Anwalt schreibt unberechtigte Rechnung - Gericht?

25. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)
Anwalt schreibt unberechtigte Rechnung - Gericht?

Hallo,

ein Anwalt - vielleicht ist er seelisch krank? - schreibt neben meinem Bruder auch mir eine Rechnung ohne jemals von mir beauftragt worden zu sein. Zudem ist seine Rechnung vollkommen neben der Sache, denn für eine außergerichtliche Beratung will er nach § 2 RVG Geb.-Nr. 2300 abrechnen.
Ich habe mich nun an einen RA-Kollegen hier vor Ort gewandt, der aber 700 km weg von dem Ort meines Bruders und des fordernden Anwaltes residiert. Kann mein RA dafür Sorgen, daß die Sache hier am LG landet, falls der böse Anwalt in eine Klage übergehen will? Weil sonst macht es ja keinen Sinn, ihn hier zu mandatieren - aber würde es gerne, da ich weiß daß er sehr integer und gut ist!

Danke, Rechtsfinder
Viele Dank, Rechtsfinder

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"Recht ist nicht unbedingt was im Gesetz steht!"

Was denn, so teuer?

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26 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Na, wie kommt denn der böse Anwalt an Namen und Adressen? Aus dem Telefonbuch?

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zudem ist seine Rechnung vollkommen neben der Sache, denn für eine außergerichtliche Beratung will er nach § 2 RVG Geb.-Nr. 2300 abrechnen. <hr size=1 noshade>

Und was ist daran so "vollkommen" falsch? Nicht jede "Beratung" ist eine Erstberatung, für die gesetzliche Kostendeckelung gilt. Dann frage ich mich auch noch, von welcher Beratung Sie denn jetzt überhaupt sprechen, wenn Sie den Anwalt doch niemals beauftragt haben.
Solange Sie auch nur irgendwie die Dienste des Anwalts in Anspruch genommen haben, sind die Gebühren fällig. Da er ja anscheind irgendwie mit Ihrem Fall betraut war, halte ich es doch für sehr unwahrscheinlich, dass er keinen Anspruch hat. Aber das kann Ihnen ja der neue Anwalt erklären, der auch wieder Gebühren kostet.

Wenn ich jetzt einen Blick in Ihren anderen Thread werfe, sprechen Sie doch selber davon, dass der Anwalt für Sie tätig geworden ist. Sie wollten sogar eine Honorarveinbarung abschließen. Klingt für mich erstmal so, als sei an der Forderung des Anwalts nichts auszusetzen.

Wenn der Anwalt dann klagt, wird er das wohl tatsächlich an Ihrem Gerichtsstand machen. Vielleicht ergeht aber auch zunächst ein Mahnbescheid. Wenn Sie weiterhin eine seelische Krankheit behaupten, kann er auch auf mehr als die Gebühren klagen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann mein RA dafür Sorgen, daß die Sache hier am LG landet, falls der böse Anwalt in eine Klage übergehen will? <hr size=1 noshade>

Zumindest beantragen kann er es.



quote:<hr size=1 noshade>Weil sonst macht es ja keinen Sinn, ihn hier zu mandatieren - aber würde es gerne, da ich weiß daß er sehr integer und gut ist! <hr size=1 noshade>

Es ist sinnvoller eine unbekannten Anwalt vor Ort zu bauftragen um ein paar EUR Fahrtkosten zu sparen? Statt einem Anwalt den man kennt und vertraut?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Leute,

Habe ich was von Erstberatung gesagt? Ob es nun eine Erstberatung ist, oder vielmehr eine Beratung nach §34 RVG - wie kann er dann nach VV 2300 abrechnen wollen.
Habt ihr keinen Zugang zu C.H.BECK-Online?
Und eine seelische Krankheit genannt: "Gier frisst Hirn" hat er ja offensichtlich :-)
Gruß, R.

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"Recht ist nicht unbedingt was im Gesetz steht!"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Habt ihr keinen Zugang zu C.H.BECK-Online? <hr size=1 noshade>

Dürfte nur für Juristen interessant sein ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ob es nun eine Erstberatung ist, oder vielmehr eine Beratung nach §34 RVG <hr size=1 noshade>

Jetzt kommt der Witz:
§ 34 ist die Erstberatung. Alles darüber hinaus darf mehr als die 190€ kosten.

