Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich absetzen (in welchem Jahr)

22. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
FrankIstKrank
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)
Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich absetzen (in welchem Jahr)

Hallo zusammen,

ich hatte einen Ende 2014 beginnenden Rechtsstreit mit meinem damaligen Mieter.

Mein Anwalt hat mir diesbzgl. im Januar 2015 eine Kostenrechnung für seine künftige Tätigkeit, sowie die Gerichtsgebühren (welche ich ja quasi vor strecken muss, damit das Gericht überhaupt tätig wird) ausgestellt.

Die Sachlage war für mich und den Anwalt (eigentlich) klar, so dass wir davon ausgingen, dass der Beklagte die Klage verlieren MUSS. Nachdem Klage erhoben wurde, lenkte die beklagte Partei ein (Mietkautionshinterlegung), und mein Anwalt erklärte die Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Gegenseite widersprach dem und es wurde ein Verhandlungstermin beim Amtsgericht anberaumt. Eine Woche vor dem Termin schloss sich die Gegenseite der übereinstimmenden Erledigterklärung an und das Gericht sagte den Verhandlungstermin ab.

Der Richter fasste dann einen Beschluss und entschied über die Kosten: "Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben".
(nach billigen Ermessen.... usw.)

Auch die sofortige Beschwerde wurde jetzt (10.2016) abgelehnt und ziemlich abenteuerlich begründet.
OK... das ist die eine Seite der Geschichte und für mich (wenn auch zähneknirschend) abgehakt.


Jetzt wollte ich zumindest meine Kosten steuerlich gelten machen bei Vermietung und Verpachtung.
Mein "Steuermann" sagt aber, dass ich das bereits bei der 2015er Erklärung hätte ansetzen müssen, und da ich den 2015er Bescheid bereits habe, sagte er: "Pech gehabt"

Ist das wirklich so?
(Es handelte sich doch zunächst nur um Auslagen, da nicht absehbar war, wer den Rechtsstreit am Ende finanzieren muss.)
Was, wenn ich gewonnen hätte? Dann hätte ich doch etwas abgesetzt, was ich gar nicht gezahlt habe, oder?

Nachtrag: Was ich oben vergessen habe zu erwähnen, dass der Beschluss also erst im August 2016 gefasst wurde und jetzt erst über die Kosten entschieden wurde (von daher war für mein logisches Verständnis klar, das ich erst dann etwas absetzen kann, wenn wirklich klar ist, dass mir hier Kosten entstanden sind.



-- Editier von FrankIstKrank am 22.11.2016 14:28

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

Zitat:
Ist das wirklich so?
M.E. ja. Mit Zahlung an Anwalt bzw. Gericht haben Sie die Verfügungsgewalt über das Geld verloren, so dass ich darin den Abfluss i.S. des § 11 EStG sehe. Zu Ende gedacht: Wäre das Verfahren wie gedacht ausgegangen, wären Ihnen die Kosten erstattet worden und wären als Einnahme aus V+V anzusetzen gewesen (im Ergebnis über mehrere Jahre also Null).

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#2
 Von 
FrankIstKrank
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort!

Naja.... wenn es bescheiden läuft... dann gleich richtig :-(

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Ggf. möglich wäre ein Antrag auf Änderung des Bescheides 2015 nach §173 AO wegen neuer Tatsache. Die Argumentationskette muss dabei natürlich sein, dass den Stpfl. wegen der als sicher angenommen Erstattung kein grobes Verschuldung trifft!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
FrankIstKrank
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für schnelle Antwort.

Würde es Sinn machen, den Bearbeiter meiner Steuererklärung vielleicht mal anzurufen, um vorab abzuklären, ob ein Antrag auf Änderung des Bescheids überhaupt Aussicht auf Erfolg hat?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

Der Antrag auf Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geht m.E. ins Leere, da hier lediglich eine geänderte steuerliche Bewertung vorliegt. Aus dem AEAO:

Zitat:
Keine Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 AO sind Rechtsnormen und Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere steuerrechtliche Bewertungen (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1992, VIII R 41/89 , BStBl 1993 II S. 569 ). Ebenso stellen Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm sowie nachträgliche Gesetzesänderungen keine neuen Tatsachen i. S. v. § 173 Abs. 1 AO dar (vgl. BFH-Urteile vom 12.5.2009, IX R 45/08 , BStBl II S. 891, und vom 11.2.1994, III R 50/92 , BStBl II S. 389). Gleiches gilt für die (ggf. anderweitige) Ausübung steuerlicher Wahlrechte oder die Nachholung eines Antrags (vgl. zu §§ 172 - 177 , Nr. 8 AO ). Ein Antrag kann allerdings nachgeholt werden, soweit die für seine Ausübung relevanten Tatsachen als solche nachträglich bekannt werden (vgl. AEAO zu § 173, Nr. 3.2).

Zitat:
Würde es Sinn machen, den Bearbeiter meiner Steuererklärung vielleicht mal anzurufen, um vorab abzuklären, ob ein Antrag auf Änderung des Bescheids überhaupt Aussicht auf Erfolg hat?
Kann man machen, fragen kostet nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Der Antrag auf Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geht m.E. ins Leere, da hier lediglich eine geänderte steuerliche Bewertung vorliegt.

Hier muss ich Dir widersprechen!

Was "neu" ist, ist aus Sicht des FA und nicht aus Sicht des Stpfl. zu sehen. Für das FA sind die Aufwendungen für RA-Kosten insgesamt "neu" und nicht nur die rechtliche Beurteilung! Insoweit spielt die irrige Rechtsauffassung von @FrankIstKrank keinerlei Rolle bei der Beurteilung, ob die Tatsache, das entsprechende Kosten entstanden sind, für das FA neu ist! Wichtig ist diese irrige Rechtsauffassung jedoch im Hinblick darauf, ob ein grobes Verschulden seitens des Stpfl. für die Unkenntnis des FA vorliegt.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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