Anti-Abzock-Gesetz und Filesharing-Altfälle: Wohl keine Entwarnung für Betroffene

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Gesetzesentwurf zum "Anti-Abzock-Gesetz" stellt eine Verbesserung dar, sieht aber keine Privilegierung von Altfällen vor

In Presse und Medien wird seit Tagen über den Entwurf des Justizministeriums zum “Anti-Abzock-Gesetz” berichtet. In dem Entwurf ist u.a. eine (neu gefasste) Kostendeckelung für urheberrechtliche Abmahnungen und eine Reduzierung von Streitwerten vorgesehen. Rechnerisch soll die abmahnende Kanzlei derzeit in Fällen, in denen keine im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit begangene Urheberrechtsverletzung abgemahnt wird, lediglich eine Anwaltsgebühr in Höhe von EUR 155,30 verlangen können.

Auch wenn ein Beschluss, der ursprünglich für den 06.02.2013 geplant war, zwischenzeitlich verschoben wurde, erreichen uns weiterhin Anfragen von Adressaten zurückliegender Filesharing-Abmahnungen, ob sich die hohen Forderungen der Abmahnkanzleien mit dem geplanten Gesetz jetzt “erledigt hätten”. Zum aktuellen Zeitpunkt kann man dies mit einem klaren “Nein” beantworten.

Der Gesetzesentwurf sieht keine Regelung für Altfälle, insbesondere keine rückwirkende Privilegierung vor. Ferner sieht der Entwurf von einer Deckelung des geltend gemachten Lizenzschadens ab. Dieser wird demnach auch in Zukunft in voller Höhe geltend gemacht werden. Schließlich ist auch nicht die Täterschaftsvermutung und die Problematik der sekundären Beweislast “vom Tisch”.

Es bleibt abzuwarten, ob die in Verbraucherschutzkreisen geäußerte Kritik noch Eingang in das Gesetzgebungsverfahren findet. Sollte dies nicht der Fall sein, gibt es keine Entwarnung für Betroffene.

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