Und noch was Lustiges:
In Ihrem alten Thread hat der User Tiger123 doch genau das vorhergesagt. Auch der Tiger hat schon den Tatbestand für 2300 erfüllt gesehen und Ihnen auch genau erklärt, warum er das so sieht. Dem schließe ich mich ohne weiteres an.
Ihre Einwände hingegen, die aus irgendwelchen Online-Kommentaren und BGH-Urteilen zusammengewürfelt sind, ändern daran überhaupt nichts. Sie scheinen die von Ihnen zietierten Stellen nur nicht verstanden zu haben oder da einfach etwas herauslesen zu wollen, das Ihnen gerade gut in den Kram passt. Dann wollen Sie offenbar jedes Wort aus der Mail des Anwalts rumdrehen und zu Ihren Gunsten auslegen, teils suf völlig absurde Weise. Dabei vergessen Sie, dass der Anwalt die Mail geschreiben hat, während er noch um das 10fache !!! über den tatsächlichen Streitwert getäuscht wurde. Ich prophezeie Ihnen mal, dass Sie damit nicht duchkommen.

Ich verstehe auch nicht, warum Sie diesen Thread hier noch mit der Bebahuptung begonnen haben, der Anwalt wäre niemals beauftragt werden. Ganz offensichtlich wurde er das. In Ihrem anderen Thread haben Sie auch Nachfrage hin noch extra betont, dass Sie seinem Angebot zugestimmt haben. Zuerst wollten Sie noch dahingehend argumentieren, dass er nur unter einer Honorarvereinbarung beauftragt wurde, gleichwohl aber eben beauftragt wurde. Den Auftrag werden Sie ganz einfach nicht von der Hand weisen können, wenn Sie Email-Verkehr hatten und Ihre Unterlagen dort eingereicht haben.

Aber Sie sind ja jetzt offenbar in Beratung bei einem Anwalt, den Sie hoffentlich nicht auch über den Wert der Angelegenheit getäuscht haben. An dessen Rat sollten Sie sich halten und nicht selber auf irgendwelche vermeintlich trickreichen Ideen kommen.
Ich befürchte nämlich, dass der Anwalt die RVG-Gebühr problemlos wird gerichtlich einfordern können und Sie dann nochmals sein Honorar für den zweiten Prozess drauflegen dürfen. Einen Anwalt, dem für seine Tätigkeit die RVG-Gebühr verweigert wird, gibt es eigentlich nicht. Von einer wirksamen Honorarveinbarung kann nicht die Rede sein.

quote:<hr size=1 noshade>Und eine seelische Krankheit genannt: "Gier frisst Hirn" hat er ja offensichtlich <hr size=1 noshade>

Ich finde es schön, dass Sie nochmals auf die Geisteskrankheit zu sprechen kommen. Dazu ergibt sich für mich die Frage, worum es im Ausgangsfall ging? Wie kommt der kleine Bürger an einen "Millionenfall"? Dazu ist es ja noch ein Fall, dessen Streitwert angeblich lange ungewiss war und auch "im Minus" leigen könnte. Da interssiert es mich wirklich sehr, was das denn sein könnte und wie da wohl die Erfolgschancen sind.

Und rein aus Interesse:
Haben Sie denn inzwischen dem Mann das Honoar nach angeblich vereinbartem Stundensatz gezahlt? Bei so einem Millionenfall dürften ja auch einige Stunden Arbeit angefallen sein, nicht zuletzt für Rechersche bei Beck-Online. :)
Den Anwalt im Millionenfall mit 190€ abspeisen zu wollen ist schon frech.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Warum? Obs jetzt um eine Million geht oder um 100 € - die geistig-körperliche Leistung ist doch die gleiche. Dass das Honorarrecht das anders regelt, ist schlicht purer Sozialismus - nämlich Quersubvention. Im Übrigen: eine Million ist nicht viel Geld - jeder mittlere Beamte ist Millionär, wenn man seine Pensions- und Beihilfeansprüche mit derzeitigem Zinsniveau kapitalisiert!!!! - und ob das Geschäft überhaupt klappt ist völlig offen. Ein Anwalt würde doch auch nicht bei einem umstrittenen Lottoticket einen Millionen-Gegenstandswert annehmen.
Ich habe ihm nochmals angeboten die Zeit-Honorar-Rechnung zu bezahlen! Bezahlt kriegt er es erst nach anständiger Rechnungstellung.
Und zu dem Übrigen über die Kommentare und BGH usw. - wenn Du alles besser weist, kannst ja mal einen weiteren Kommentar verlegen :-)

