Anwalt sei nicht Verpfichtet mir eine Aufstellung zu zusenden

30. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Gewinnspielrecht
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 8x hilfreich)
Anwalt sei nicht Verpfichtet mir eine Aufstellung zu zusenden

Anwalt sei nicht Verpichtet mir eine Aufstellung zu zusenden Stimmt das? Bin ich Verpflichtet den Gläubiger über einen Anwalt zu Bezahlen? oder kann ich einfach die Rate zu einer Privat Person als Geld Sendung zu senden? Verechnungs Check z.b?

-- Editier von fb400931-79 am 30.06.2015 12:50

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Mit so wenig Kontext kann man nicht sinnvoll antworten.


Der Gläubiger ist durchaus verpflichtet auf verlagen des Schuldners eine spezifizierte Forderungsaufstellung zu erstellen (§ 367 BGB ).

An wen schuldbefreiend zu zahlen ist, kann der Gläubiger bestimmen.

Das kann beides auch über einen Bevollmächtigten erfolgen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Gewinnspielrecht
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mit so wenig Kontext kann man nicht sinnvoll antworten.


Der Gläubiger ist durchaus verpflichtet auf verlagen des Schuldners eine spezifizierte Forderungsaufstellung zu erstellen (§ 367 BGB
).

An wen schuldbefreiend zu zahlen ist, kann der Gläubiger bestimmen.

Das kann beides auch über einen Bevollmächtigten erfolgen.


Also es geht darum das die Hauptforderung 1500€ ist die zahl ich seit 5 Jahren nicht nun will der anwalt 3000€ das Doppelte von daher möchte ich von dem irgentwas haben was nachweist wie diese kosten entstanden sind diese verweigerte er mir mündlich ich muss wohl das schriftlich machen weiss aber nicht wie.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
An wen schuldbefreiend zu zahlen ist, kann der Gläubiger bestimmen.

Nein, nicht wirklich. Solange keine Abtretung bekannt ist, darf ich grundsätzlich auch an den Gläubiger selbst schuldbefreiend zahlen. Siehe §407 BGB und ggf. §293 BGB .

@TE: Gibt es zu dieser Forderung ein Gerichtsurteil oder einen Vollstreckungsbescheid? Wurde damals irgendetwas unterschrieben (Ratenvereinbarung o.ä.)?

-- Editiert von mepeisen am 30.06.2015 16:35

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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