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Antassia GmbH - Top-of-software

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Antassia GmbH - Top-of-software

Liebe User!

Von obiger Firma habe ich heute per E-Mail eine Rechnung erhalten, weil ich mich "angeblich" auf ihrer Homepage angemeldet haben soll. Bin natürlich erst mal vom Glauben abgefallen, da ich mich grundsätzlich nie bei irgendwelchen Homepages einlogge.

Bin dann auf die Homepage gegangen um erst mal zu gucken, was das überhaupt für eine Seite ist. Es handelt sich um eine Seite, wo man wohl verschiedene Software herunterladen kann. Da ich so etwas nicht benötige und ich die Seite auch nicht kenne, habe ich mich selbstverständlich nicht mit den mir mitgeteilten Login-Daten eingeloggt.

Desweiteren habe ich in meinem Kalender recherchiert, ob es überhaupt möglich ist, dass ich an dem besagten Tag mich zu der genannten Uhrzeit eingeloggt haben könnte. Zu dem Zeitpunkt war ich zwar am Rechner, weiß aber ganz genau, dass ich nur verschiedene Unterlagen für eine neue Mitschülerin gescannt habe - und dies dauerte mehrere Stunden, eben genau über den besagten Zeitpunkt hinweg.

Ich habe jetzt zunächst einmal dieser Rechnung widersprochen und um Überprüfung der genannten IP-Adresse sowie um Übersendung des Überprüfungsprotokolls gebeten.

Was kann ich jetzt noch weiter tun?

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von Was weiss ich? am 30.01.2010 12:44
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>Antassia GmbH - Top-of-software
Über die Schwesterfirma Content Services ist am 14.1.2010 beim Landgericht Mannheim unter 10 S 53/09 ein Urteil ergangen:

....

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Vertrag zustande gekommen ist. Zwar hat das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger davon ausgehen konnte, dass die Beklagte ihr Angebot kostenlos zur Verfügung stellt. Dies ergibt sich zum einen aus der Aufmachung der Internetseite der Beklagten, bei der auf den ersten Seiten kein Hinweis auf Kosten für das Herunterladen von Programmen ersichtlich ist. Unstreitig handelt es sich auch um Programme, die anderweitig legal kostenlos heruntergeladen werden können, so dass eine Kostenpflicht fern liegend erscheint. Auf diese Art und Weise wird dem Interessenten suggeriert, dass er jedenfalls einen Teil des Angebots der Beklagten kostenlos erhalten kann. Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms wird man aber immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, dass der Durchschnittsverbraucher über die entstehenden Kosten ohne weiteres informiert wird. Dies ergibt sich außer aus dem unstreitigen Bild der Maske auch aus dem unstreitigen Umstand, dass eine sehr große Zahl von Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen haben.

7
Demgegenüber wollte die Beklagte ihr nach Anmeldung zugängliches Angebot nicht kostenlos zur Verfügung stellen.

8
Wenn - wie in vorliegendem Fall - ein Formular des Empfängers - hier der Beklagten - verwendet wird, ist für die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des objektiven Sinns der Erklärungen der Parteien darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 133 Rn. 10). Danach durfte aufgrund der Gestaltung der Internetseite durch die Beklagte der Kläger davon ausgehen, das Angebot der Beklagten werde keine Kosten verursachen. Nur so hat er es auch verstanden, so dass ein Dissens gemäß § 155 BGB vorliegt, der dazu führt, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

9
Die Beklagte hat daher dem Kläger zu Unrecht am 25.12.2008 eine Rechnung geschickt.

10
Grundsätzlich kommt im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner für den Ersatz der Kosten zur Abwehr dieser Forderung ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II BGB in Betracht (BGH NJW 2007, 1458, juris Ziffer 8). Ein Haftung scheidet gemäß § 280 I 2 BGB aber aus, wenn der vermeintliche Gläubiger nicht zumindest fahrlässig handelt, wobei Fahrlässigkeit nicht schon dann angenommen werden kann, wenn der Gläubiger nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Ergibt nämlich eine Plausibilitätskontrolle, dass nicht sicher davon ausgegangen werden muss, dass eine Forderung nicht besteht, darf der Gläubiger auch einen im Ergebnis vermeintlichen Anspruch geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten befürchten zu müssen (BGH NJW 2009, 1262, juris Ziffer 20).

