Anspruchsumfang bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag
AFP VOM 23.9.2002 | Ratgeber - Vertragsähnliche Schuldverhältnisse | 81292 Aufrufe Mehr zum Thema:Geschäftsführung, Fremdgeschäftsführungswille, Schuldverhältnis, GoA
Der Geschäftsführer kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, da er im Interesse des Geschäftsherrn tätig wird. Dies wurde schon angedeutet. Unter Aufwendungen versteht man freiwillige Vermögensopfer. Unfreiwillige Vermögensopfer, wie z.B. Schäden, werden grundsätzlich nicht ersetzt. Ausnahmsweise erfolgtein Ersatz, wenn die Schäden das typische Risiko der Geschäftsübernahme bilden.
Die Arbeitskraft stellt grundsätzlich keine Aufwendung dar. Die Arbeitskraft ist nur dann aufwendungsfähig, wenn sie zum Beruf bzw. Gewerbe des Geschäftführers gehört.
Beispiel:
Ein Arzt behandelt einen Unfallverletzten. Hier kann er Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, da die Behandlung zum Beruf des Arztes gehört.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Die Geschäftsführung ohne AuftragSeite 2: Allgemeines zur Geschäftsführung ohne AuftragSeite 3: Die verschiedenen Arten der Geschäftsführung ohne AuftragSeite 4: Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als berechtigte GeschäftsführungSeite 5: Exkurs zum FremdgeschäftsführungswillenSeite 6: Berechtigte Geschäftsführung ohne AuftragSeite 7: Anspruchsumfang bei der berechtigten Geschäftsführung ohne AuftragSeite 8: Pflichten, die den Geschäftsführer treffenSeite 9: Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als unberechtigte Geschäftsführung ohne AuftragSeite 10: Schadensabwicklung bei der unberechtigten Geschäftsführung ohne AuftragSeite 11: Unechte Geschäftsführung ohne AuftragSeite 12: Angemaßte Geschäftsführung


