
Arbeitslose und getrennt lebende Mütter und Väter, die nur an einzelnen Tagen Besuch von ihren Kindern bekommen, haben Anspruch auf entsprechend anteilige Hartz-IV-Leistungen. Wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, darf die zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) dies nicht mit dem Kindergeld aufrechnen, wenn dies an das andere Elternteil ausgezahlt wird. (Az: B 14 AS 75/08 R)
Im Streitfall lag das alleinige Sorgerecht beim Vater, der keine Sozialleistungen bezog, wohl aber das gesamte Kindergeld. Die drei Kinder besuchten ihre arbeitslose Mutter in Freiburg aber regelmäßig alle zwei Wochen und für einen Teil der Schulferien. Das Landessozialgericht Stuttgart sprach den Kindern daher sogenanntes Sozialgeld von jeweils 6,90 Euro je Tag zu, den sie bei ihrer Mutter verbringen. Die Arge meinte dagegen, die Mutter müsse diese Kosten von ihrem Anteil am Kindergeld bezahlen.
Das BSG bestätigte nun das Stuttgarter Urteil: Die Mutter habe keinen Zugriff auf das Kindergeld und könne daher die während der Besuche anfallenden Kosten ohne zusätzliche Unterstützung nicht aufbringen. Ob die Arge gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vater haben könne, sei hier nicht zu entscheiden.
2. Juli 2009 - 15.48 Uhr
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