Tschüss Rechtsfinder

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"Recht ist nicht unbedingt was im Gesetz steht!"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dass das Honorarrecht das anders regelt, ist schlicht purer Sozialismus - nämlich Quersubvention. <hr size=1 noshade>

Unerheblich. Gesetze sind auch zu befolgen wenn sie einem nicht passen.



quote:<hr size=1 noshade>Ein Anwalt würde doch auch nicht bei einem umstrittenen Lottoticket einen Millionen-Gegenstandswert annehmen. <hr size=1 noshade>

Nö, nur den Streitwert.



quote:<hr size=1 noshade>Bezahlt kriegt er es erst nach anständiger Rechnungstellung. <hr size=1 noshade>

Es reicht eine rechtskonfome Rechnungstellung, ob die Rechnung den Wünschen/Vorstellungen des Mandanten entspricht ist dabei tatsächlich unerheblich.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Ein Anwalt würde doch auch nicht bei einem umstrittenen Lottoticket einen Millionen-Gegenstandswert annehmen.

Doch, genau das dürfte der Fall sein.
Jedenfall dann, wenn Sie die Millionen von der Lottogesellschaft fordern.
Ich befüchte, der Anwalt wäre damit auch im Recht.
In der Tat empfiehlt sich in solchen Fällen eine Honorarvereinbarung, hier könnte man sogar ausnahmsweise an ein Erfolgshonorar denken. In Ihrem Fall gibt es aber keine Honorarvereinbarung, die nicht etwa schon aufgrund einer Täuschung ungültig wäre.

quote:
Warum? Obs jetzt um eine Million geht oder um 100 € - die geistig-körperliche Leistung ist doch die gleiche. Dass das Honorarrecht das anders regelt

Genau, weil das Honorarrecht das so regelt.
Das Honorarrecht (RVG) orientiert dabei übrigens nicht nur an der üblicherweise zu erwartenden Arbeit, sondern auch an stets mit einzuplanenden Haftungsfrage. Sollte klar sein, dass bei einem "Millionenfall" das Risiko etwas höher ist, als beim kleinen Parkzettelfall. Wenn es aber sowieso das gleiche Geld gibt, kümmern sich Anwälte nur noch um Parkzettelfälle mit kleinem Haftungsrisiko.
Wenn die Kosten für verschiedene Streitwerte sowieso gleich hoch sind, kann ja dann jeder erstmal auf eine Millionen klagen, egal wie klein die berechtigte Forderung ist. Ich befüchte, dass das so oder so ähnlich auch in Ihrem Fall lief.

quote:
schlicht purer Sozialismus - nämlich Quersubvention.

Ich glaube Sie wissen nicht wirklich, was Sozialismus bedeutet. Und das Argument mit der Quersubventionierung greift höchstens dann, wenn man selber nur einen der einfachen und unbedeutenden Fälle hat. Nun haben aber gerade Sie den bedeutenden Millionenfall, der quersubventioniert wird, sofern die Rechtslage nicht erkennbar zu Ihren Gunsten steht. Wäre das der Fall, bräuchten Sie aber keinen Anwalt zur außergerichtlichen Wahrnehmung Ihrer Interessen.

Im Übrigen entpuppen Sie sich mit dieser Aussage als Feind des RVG. Das lässt erahnen, dass Siea usreichend Motiv hatte, um den Anwalt vorsätzlich über den Streitwert zu täuschen.

quote:
Und zu dem Übrigen über die Kommentare und BGH usw. - wenn Du alles besser weist, kannst ja mal einen weiteren Kommentar verlegen :-)


Nee, ich schleiße mich dem an, was bereits in den Kommentaren steht. Da steht nur nicht drin, was Sie glauben. Pikanterweise zitieren Sie ja auch bereits einschlägige Stellen. Wenn Sie dennoch der Auffassung sind, hier im Recht zu sein, unterstreicht das nur, dass Sie nichts verstanden haben.

Ich bin auch sehr verwundert, dass Sie jetzt plötzlich den Anwalt nach Honorar bezahlen wollen, obwohl der angeblich niemals beauftragt wurde. Merkwürdig.

quote:
Im Übrigen: eine Million ist nicht viel Geld

Achso, Bei Ihnen läuft´s ja. :banana:
Lassen Sie mich raten: Erbrecht?

