um die Begründung für die spontane Terminabsage bitten, um Erklärung zur "besonders umfangreichen Akte" bitten, um einen neuen Termin bitten, um eine Begründung für die 100€ bitten und ggf. einen Vorschlag bzw. eine Nachfrage anfüfen, zu welchen Bedingungen man das Mandat auflösen könnte und was dann mit dem Beratungsschein passieren sollte.

Der Polizei kann man schriftlich mitteilen, dass man noch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen will und das noch dauert. Wie lange die Polizei aber noch wartet, ist unklar. Wenn der Anwalt aber die Akte geholt hat, dann sollte ja bekannt sein, dass etwas getan wird.

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#3
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 61x hilfreich)

Das hier habe ich gefunden:

Zitat:
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)

§ 8

(1) 1Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. 2Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.

(2) 1Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. 2Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht.


Das liest sich für mich so, als würde der Anwalt da jenseits der Legalität handeln, wenn er von dir zusätzlich Geld fordert.

Zitat:
§ 2

(1) 1Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. 2Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.

(2) 1Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. 2In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.


Bei dir geht es ja um einen Betrugsvorwurf, also um Strafrecht. Da darf der Anwalt dich dann zwar beraten, aber sonst nicht über Beratungshilfe für dich tätig werden lt. § 2.

Will er denn irgendwie für dich tätig werden über eine Beratung hinaus? Selbst die Beratung hat ja bisher gar nicht statt gefunden oder?

Ich würde den Anwalt ruhig unter Zitat der obigen Paragraphen schriftlich auffordern mir darzulegen, wegen welcher Leistungen genau er nun 100€ von mir haben möchte. Vielleicht glaubt er dass du ihn als deine Vertretung in der Strafsache haben möchtest? Eigentlich hattest du ihm aber deutlich gemacht, dass du nur eine Beratung haben möchtest oder hast du ihm darüber hinaus irgend einen Auftrag erteilt, irgendwas unterschrieben o.ä.?

Aber selbst dann halte ich das Verhalten dieses Anwalts für ... so undurchsichtig, dass ich mich von ihm weder beraten lassen wollen würde noch ihm meine Vertretung anvertrauen wollen würde. Wer so wenig aufklärt und überhaupt nichts anderes verlauten lässt, ausser dass er Geld will, dem würde ich jegliches Mandat entziehen.

Hier habe ich noch etwas gefunden für u.a. Anwälte, die illegalerweise Geld berechnen, wobei ich natürlich nicht beurteilen kann, ob das bei deinem Anwalt der Fall ist. Das solltest du eben dringend klären, für was er 100€ von dir haben will.

Zitat:
§ 352 StGB Gebührenüberhebung

(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Erzähl mal bitte, wie das bei dir ausgeht. Bin neugierig.


-- Editiert von Moicke am 01.07.2016 06:08

-- Editiert von Moicke am 01.07.2016 06:26

Signatur:

Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.

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#4
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 61x hilfreich)

Hmm, habe mir dein Posting nochmal durchgelesen und du schreibst ja, dass der Anwalt über die Erstberatung hinaus nicht für dich tätig werden will. Das würde ja eigentlich bedeuten, dass ihm klar ist, dass du ihn nicht mit deiner Vertretung über eine Beratung hinaus beauftragt hast.
Damit wiederum wäre die Forderung nach 100€ nichtig, weil der Anwalt über Beratungshilfe von dir maximal 15€ Eigenbeteiligung fordern darf.

Hast du das schriftlich, dass der Anwalt 100€ von dir haben will?

Wie schon geschrieben, würde ich schriftlich um eine Stellungnahme bitten, wofür genau er 100€ haben möchte.

