Antrag auf Grundsicherung - darf ich dort ein Auto haben?

28. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
dspankow
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 31x hilfreich)
Antrag auf Grundsicherung - darf ich dort ein Auto haben?

ein nettes Hallo,

demnächst muss ich einen Antag auf Grundsicherung stellen, da meine EU-Rente so gering ist.
Vermögen, was bei der Berechnung mit einfließen könnte, ist nicht vorhanden.
Ich habe ein Auto. Wird dieses bei der Berechnung mit betrachtet? Darf man ein Auto haben, um Anspruch auf Grundsicherung zu bekommen? Auf das Auto bin ich angewiesen, da ich einen Schwerbeschädigten-Ausweis mit dem Vermerk "G" habe.
Vielen Dank

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Wieviel ist das Auto wert?

106x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
dspankow
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 31x hilfreich)

ich denke, es dürften ca. 9000,-€ sein

31x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Clonk
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 25x hilfreich)

Es gibt ein Urteil des BSG nach dem ein Auto als angemessen gilt wenn es den Wert von 7.500,- Euro nicht übersteigt. Ist es mehr wert, muss eine Prüfung erfolgen ob es Gründe gibt warum es trotzdem angemessen ist ansonsten wird es als Vermögen angerechnet. Wobei dann natürlich der Vermögensfreibetrag als Freigrenze zählt.
Bist du dauerhaft EU? Kannst du täglich mehr als 3 Stunden arbeiten aus gesundheitlichen Gründen? Wenn nein, hast du kein Anspruch auf Alg II. Es sei denn du lebst mit deiner Frau oder ähnliches in einer Bedarfsgemeinschaft, dann wäre diese die Antragsstellerin.
Wobei dann zu beachten wäre, dass du dann kein Anspruch auf ein angemessenes Auto hast und ein Auto immer als Vermögen berücksichtigt wird. Weil die 7.500,- Euro zählen nur für erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

16x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@clonk

im prinzip nicht ganz falsch:)
grundsicherung meint hier nicht alg2, es ist eine leistung nach sgb XII.

@dspankow

da du das merkzeichen hast, wird dir der träger der grundsicherung mit sicherheit das auto nicht anrechnen oder wegnehmen KÖNNEN.
den teufel werden sie tun, denn ggf steht dir sogar ein wagen zu über eingliederungshilfe. wir hatten erst vor kurzem einen entsprechenden thread (der ausgeufert ist) und fakt ist, bei behinderung mit merkzeichen würde unter gegebenen umständen das sozi sogar einen neuwagen finanzieren müssen.

also, pfleg dein auto schön, es bleibt deins:)

achte beim antrag auf sozialhilfe (nennen wir es der einfachheit halber so) darauf, dass du den gdb vorlegst, dann hast du nämlich anspruch auf mehrbedarf:)

sunbee

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Siehe zum Mehrbedarf § 30 SGB 12:


§ 30 Mehrbedarf
(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,

und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert des Eckregelsatzes für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert des Eckregelsatzes für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert des Eckregelsatzes.

(4) 1Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird, wird ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. 2Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen während einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. 3Absatz 1 Nr. 2 ist daneben nicht anzuwenden.
(5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe des maßgebenden Regelsatzes nicht übersteigen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@nataly

und?
es sind 59 €.

was willst du uns mit dem gestzestext sagen??

sunbee

6x Hilfreiche Antwort

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