Wie haben Sie sich eigentlich mit dem neuen Anwalt geeinigt?

-- Editiert Hafenlärm am 27.02.2015 01:11

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Kann mein RA dafür Sorgen, daß die Sache hier am LG landet, falls der böse Anwalt in eine Klage übergehen will? Weil sonst macht es ja keinen Sinn, ihn hier zu mandatieren


Es macht IMO fast immer Sinn, den Anwalt am eigenen Ort zu mandatieren und nicht am Gerichtsstand. Denn so kann man mit ihm persönlich konferieren und zusammen Unterlagen durchsehen. Nur die Reisekosten bleiben dann hängen, wenn es zum Prozeß kommt.
Umgekehrt hat man sonst einen Anwalt am Gerichtsstand in 500 km Entfernung und kann mit ihm nur fernmündlich kommunizieren.

quote:
Ich glaube Sie wissen nicht wirklich, was Sozialismus bedeutet.


Wenn man sein Gebrabbel zu seinen Gunsten auslegt, dann hat er schon verstanden, daß die teuren Fälle die billigen ein wenig subventionieren - denn würde nach Aufwand bezahlt, könnte sich niemand einen Anwalt bei einer Klage auf 500 EUR leisten, für die der Anwalt 10 Stunden à 100 EUR aufwenden muß (in so einem Fall würde nämlich wohl auch das "Verlierer zahlt" abgeschafft werden).
Das ist für ihn dann "Sozialismus", weil die "Reichen" (die, die auf viel klagen können) die "Armen" (die nur mit kleinen Summen umgehen) mittragen.

quote:
jeder mittlere Beamte ist Millionär, wenn man seine Pensions- und Beihilfeansprüche mit derzeitigem Zinsniveau kapitalisiert


Nach der Rechnung ist auch jeder Millionär, der in seinem Leben 1 Mio. EUR verdient inklusive Rente (und das sind erstaunlich viele sogen. "arme" Leute). Denke auch an die 120.000 EUR, die ein Kind im Schnitt bis zum 18. Lebensjahr kostet. Müssen auch Millionäre sein, die Leute mit 5 Kindern, wenn sie mal eben 600.000 EUR ausgeben können, ohne pleite zu sein.

quote:
Ein Anwalt würde doch auch nicht bei einem umstrittenen Lottoticket einen Millionen-Gegenstandswert annehmen.


Kommt immer darauf an, worauf man klagt. Wenn die vom Mandanten behauptete Sichtweise dazu führen würde, daß er mit dem Ticket Lotto-Millionär wird, dann ja.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Entschuldigung, im ggs. zu Deinem Gebrabbel ist aber meine Gesagtes mit Hand und Fuß - außer daß die Kommentatoren und der BGH alle Schwätzer wären?
Und der nach Neid klingende (?) vergleich mit der Vielkinderfamilie verdient ja eigentlich keines Kommentares ... Alleine so viele Kinder in die Welt zu setzten ist schon schändlich!
Aber trotzdem ganz gnädig: die Familie mit so vielen Kindern ist ja schon längst entreichert - außer dem Kinderreichtum :-). Ein Beamter mit einer mittleren bis hohen Pension ist aber, wenn man diese kapitalisiert nach derzeitigem Zinsniveau sogar Multimillionär - nur daß er in der Regel in seinem Leben nur ein Bruchteil dessen geleistet hat, was ein fleißiger Facharbeiter, Selbständiger, also zB Handwerker, Händler, Kleinunternehmer oder auch Anwalt und Landarzt geleistet hat! Das Steuerrecht ist by the way nämlich auch ungerecht, als keinen Bezug dazu nimmt, wie viel jemand gearbeitet bevor er X € auf seinem Konto hat.
Schönes Wochenende, R.

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"Recht ist nicht unbedingt was im Gesetz steht!"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
im ggs. zu Deinem Gebrabbel ist aber meine Gesagtes mit Hand und Fuß

Dann können Sie ja dem bald fallenden Urteil entspannt entgegen sehen und müssen nicht mehr unsicher in Foren nach Rat suchen. Ihr neuer ANwalt dürfte diese Gebührenklage, die sich auf 7-10T€ beziehen sollte, ja dann mühelos abwehren. Schließlich ist der Anwalt verpflichtet, seinem Mandanten eine seinen Vorstellungen entsprechende Rechnung nach einer unter Täuschung entstandenen Honorarvereinbarung auszustellen, oder?

quote:
Alleine so viele Kinder in die Welt zu setzten ist schon schändlich!

