>Anwalts-Erstgesprächs-Gebühr
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Deshalb soll meines Erachtens Anwalts Erstgesprächsgebühr nicht entstehen, wenn der Anwalt ohne viel Mühe entscheiden kann, dass er das Mandat nicht übernehmen will oder die Sache aussichtlos ist.
Nein, auch die Aussage "das ist aussichtslos" ist eine fachliche Beratung, für die selbstverständlich ein Vergütungsanspruch besteht - immerhin haftet der RA auch für die Korrektheit dieser Einschätzung.
Anders allenfalls, wenn man dem RA einen Erbfall schildert und er dann sagt "nein, ich mache nur Wettbewerbsrecht".
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Zudem stellt jede Fallsschilderung (Eerstgespräch) für den Anwalt auch eine kostenlose berufliche Erfahrungsbereicherung dar.
Witzig, aber irrelevant. Das RVG ist insoweit doch eindeutig.
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Es könnte sonst Erstgesprächsgebühr-Abzocke-Gefahr bestehen.
Theoretische Möglichkeiten begründen keine Abweichung vom Gesetz. Ein Zeuge kann auch lügen, soll das bedeuten, die Paragraphen der ZPO zum Zeugenbeweis sollte man auch besser ignorieren?
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von Khryztynna am 22.05.2012 10:14
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