11
Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte in vorliegendem Fall jedenfalls fahrlässig gehandelt. Zwar ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er nicht unverzüglich auf die Rechnung der Beklagten reagiert hat und dieser mitgeteilt hat, er halte die Forderung nicht für berechtigt. Nachdem aber die Beklagte, ohne selbst den Kläger zuvor kontaktiert zu haben und anzufragen, warum dieser auf die Rechnung der Beklagten nicht gezahlt hat oder ihn zumindest zu mahnen, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat mit entsprechender Erhöhung der Forderung um die Anwaltsgebühren, ist nicht zu beanstanden, dass sich auch der Kläger anwaltlicher Hilfe bedient hat, um auf den Schriftsatz des Anwalts der Beklagten antworten zu lassen. Die Beklagte wusste aufgrund der unstreitigen Vielzahl von Verbraucherbeschwerden um ihr zumindest missverständliches Angebot. Sie ist auch von der Bedenklichkeit ihres Vorgehens überzeugt gewesen, wie sich daraus ergibt, dass sie ihre Forderung sofort hat fallen lassen, als sich der Kläger mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr gesetzt hat. Bei dieser Sachlage ist von einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen, so dass der Kläger berechtigt ist, seine der Höhe nach unstreitigen Anwaltskosten ersetzt zu verlangen.

12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

13
Ein Fall von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, weil es nicht um eine entscheidungserhebliche bislang nicht geklärte Rechtsfrage geht. Die Auswirkungen der Entscheidung liegen vielmehr nur auf tatsächlichem Gebiet.

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-- Editiert am 30.01.2010 13:07


von meri am 30.01.2010 12:58
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>Antassia GmbH - Top-of-software
@meri

Vielen Dank!

War so aufgeregt eben und habe zwischenzeitlich auch gefunden, dass andere Leute auch drauf reingefallen sind. Also warte ich jetzt mal ab und sehe was passiert.

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von Was weiss ich? am 30.01.2010 13:04
Status: Unsterblich (2301 Beiträge)
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>Antassia GmbH - Top-of-software
quote:
und um Überprüfung der genannten IP-Adresse sowie um Übersendung des Überprüfungsprotokolls gebeten.

Das werden die konsequent ignorieren ...
Abgesehen davon führt die IP in der Regel nur zum Anschlussinhaber und nicht weiter, ist also kein Beweis, das der Anschlussinhaber am PC saß und dort die Anmeldung durchgeführt hat.

quote:
Was kann ich jetzt noch weiter tun?

Nix

Alle Briefe ignorieren, erst dem gerichtlichen Mahnbescheid vollumfänglich und begründungslos widersprechen. Eine eventuelle Aufforderung den Widerspruch zurückzunehmen wieder ignorieren.



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von Harry van Sell am 30.01.2010 17:22
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>Antassia GmbH - Top-of-software
@ Harry!

Vielen Dank für deine Worte. Ja, ist echt ärgerlich alles. Nach langem Hin und Her Überlegen bin ich nämlich doch drauf gekommen, dass ich tatsächlich wohl auf dieser Seite war um mir Adobe Reader runter zu laden.
Habe mir jetzt die Homepage noch mal angeguckt. Steht nix drin, dass das irgendwie kostenpflichtig ist, nur in den AGB. Selbst in der Mail, die ich bekam um das zu aktivieren, nix von Kosten, kein Hinweis auf Widerruf - alles tote Hose. Drum warte ich ab und handle so, wie von euch vorgeschlagen.

Das ist mir jetzt 1 x passiert und wird mir nie wieder passieren. Da könnt ihr euch drauf verlassen.

Und das Gericht schreibt ja auch in obigen Urteil, dass der Nutzer nicht davon ausgeht für eine Software bezahlen zu müssen, die er üblicher Weise kostenlos im Netz herunterladen kann.