Kann man auch anders sehen. Unsere Bundesverteidigungsminiseterin hat da nochmal welche draufgesetzt, die scheinen glücklich zu sein. Auch Mozart war bereits das 7te Kind und wurde als Wunder gefeiert. Gandhi und der Papst haben auch viele Geschwister. Und 4 ist nun wirklich nicht die Welt, sondern 1 mehr als die absolut übliche und früher fast schon obligatorische 3. Im Übrigen sehe ich auch keinen Grund zur Annahme, das NinaoNina 4 Kinder in die Welt gesetzt hätte. Und Neid ist wohl immer die so ziemlich billigste Unterstellung. In diesem Fall ist sie aber vor allem irritieren, da sie so erkennbar ohne Zusammenhang ist.
4 Kinder würden übrigens einen STreitwert von 12.000€ machen. :cool:

quote:
außer daß die Kommentatoren und der BGH alle Schwätzer wären?

Da gibt es wohlwirklich so einige Schwätzer. :)
Deren Auffassung hat aber hier überhaupt niemand angegriffen. Die Schwätzer vom BGH erzählen nur nicht wirklich das, was Sie gerne hören würden. Das blenden Sie aber gekonnt aus, was teuer werden kann.

Jetzt haben Sie noch immer nicht verraten, worum es ging.
Ich tippe nach wie vor auf Erbrecht.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ist aber meine Gesagtes mit Hand und Fuß - <hr size=1 noshade>

Eher mit Schere und Kleber zusammengeschnibbelt bis es passte ...

Das Problem ist das das nicht vor Gericht funktionieren dürfte, die kennen durchaus die kompletten Texte.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Ok - Ok ich habe auch schon selbst beim BverfG hanebüchene Urteile gefunden. Aber hier hat der BGH mal was Kluges gesagt:

BGH IX ZR 137/12

BRAO § 49b ; RVG §§ 3a , 4a , 4b
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
BGH, Urteil vom 5. 6. 2014 - IX ZR 137/12 ; OLG München (lexetius.com/2014,2052)
....
[18] b) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass eine Erfolgshonorarvereinbarung, die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstößt, nicht nichtig ist, sondern die vertragliche vereinbarte Vergütung - auch im Erfolgsfall - auf die gesetzliche Gebühr beschränkt. Ist die gesetzliche Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden. (ergibt sich aus der Logik des Gesetzes, nämlich des Schutzes des Verbrauchers/Mandanten).

Gruß R.

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"Recht ist nicht unbedingt was im Gesetz steht!"

-- Editiert Rechtsfinder am 27.02.2015 17:25

-- Editiert Rechtsfinder am 27.02.2015 17:27

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Das Problem ist, das in keinem der Fälle die hier geurteilt wurden der Anwalt über den Streitwert getäuscht wurde.
So etwas fällt nicht einfach unter den Tisch, dafür sorgt der Anwalt schon ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Woher weiß der Anwalt denn den höheren Gegenstandswert? Aus dem Internet oder vom Mandanten. Und woher nimmst Du, daß da Täuschungsabsicht im Spiel war. Im Gegenteil, so wie dargestellt, ist doch diesem Verdacht per se Hand und Fuß entzogen!
Zudem ist der Bär noch nicht mal gesichtet, geschweige denn erlegt - da will sich der Anwalt schon ein Stück aus dem Fell raus schneiden!
Im Übrigen hat eine Kanzlei ihren festen Stundensatz, der nichts mit Gegenstandswerten zu tun hat! In der Regel geht es ja auch immer um das Problem, daß Mandanten durch Vereinbarung von Stundensätzen übervorteilt werden - daher auch 4b RVG.

Gruß R.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Woher weiß der Anwalt denn den höheren Gegenstandswert?

Er nimmt einfach die höchste im Raum stehende Forderung.
Im Zweifelsfall genügt eine sinnvolle Schätzung.

quote:
Im Übrigen hat eine Kanzlei ihren festen Stundensatz, der nichts mit Gegenstandswerten zu tun hat!

Das ist nur eine sinnfreie Behauptung, die durch das Ausrufezeichen auch nicht wahrer wird. SIe haben doch selber geschrieben, dass Sie mit dem Anwalt über die Höhe des Stundensatzes gefeilschaft haben. Der Stundensatz kann auch jedes Mal neu gewürfelt werden. Kanzleien können auch nur nach RVG abrechnen.

quote:
Und woher nimmst Du, daß da Täuschungsabsicht im Spiel war.

