"Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen"

23. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Aining
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 20x hilfreich)
"Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen"

Angenommen Person A verklagt Person B auf eine bestimmte Geldsumme, zB Schadensersatz, Schmerzensgeld etc.
Person A beantragt dabei aus wirtschaftlichen Gründen PKH.
Dann kommt der Anwalt von Person B und bringt seine Version dem Amtsgericht vor, und schreibt explizit am Ende hinein, dass er das Amtsgericht darum bittet den Antrag auf Gewährung von PKH zurückzuweisen.

Nun kommt ein Verständnisproblem auf.....in wie Fern hat Person B bzw der Anwalt von Person B überhaupt das Recht so was zu verlangen? Kann dem Anwalt doch sowas von egal sein, wie Person A seinen Anwalt finanziert?
Klingt ja schon fast so wie "ja wir wissen, dass wir aufn Deckel kriegen würden und darum versuchen wir es auf diese dreiste Art und Weise" - nämlich dass Person A überhaupt die Hilfe schon versagt wird.

Ist das nicht alleinige Entscheidung des Amtsgerichts, ob und wem sie PKH gewährt oder nicht?

Was denn, so teuer?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat (von go404848-60):

Ist das nicht alleinige Entscheidung des Amtsgerichts, ob und wem sie PKH gewährt oder nicht?


Ja, es ist die Entscheidung des Amtsgerichts. Und das Gericht soll dem Gegner vor Entscheidung die Möglichkeit zur Stellungnahme gewähren, was es hier offensichtlich getan hat.
Und die Stellungnahme des Gegners kann das Gericht natürlich berücksichtigen, soweit darin etwas relevantes zur den Voraussetzungen der PKH steht.

-- Editiert von Tiger123 am 23.03.2015 17:17

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Hintergrund ist, dass zu den Voraussetzungen der PKH nicht nur die schwache Finanzkraft des Klägers sondern auch eine gewisse Erfolgsaussicht der Klage gehört - und die Klage darf nicht mutwillig sein.
Für aussichtslose oder mutwillige Klagen gibt es keine PKH.

Und um zu prüfen, ob Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit vorliegt, kommt man nicht umhin, auch die Gegenseite zu befragen.
Deshalb ist in §118 ZPO ausdrücklich vorgesehen, dass der Gegner über die Beantragung der PKH informiert und um seine Meinung dazu gebeten wird.
Dass der Gegner natürlich behauptet, dass die Klage aussichtslos sei, ist mehr oder weniger normal.

Entscheiden tut allein das Gericht. Aber der Gegener darf halt seinen Senf dazu geben. Und das Gericht darf (muss aber nicht) den Senf des Gegners in seine Entscheidung einfließen lassen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
in wie Fern hat Person B bzw der Anwalt von Person B überhaupt das Recht so was zu verlangen?


Genau so wie du das Recht hast, vom Papst zu verlangen, im Petersdom von ihm getraut zu werden. Aber eben kein Recht, daß diesem Verlangen auch gefolgt wird.

Zitat:
Kann dem Anwalt doch sowas von egal sein, wie Person A seinen Anwalt finanziert?


Nö. Der Anwalt will natürlich (für seinen Mandanten) gewinnen, und wenn er das schon dadurch schafft, daß A keine PKH bekommt und deswegen aufgeben muß, dann gehört das dazu.

1x Hilfreiche Antwort

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