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Anwaltliches Marketing 3
Von Rechtsanwalt Dipl.- Betriebswirt Gerhard Frank 2.12.2011 | Ratgeber - Alles über Juristen | 588 Aufrufe Mehr zum Thema:Marketing, Dienstleistung, Rechtsdienstleistung, Rechtsanwalt
Die Rechtsdienstleistung
Die Leistungen eines Rechtsanwalts fallen unter dem Begriff der Dienstleistungen. Daher lassen sich die Marketingaktivitäten wie folgt definieren:
„Marketing bedeutet Planung, Koordination und Kontrolle aller auf die vorhandenen und potenziellen Märkte ausgerichteten Unternehmensaktivitäten.“ [1]
Gerhard Frank
Bornhöved
Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Diese Definition setzt den vorhandenen und potenziellen Markt in den Mittelpunkt aller Aktivitäten. Der wichtigste Grundsatz lautet daher: mandantenorientiertes Handeln.
Die Leistung eines Rechtsanwalts ist immateriell und aufgrund ihrer Komplexität für den Laien stark erklärungsbedürftig. Hinter den Leistungen steht kein fertiges Produkt, so dass die Visualisierung der Leistung über die Person des Rechtsanwaltes als solche entsteht. Damit ist gemeint, dass im Mittelpunkt der Leistung und der Wahrnehmung durch den Mandanten immer die Person des Rechtsanwalts selbst steht.
Das Problem eine anwaltliche Leistung zu bewerben ist, dass sie stets und zum großen Teil an den Mandanten, als externen Faktor, angepasst werden muss. Die Leistung ist dadurch sehr individuell und nur schwer fassbar. Folglich kann der Rechtsanwalt nur sein Leistungspotenzial und nicht die einzelne Leistung bewerben. Es muss eine Möglichkeit gefunden werden Eigenschaften wie die Vertrauenswürdigkeit, Integrität, Verschwiegenheit und Fachkompetenz des Rechtsanwaltes nach außen an vorhandene und potenzielle Mandanten zu kommunizieren. [2]
[1] Der Marketingberater für Dienstleister, Wolfgang Formatschek, 9
[2] AnwBl 6 / 2010, Welche Werbemittel halten Anwälte für wirksam?, Soldan Institut, 428
Rechtsanwalt
Dipl-Betriebswirt
Tel: 04323 7373
Mail: Kontakt@frank-ra.de
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