Dazu haben sich andere User im anderen Thread schon geäußert. Aber lustig ist, dass Harry ja gar nichts von einer Absicht sagte, sondern nur von der Täuschung, die unbestreitbar vorliegt. Auch nur auf letztere kommt es an. Wenn Sie da jetzt von sich aus die Absicht zudichten, lässt das tief blicken.

quote:
da will sich der Anwalt schon ein Stück aus dem Fell raus schneiden!

Wie meinen? Sie haben dem Mann das Mandat offenbar entzogen und einen neuen Anwalt beauftragt, der gemeinsame Weg ist vorbei. Die Geschäftsgebühr wird damit fällig. Der muss keineswegs abwarten, bis Sie mit dem neuen Anwalt das Verfahren gewonnen haben, was wahrscheinlich sowieso nie passieren wird.
Ob dieser Anspruch auch Hand und Fuß hat, müssen Sie mit dem Anwalt ausdiskutieren, beziehungsweise demnächst dann wohl mit dem Richter. Der dürfte von Ihren juristischen Kenntnissen wenig überzeugt sein. Aber auch dem können Sie ja noch Lehrstunden erteilen.

Aber ich mekr schon, wo das hingeht: "Alle sind dumm, nur ich nicht."
Langsam wird es langweilig.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Und der nach Neid klingende (?) vergleich mit der Vielkinderfamilie verdient ja eigentlich keines Kommentares


Huh? Ich habe dir erklärt, wieso deine Rechnung, jemand sei Millionär, weil er in seinem Leben über 1 Million EUR an Gesamteinkünften haben wird, völliger Hokes ist. Wo du da "Neid" siehst, ist wohl nur in deinem verqueren Hirn logisch nachvollziehbar.

quote:
Ein Beamter mit einer mittleren bis hohen Pension ist aber, wenn man diese kapitalisiert nach derzeitigem Zinsniveau sogar Multimillionär


Millionär ist man, wenn man mindestens 1 Mio. EUR in kapitalisierbarem Eigentum (Geld auf dem Konto plus Auto plus Haus) hat, m.a.W. über so viel Geld zu einem bestimmten Zeitpunkt auch verfügen kann. Nicht, wenn man in den nächsten 30 Jahren mal insgesamt 1 Mio. EUR verdienen oder als Pension/Rente bekommen wird (denn jeder, der arbeitet, wird dir bestätigen, daß davon in der Regel nicht mal 5000 EUR/Jahr zum Ausgeben bleiben nach Steuern, Krankenkasse, Miete, Kleidung und Essen).

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

So denken halt Beamte!
Tatsächlich ist es aber so wie ich sage: man man muß Ansprüche kapitalisieren und dann ist eine Beamtenpension vergleichbar der mehr als einer Million, die ein wirklich Arbeitender auf die Seite gelegt hat um sein Alter zu finanzieren. Er hat dieses Geld ja dann auch nicht de facto zur Verfügung um es auszugeben!

@ Hafenlärm: Du bist offenbar hier der Topjurist? Täuschung als fahrlässige Handlung oder wie? Und woher - das fragte ich schon mal - woher bitte hat der Anwalt denn dann die Summe, die ihm (oder dem Richter) eine Täuschungsfeststellung ermöglichen sollte??
Tschüß R.

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-- Editiert Rechtsfinder am 02.03.2015 13:02

-- Editiert Rechtsfinder am 02.03.2015 13:05

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Täuschung als fahrlässige Handlung oder wie?

Vorsatz ist nicht gleich Absicht. Das steht nicht bei Beck-Online, was? Und zivilrechtlich kommt es für den Irrtum sowieso gar nicht auf Vorsatz an. Abgesehen davon habe ich hier wenig Mühen, da eine Täuschungsabsicht zu erahnen. Ein Richter wird womöglich ähnlich skeptisch sein.
Es bleibt einfach dabei, dass Sie keine gültige Honorarvereinbarung über den Millionenstreitwert hatten. Das lässt sich jedenfalls aus den spärlichen Informationen herauslesen, die Sie hier preis geben. Auch lässt sich da Herauslesen, dass Sie Motiv und Dreistigkeit gehabt hätte, vorsätzlich zu täuschen.