Signatur:

Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Beratung beinhaltet nicht das Durcharbeiten einer umfangreichen Akte. Gerade im Strafrecht ist die Beratung sehr eng gehalten. Wenn man mehr will, dann muss man zahlen. Allein das Anfordern einer Akte geht schon über das allgmeine Beratungsgespräch hinaus, welches vom Staat getragen wird.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 01.07.2016 10:40

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#6
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Eindeutig. Das Angebot mit den 100 EUR ist durchaus fair, auch wenn die Vorgehensweise des Kollegen vielleicht etwas unglücklich ist. Mit dem BHS bekommen Sie im Strafrecht sinngemäß: Sie müssen sich gegenüber dr Polizei nicht äußern, es kann so oder so ausgehen, für alles weitere brauche ich die Akte" (BH Ende).

Da der Kollege die Akte bereits angefordert hat und Sie offenbar erst später von Ihren finanziellen Verhältnissen berichtet haben, kann der Kollege gesetzlich abrechnen. Da sind 100 EUR wirklich günstig. Möglich wäre, übrigens ohne Gebührenüberhebung, erheblich mehr.

Und, bevor die Frage kommt, die in diesem Zusammenhang immer gerne kommt: Nein, der Anwalt muss Ihre Finanzen nicht erraten und auch nicht auf die Kosten hinweisen. Anders herum wird ein Schuh draus.

-- Editiert am 01.07.2016 12:48

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ich wäre für Antworten ob das alles so richtig und normal ist wirklich sehr,

Normal ist das sicher nicht.

Zitat:
vtl. auch darüber was genau die Beratungshilfe beinhaltet,

Im Strafrecht beinhalt die Bratungshilfe wirklich nur eine (einmalige) Beratung ohne Akteneinsicht.
Bereits das Anfordern der Akte ist eine Tätigkeit, die von der Beratungshilfe nicht gedeckt ist.

Zitat:
wieviel Wert sie hat.

Im Prinzip: 35€ + Mehrwertsteuer = 41,65€ (RVG Nr. 2501)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 61x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Gerade im Strafrecht ist die Beratung sehr eng gehalten


Wo kann man denn sowas nachlesen?

Zitat (von drkabo):
Im Prinzip: 35€ + Mehrwertsteuer = 41,65€ (RVG Nr. 2501)


So wenig? Bei einer selbst finanzierten Beratung darf diese dann 190€ exkl. Mehrwertsteuer kosten oder? Was für ein Unterschied... Mich wundert, dass ein Anwalt für den Preis überhaupt eine vollumfängliche Beratung inklusive Schriftverkehr u.ä. übernimmt. Oder gibt es mehr, wenn es eine andere Beratung als im Strafrecht ist?

Signatur:

Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Zitat (von Moicke):


Wo kann man denn sowas nachlesen?


§ 2 BerHG

Zitat:
So wenig? Bei einer selbst finanzierten Beratung darf diese dann 190€ exkl. Mehrwertsteuer kosten oder? Was für ein Unterschied... Mich wundert, dass ein Anwalt für den Preis überhaupt eine vollumfängliche Beratung inklusive Schriftverkehr u.ä. übernimmt. Oder gibt es mehr, wenn es eine andere Beratung als im Strafrecht ist?


Genau, so wenig. Glauben Sie mir, das macht ein Anwalt, gerade bei höheren Streitwerten, nicht sonderlich gerne, muss er aber. Im Zivilbereich gibt es die gleichen Sätze. Nur bei einem außergerichtlichen Vergleich kommt da noch etwas oben drauf. Insgesamt aber nichts, womit man eine Kanzlei betreiben kann.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 61x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Marc N. Wandt):
Zitat (von Moicke):

Wo kann man denn sowas nachlesen?

§ 2 BerHG


Nee, da steht nicht was eine "Beratung" genau umfasst. Den Paragraphen habe ich ja oben selbst verlinkt.
Trotzdem danke!

Signatur:

Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Man muss nun nicht alles definieren, wenn der Wortlaut klar ist. Beratung ist die Erteilung eines rechtlichen Rates, Vertretung eine Tätigkeit nach außen (also sobald ich für den Mandanten einem Dritten gegenüber tätig werde). Da mir die Akte ohne Anforderung nun nicht in den Kopf gelangt, ist die Sache eigentlich klar.

