>Anwalt vor Gericht "kündigen"
Können, kann man schon. Es fragt sich nur, was das ggf. für Auswirkungen hat.
Der Hinweis auf die 1. Instanz hilft nicht wirklich weiter. Befindet man sich in einem Zivilverfahren nämlich in der 1. Instanz vor dem Landgericht, dann ist man bei Mandatsentzug nicht mehr postualtionsfähig. Sprich man wird behandelt wie "nicht erschienen". Dann müsste praktisch schon der 2. Anwalt gleich mit in der Verhandlung sein und die Vertretung sofort übernehmen.
Trotz Mandatsentzug wird der RA Anspruch auf Vergütung der bis dahin angefallenen Gebühren haben. Einer Zahlungspflicht könnte man allenfalls dann entgehen, wenn man Gegenansprüche (z.B. Schadenersatz) aufrechnen könnte. Evtl. Schadenersatzansprüche sehe ich bisher nicht. Das Gefühl, dass der RA nicht die Interessen des Mandanten vertritt, reicht auf jeden Fall nicht aus. Zumal die Erfahrung gezeigt hat, dass Mandanten hin und wieder doch überzogene Vorstellungen davon haben, was der RA alles machen muss.
von Eidechse am 04.07.2011 18:13
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