quote:
Tatsächlich ist es aber so wie ich sage

Nur weil man sagt, dass man es besser weiß, wird die eigene Argumentation nichr richtiger. Tatsächlich hätte der "Arbeiter" der sich eine Millionen unter die Matratze gespart hat, dieses Geld sehr wohl zu freien Verfügung. Wenn er sich bei dessen Verwendung auf einen bestimmten Zweck beschränkt, ist das Ausdruck seiner Privatautonomie, aber kein Hindernis derer. Dieser "Arbeiter" ist dann tatsächlich Millionär. Dabei scheinen Sie auch zu vergessen, dass der "Arbeiter" keineswegs für seine Altersvorsogre auf den Sparstrumpf angewiesen ist. Es sollte sich herumgesprochen haben, dass es in Deutschland ein unvergleichliches System der gesetzlichen Rentenversicherung gibt, bei der jeder einfache "Arbeiter" einzahlt und seine Ansprüche erwirbt. DAS ist das Gegenstück zur Beamtenpension, hier kann man vergleichen. Das zusätzliche, frewillige und selbstverantwortliche Ansparen eines Barvermögens steht Beamten, Arbeiter, wie Freiberufler gleichermaßen zur Option.

Im Übrigen gibt es keinen Grund zur Annahme, irgendwer hier wäre verbeamtet.
Und es sind auch nicht nur Beamte, die staatliche Pensionsansprüche haben.

Ihr Verständnis von Millionären ist und bleibt sehr eigentümlich. Sowohl Wikipedia als auch Duden definien den Begriff mit einer Person, die tatsächlich eine Millionen besitzt, also die Sach- und Verfügungsherrschaft darüber hat. Der Stuss von wegen Kaipitalisierung von Renten-/Pensionsansprüchen scheint nur in Ihrem Kopf zu existieren. Aber ich frage mich, warum Sie sich lieber hier um die Bedeutung des Millionärbegriffes streiten und gegen Beamte wettern, während Sie viel lieber mit dem Anwalt einen Zahlungsplan zur Begleichung Ihrer Schulden aufstellen sollten. Der Mann kann jederzeit in das Mahnverfahren gehen bzw. klagen, was dann für Sie nochmals teurer wird. Hinzu kommt ja noch, dass Sie auch den zweiten Anwalt bezahlen müssen. Leider verraten Sie ja nicht, wie Sie mit diesem honorartechnisch verblieben sind.

Aber inzwischen bin ich mir ganz sicher:
Es muss Erbrecht sein.

Zitat:
Du bist offenbar hier der Topjurist?

Endlich erkennt es mal jemand! :grins:

-- Editiert Hafenlärm am 03.03.2015 00:49

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Das mit den Millionären ist ja eigentlich auch viel interessanter, denn der Staat versucht ja - vulgo die Beamten - den Leistungsträgern wegzunehmen wo man nur kann, obwohl jeder von ihnen ohne Leistung Millionär ist! Auf kosten der Arbeitnehmer und Angestellten - die später alle eine Armenrente bekommen, während die Beamten Ferienhäuser in Schweden haben, die Kinder in den USA studieren können ....

Ach was der Zweitanwalt honorarmäßig macht: er verlangt nicht mehr als 190 € und regt sich über den miesen Kollegen - in zurückhaltender Profisprache natürlich - mordsmäßig auf...

Und lacht über die jur. Kompetenz der Kommentare hier ...

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"Recht ist nicht unbedingt was im Gesetz steht!"

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
den Leistungsträgern wegzunehmen wo man nur kann

Nein, der Staat nimmt sich nicht alles, was er kann. Daran hindert Ihn unter anderem auch die Verfassung oder die regelmäßig wiederkehrende Wahl. Und für das Wegegnommene bietet der Staat im Gegenzug so einiges an. Zum Beispiel richtet er einen Justizapparat ein, der um Ihr Honorar geprellte Rechtsanwälte bei der Geltendmachung Ihrer berechtigten Forderungen hilft.

quote:
obwohl jeder von ihnen ohne Leistung Millionär ist!

Man kann auch ganz ohne Leistung Millionär werden. Das geht zum Beispiel durch Kriminalität, hier sei als passendes Beispiel der Betrug genannt. Das ist aber auch durch sonstige Schicksalsfügungen im Lebenslauf möglich, hier sei als passendes Beispiel das Erbrecht genannt.

quote:
Auf kosten der Arbeitnehmer und Angestellten - die später alle eine Armenrente bekommen, während die Beamten Ferienhäuser in Schweden haben, die Kinder in den USA studieren können ....