Das ergibt sich übrigens auch aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm, der zwischen Beratung und Vertretung deutlich (!) differenziert.

-- Editiert am 01.07.2016 16:47

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

@ Moike: diese Fälle sind durchgängig Zuschussgeschäfte. Ein Anwalt, mit dem ich viel zusammen arbeite, und dessen Praxis "läuft," erklärte mir mal, er könne sich nur xy Beratungshilfefälle im Monat leisten, sonst würde er finanziell in eine Schieflage kommen. Und - netto bekommt meine Putzfrau mehr als ein Anwalt, der so eine Beratung durchführt. Es ist vom Gesetzgeber als Erstberatung gedacht, ohne irgendeine Tätigkeit im Außenverhältnis. Das wäre dann die Vertretung des Betroffenen, hat mit Beratung gar nichts zu tun. Das wird schon klar, wenn man sich mal den genauen Text der Anwaltsvollmachten durchliest.

Abgesehen von Deiner falschen Definition, rechne doch mal. Von den markigen 35 € sollen dann Fotokopien getätigt werden, Schriftverkehr geführt werden, evtl. mit dem Staatsanwalt verhandlet werden u.s.w.? Schon daraus ergibt sich, dass das der Gesetzgeber nicht gemeint haben kann. Schon so sind die 35 € für den Anwalt ja eine Katastrophe.

Ein guter Strafverteidiger, der sein Geschäft versteht, sich in die Akte reinkniet, auführlich dieselbe mit dem Betroffenen bespricht, eine Strategie entwickelt, der liegt in meinem Gerichtssprengel so zwischen 300 und 500 € die Stunde. Das mag in insgesamt preiswerteren Gegenden günstiger sein.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 61x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Abgesehen von Deiner falschen Definition


Hmm, welche falsche Definition meinst du?

Zitat (von wirdwerden):
Von den markigen 35 € sollen dann Fotokopien getätigt werden, Schriftverkehr geführt werden, evtl. mit dem Staatsanwalt verhandlet werden u.s.w.?


Scheint so zu sein, wenn denn Beratungsbeihilfe (abgesehen vom Strafrecht) generell nur 35€ bringt oder habe ich was mißverstanden? Dass das ein lächerlicher Betrag ist, steht ja außer Frage und dennoch umfasst doch Beratungsbeihilfe von Strafverfahren abgesehen auch sowas wie vorgerichtliche Einigungsversuche via Schriftverkehr oder nicht?

Ich will hier gar keine Kosten oder Leistungen von Strafverteidigern klein reden oder irgend etwas bemängeln, ich wollte einfach nur wissen, wo man nachlesen kann, was eine Beratung denn wohl so alles umfasst im Unterschied zu einer Vertretung, wie sie die Beratungsbeihilfe ja anscheinend auch vorsieht.

Gut, du hast mir jetzt einen Hinweis gegeben mit der Aussenwirkung - ein Anfang.

Also... ich beabsichtige keinen Affront - komm bitte wieder runter!

Signatur:

Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Nein, Beratung umfasst nur, wirklich nur die Aufklärung über die Rechtslage. Keine Aktenanforderung, keine Akteneinsicht, keine zusätzlichen Tätigkeiten nach außen hin. Das sagt doch schon das Wort Beratung im Unterschied zu Vertretung. Der Ratsuchende wird über die Rechtslage aufgeklärt, und das wars. Mehr ist nicht vorgesehen. Das haben doch schon X Leute hier versucht, Dir rüberzubringen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

@wirdwerden

Außerhalb des Strafrechts und des OWi-Rechts deckt Beratungshilfe mehr ab als eine Erstberatung. Dafür bekommt der Anwalt auch mehr Geld als 35€. Darauf wollte Moicke offenbar hinaus.
Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass Beratungshilfemandate für Anwälte nicht lohnend sind, auch außerhalb von Strafrecht und OWi-Recht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Hier ging es aber offensichtlich um einen Strafrechtsfall.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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