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von Was weiss ich? am 30.01.2010 19:06
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>Antassia GmbH - Top-of-software
quote:
Nach langem Hin und Her Überlegen bin ich nämlich doch drauf gekommen, dass ich tatsächlich wohl auf dieser Seite war um mir Adobe Reader runter zu laden.

Was die Abzocker sowieso nie gerichtsfest beweisen können ...



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von Harry van Sell am 30.01.2010 22:16
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>Antassia GmbH - Top-of-software
Wieviele ToS-Threads brauchen wir hier eigentlich noch? Könnt ihr euch nicht mal in die Sammelthreads begeben?

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von Jennifer_A am 31.01.2010 02:32
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>Antassia GmbH - Top-of-software
Hallo an alle! Hab ebend auch gerade so ne E-Mail Rechnung bekommen von Antassia top-of-software... Wie soll ich mich jetzt verhalten nach meiner regel was ich hier lese werd ich den das Geld nicht überweisen da ich noch nicht mal den aktivierungslink bestätigt hab... Lohnt es sich jetzt noch ein Wiederruf zu schicken oder soll ich erst mal abwarten????

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von Andre29 am 24.02.2010 12:55
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>Antassia GmbH - Top-of-software
Andre29,

obwwohl hier schon in wenigstens 1000 Postings abgehandelt, noch einmal:

Es besteht kein wirksamer Vertrag.

War die Preisangabe irgendwo klein im Fließtext versteckt, das Angebot ansonsten aber als "kostenlos" deklariert, gilt sie nach allgemeiner Rechtsauffassung als "unerwartete Vertragsklausel" und daher unwirksam.

Es gibt daher nichts zu kündigen, zu widerrrufen, zu widersprechen.

Einfach NICHTS!

Dann könnte ich ja auch an 100 Leute aus dem Telefonbuch Mahnungen verschicken: "Sie schulden mir zur Erweiterung meines Lebensstandards 96 Euro." Darauf muss doch niemand ernsthaft reagieren, oder?

Die Beweislast liegt doch wohl immer noch bei dem, der Forderungen stellt.

Und eine E-Mail-Adresse oder IP-Nummer ist per se ohnehin kein Schuldner.


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von olaf1223 am 24.02.2010 14:00
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>Antassia GmbH - Top-of-software
Gerade eben kündigte ich wenige Stunden vor ablauf der 14 Tägigen Widerrufsfrist dieses top-of-software.de Abo.
Und tatsächlich nur wenige Minuten nachdem ich die Mail losschickte kam eine Antwort der Antassia GmbH in welcher man bedauerte das ich deren Dienste nicht weiter nutzen möchte.
Ich bemerkte erst nachdem ich mich bereits 2 Mal bei top-of-schrottware registrierte das dies kostenpflichtig ist.
Das ist eine absolute Sauerei was da gemacht wird und ich verstehe nicht warum das nicht verboten wird.
Es wird sich doch schon bis zu den Gesetzeshütern herumgesprochen haben das hier Ahnungslose Menschen um ihr Geld gebracht werden.
Außerdem muss diesem Anwalt Olaf Tank die Ausübung seines Berufs verboten werden da er Teil dieser Abzockmaschinerie ist und unbescholtene Bürger verängstigt und sich auf ihre Kosten bereichert.

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-- Editiert am 25.02.2010 14:44


von Olaf Kacktank am 25.02.2010 14:29
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>Antassia GmbH - Top-of-software
quote:
verstehe nicht warum das nicht verboten wird

Betrug *ist* ja auch verboten, was aber offenbar viele Leute nicht daran hindert, die Tat trotzdem zu begehen. Von daher ist das Wehklagen ein wenig unverständlich.

Schon rein begrifflich kann eine Website auch nicht "verboten" werden, insbesondere wenn Registrar und Betreiber offenbar sonstwo im Ausland sitzen. Das ist dann in etwa so sinnvoll wie zu fragen "warum werden die Opiumfelder in Papaya-Neuguiseppe nicht von deutschen Gesetzeshütern verboten".

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von VivaColonia am 25.02.2010 15:51
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