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Anspruchsumfang bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag

AFP VOM 23.9.2002 | Ratgeber - Vertragsähnliche Schuldverhältnisse | 81292 Aufrufe
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Geschäftsführung, Fremdgeschäftsführungswille, Schuldverhältnis, GoA

Der Geschäftsführer kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, da er im Interesse des Geschäftsherrn tätig wird. Dies wurde schon angedeutet. Unter Aufwendungen versteht man freiwillige Vermögensopfer. Unfreiwillige Vermögensopfer, wie z.B. Schäden, werden grundsätzlich nicht ersetzt. Ausnahmsweise erfolgtein Ersatz, wenn die Schäden das typische Risiko der Geschäftsübernahme bilden.
Die Arbeitskraft stellt grundsätzlich keine Aufwendung dar. Die Arbeitskraft ist nur dann aufwendungsfähig, wenn sie zum Beruf bzw. Gewerbe des Geschäftführers gehört.


Beispiel:

Ein Arzt behandelt einen Unfallverletzten. Hier kann er Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, da die Behandlung zum Beruf des Arztes gehört.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Die Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 2: Allgemeines zur Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 3: Die verschiedenen Arten der Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 4: Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als berechtigte Geschäftsführung
Seite 5: Exkurs zum Fremdgeschäftsführungswillen
Seite 6: Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 7: Anspruchsumfang bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 8: Pflichten, die den Geschäftsführer treffen
Seite 9: Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 10: Schadensabwicklung bei der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 11: Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 12: Angemaßte Geschäftsführung

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