Anwalt wechseln - Rückzahlung von Vorleistungen
Hallo,
wir haben zwei Rechtsstreitigkeiten, die wir beide über eine Anwaltskanzlei betreuen lassen.
Im ersten Fall hat der Anwalt die Zusammenarbeit aufgekündigt.
Im zweiten Fall wollen wir jetzt nicht mehr, auch aus Angst, dass nachdem das Honorar "aufgebraucht ist", eine erneute Mandatsniederlegung erfolgt.
Bisherige Arbeiten:
Schreiben an das Landesgericht mit Klageabweisung und Begründung. Unterlagen sollen während des Gerichtstermins vorgelegt werden.
Streitwert: ca. 8.000,--
Vorschuss: ca. 800,--
Vorschuss Termingebühr: ca. 650,--
Was kann im Fall eines Anwaltswechsel rechtmäßig zurückfordern, wenn der Gerichtstermin am 11.11.2013 ist?
Wie sollte ich vorgehen?
Jede Nachfrage nach Aufschlüsselungen von Rechnungen quittiert der Anwalt mit starker Äusserungen der Verletztheit. Zuletzt hat dies zur Mandatsniederlegung geführt.
Danke für Eure Aussagen.
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Anwalt wechseln / Honorar zurückfordern rechtens?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Wenn der RA den Termin nicht wahrnimmt, kann allenfalls diese zurück gefordert werden. Die Verfahrensgebühr wurde bereits verdient.
Mal rein Interessehalber: Wie sahen denn die Vorschussrechnungen des RA aus? Wurde da einfach ein 2-Zeiler geschickt, bitte überweisen Sie mir Betrag X als Vorschuss. Ich kenne es nur so, dass auch bzgl. der Vorschussrechnungen eine "ordentliche" Rechnung übersendet wird, aus der sich zumindest der MWSt.-Anteil ergibt.
Wenn eine Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren erfolgt, können Sie im Übrigen die Höhe leicht über Kostenrechner nachvollziehen, die es auch im Internet gibt. Die Endabrechnung wird es vom RA erst bei Beendigung der Angelegenheit geben.
Hallo,
vielen Dank für diese erste Orientierung.
Ich habe eine ordentliche Rechnung erhalten, in der der komplette Satz des Verfahrens als Vorschuss gezahlt wurde.
Gemäss Kostenrechner erwarte ich zumindest keine weitere Rechnung.
das ist OK
Zusatzfrage: Im niedergelegten Verfahren ist eine Rechnungsstellung über den gesetzlichen Gebühren erfolgt, mit der Begründung, dass Schriftwechsel zu erledigen war, der den Gegner nicht direkt betrifft. Durch die Mandatsniederlegung wurde der Schriftwechsel nicht erstellt.
Wenn ich diese Rechnung zurückweise, darf die Kanzlei dann berechtigt auch das andere Mandat niederlegen?
Danke!!!
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quote:
Ich habe eine ordentliche Rechnung erhalten, in der der komplette Satz des Verfahrens als Vorschuss gezahlt wurde.
Wenn es ordentliche Rechnungen gegeben hat, dann gibt es doch auch nichts weiter aufzuschlüsseln. Von daher verstehe ich diese
quote:
Jede Nachfrage nach Aufschlüsselungen von Rechnungen quittiert der Anwalt mit starker Äusserungen der Verletztheit.
Äußerung nicht bzw. kann mir vorstellen, dass der RA nicht wirklich erfreut ist, was denn der Mandant rumzulamentieren hat, wenn doch eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, woraus ersichtlich ist, was in Rechnung gestellt wird.
quote:
Im niedergelegten Verfahren ist eine Rechnungsstellung über den gesetzlichen Gebühren erfolgt, mit der Begründung, dass Schriftwechsel zu erledigen war, der den Gegner nicht direkt betrifft. Durch die Mandatsniederlegung wurde der Schriftwechsel nicht erstellt.
Womit war der RA denn beauftragt? Letzten Endes bestimmt sich nach dem Auftrag auch die Honorarforderung.
quote:
Wenn ich diese Rechnung zurückweise, darf die Kanzlei dann berechtigt auch das andere Mandat niederlegen?
Im Prinzip kann auch ein RA ein Mandat beenden. Er darf dies nur nicht zur Unzeit tun. Inwieweit er dann noch die vollständigen Gebühren fordern kann, hängt davon ab, warum er künidigt. Bei vertragwidrigem Verhalten des Mandanten, darf er kündigen und behält auch seinen Gebührenanspruch. Hier dürfte sich fragen, ob die Zurückweisung der Rechnung rechtmäßig ist.
Darf der Anwalt auch kündigen, wenn er plötzlich, nachdem er das Mandat angenommen hat, feststellt, dass er nur mit Honorarvereinbarung - also zu höheren Sätzen - weiterarbeiten will?
Normalerweise ist doch ein gegenseitiges Geschäftsverhältnis zu den "normalen" RVG-Konditionen zustande gekommen, wenn der Anwalt das Mandat so annimmt?
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Kündigen darf der RA immer. Wie gesagt ist nur die Kündigung zur Unzeit nicht zulässig. Eine andere Frage ist, ob der RA den gesamten Gebührenanspruch behält, wenn er selbst das Mandat kündigt.
Muss der Mandant einen neuen RA beauftragen, der nochmal die gleichen Gebühren abrechnen würde, dann entfällt ein Gebührenanspruch, wenn nicht ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten zur Kündigung geführt hat.
Will der RA wirklich lediglich im Nachhineinn eine Honorarvereinbarung durchdrücken, obwohl vor Beginn des Mandats nie die Rede davon war und somit ein Vertrag auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren zustande gekommen ist, dürfte kein vertragswidriges Verhalten des Mandanten vorliegen.
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