:party: Und ich verstehe noch immer nicht, warum das jetzt zu einem Beamtenthread wird. Ihre Frage richtetet doch nach dem Gerichtsstand, an dem Sie verklagt (und selbstverständlich auch verurteilt) werden. Warum das nicht Ihr Wohnort sein und warum Ihr Anwalt darauf Einfluss haben sollte, verstehe ich leider noch immer nicht. Ihr Bruder, der offenbar mit dabei ist, wird selbstverständlich an seinem Wohnort verklagt. Es gibt auch Ausnahme von dieser Regel, die den Gerichtsort woanders oder auch überall bestimmen können. Dann sucht sich aber nicht Ihr Anwalt aus, wo er denn gerne antreten würde.

quote:
Ach was der Zweitanwalt honorarmäßig macht: er verlangt nicht mehr als 190 € und regt sich über den miesen Kollegen - in zurückhaltender Profisprache natürlich - mordsmäßig auf...

Der andere Anwalt ist aber weit über eine Erstberatung hinaus tätig geworden. Auch dieser Anwalt wird Sie nicht für 190€ durch die Instanzen begleiten. Auch wird er nicht für 190€ dauerhaft Ihren Papierkram machen, während eine Haftung vom 1M€ im Nacken sitzt. Im Übrigen verwundert es, dass Sie dieses mal keine Honorarvereinbarung geschlossen haben.
In Anbetracht der Tatsache, dass Sie hier wirklich unhaltbaren Stuss schreiben, Ihr Vergütungsproblem selber über Beck-Online und mit für Sie unverständlichen Rechtsquellen klären müssen, für die Beantwortung von einfachen Rechtsfragen auf das Internet angewiesen sind, kein Anwalt einen 1M€-Fall für 190€ anpackt und Sie Anwälte gerne vorschnell für geistenkrank erklären, darf man auch mutmaßen, dass Sie zu Zeit nicht anwaltlich vertreten werden.

quote:
Und lacht über die jur. Kompetenz der Kommentare hier ...

Wer zuletzt lacht ...
Das wird dann wohl der "alte" Anwalt sein.

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#23
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Das ist eine naive Vorstellung, Vermögen qua Erbe wäre Leistungslos - diese Definition stammt aus beamtischer Denkweise!
Und daß der Staat etwas zur Verfügung stellt ist ein anderes Kapitel! Hier geht es um die Versorgung der Beamten - die ohne wirkliche Leistung - nämlich frei von Risisko - eine Versorgung in Zukunft erwarten, die alleine nur auf die Bundesbeamten bezogen in den nächsten Jahrzehnten den Staat in den Bankrott ziehen werden - das wissen die genau und daher kratzen sie dem Bürger den letzten Pfennig aus der Hosentaschennaht! Das ist das Thema! Würde der Staat wie ein Mittelständler wirtschaftlich arbeiten - inkl. Halbierung der ungerechten Pensionen, könnte man die Steuerlast sofort halbieren und den echten Leistungsträgern - zB Bauernfrauen - eine angemessene Rente zahlen! Wir werden in 10 Jahren 10 Mio Armutsrentner haben. Daran sind alleine die Beamten schuld!!!
Offenbar hast Du nichts geblickt? Für den zweiten Anwalt kann es ja nun mal schlecht um eine Million gehen - der erste Anwalt ist doch kein Beamter :-). Und wir werden auch nicht mehr als eine Erstberatung vom Zweitanwalt benötigen.
Wie ich zu den Beamten kam - zwangläufig, wenn man darüber redet, daß eine Million u. U. nicht viel Geld ist!

Gruß R.

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"Recht ist nicht unbedingt was im Gesetz steht!"

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#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Daran sind alleine die Beamten schuld!!! <hr size=1 noshade>

Ja neeeee, ist klaaaar.


Hier kann wegen erkennbarer Sinnlosigkeit geschlossen werden.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Ja - richtig! Es kommen eh keine fundierten Antworten mangels Rechtskenntnis der Antwortenden! Oder Tomaten vor den Augen vor politischen Fakts!

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"Recht ist nicht unbedingt was im Gesetz steht!"

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Klar alle sind doof, nur Du nicht ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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