Anwalt verrechnet seine Forderung
Hallo, ich hatte Anfang des Jahres ein Beratungsgespräch bei meinem langjährigen Anwalt, es ging um Lärmbelästigung durch die Nachbarin, ständig wird auf deren Grundstück an Autos geschraubt, der damit verbundenen Lärm ist manchmal nicht auszuhalten, dann wird ständig anderweitig von dort provoziert, laute Musik aus Autos, ständiges unnötiges rangieren.Der Anwalt meint, das wäre nicht "konkret" genug, da könnte man nichts machen.Da ich Rechtschutzvers. bin sollte diese Beratung über die Vers. abgerechnet werden, der Anwalt hat jedoch keine Deckungszusage vor unserem Termin eingeholt. Nun bekomme ich von ihm eine Rechnung über ca. 300,-, da die RV die Zahlung ablehnt, die RV vermisst in seiner Stellungnahme die Vorlage von Schriftverkehr mit der Gegenseite und ein konkretes Datum wann die Belästigungen angefangen haben. (Schriftverkehr mit der Gegenseite gibt es nicht und die Belästigungen haben angefangen als die RV schön einige Jahre bestand) Da ich noch eine Rückzahlung in einer anderen Sache vom Anwalt zu erhalten hatte, hat er einfach seine Forderung von ca. 300,- damit verrechnet. Er behauptet, seine Tätigkeit wäre sehr komplex und mit hohem Aufwand verbunden gewesen.
Bei dem Beratungsgespräch war meine andere auch belästigte Nachbarin mit dabei und kann bestimmt bezeugen, dass der Anwalt uns nur zugehört hat und mich damit abgespeist hat, der Lärm wäre nicht "konkret" genug etwas zu unternehmen, das ist meiner Meinung nach keine grosse Aufgabenbewältigung für einen Anwalt gewesen und rechtfertigt die Höhe der Kosten meiner Meinung nach nicht!???
Darf der Herr denn einfach Forderunge, die auf seinem Anderkonto eingehen mit noch aussteheneden Gebühren in anderer Angelegenheit verrechnen?
Ich bitte sehr um Hilfe und Grüße
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von schnuk am 03.08.2012 15:45
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>Anwalt verrechnet seine Forderung
da ich schon seit Jahren bei diesem Anwalt bin, kenne ich es nicht anders, als das er immer alles über die RV abgerechnet hat, und bin davon ausgegangen, dass er im Vorfeld die Deckungszusagen eingeholt hat.
Warum sollte es diesmal anders sein.
Er hat er sich ca. 45 Minuten angehört, was wir zu berichten hatten über die Arten der Lärmbelästigung und uns dann mitgeteilt, das wäre nicht Konkretes und da könnte man leider nichts machen und diese Aussage soll 300,- kosten!?
Im nächsten Leben weiss ich welchen Beruf ich erlernen möchte;-)
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von schnuk am 03.08.2012 19:22
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>Anwalt verrechnet seine Forderung
quote:
der Anwalt hat jedoch keine Deckungszusage vor unserem Termin eingeholt.
Wurde er damit beauftragt? Wie ich lese eher nicht, dann wäre ihm das auch nicht vorzuwerfen.
Wusste er vorher worum es geht?
Was steht in den vetraglichen Vereinbarungen mit der Versicherung?
quote:
Er hat er sich ca. 45 Minuten angehört, was wir zu berichten hatten über die Arten der Lärmbelästigung und uns dann mitgeteilt, das wäre nicht Konkretes und da könnte man leider nichts machen und diese Aussage soll 300,- kosten!?
So wie geschlidert war es eine Erstberatung? Eine Erstberatung gibt es nun mal nicht für ein Butterbrot. Es sei denn man vereinbart dieses vorher.
Fraglich wäre was genau abgerechnet wurde.
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von Harry van Sell am 05.08.2012 00:58
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>Anwalt verrechnet seine Forderung
quote:
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
Der Streitwert ist in Ordnung. Das Ermessen ist nur bedingt prüfbar. Die Rechnung müsste meines Erachtens über 190€ netto ausgestellt werden.
Ob der Anwalt die volle Summe in Ansatz bringen muss, unterliegt seinen (wirtschaftlichen und werbebezogenen) Betrachtungen.
Insoweit die RV den Fall decken würde und Sie den Anwalt auf die Prüfung der Übernahme der Kosten, mit Zeuge nachweisbar, aufgefordert haben, sollten Sie die (korrigierte) Rechnung bei ihrer RV einreichen. Den überzähligen Betrag, den die Versicherung nicht übernimmt bzw. aufgrund verspäteter Meldung nicht mehr trägt, könnte von Ihnen im Rahmen des Schadensersatzes vom Anwalt zurückgefordert werden.
Das Problem liegt wohl in der langjährigen Beziehung zum Anwalt. Sodass Sie überdenken sollten, wie und ob Sie wegen dieses Falles Ihren Anwalt ansprechen.
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"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus
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