Das neue Staatsangehörigkeitsrecht
AFP VOM 7.9.2000 | Ratgeber - Ausländerrecht | 88713 Aufrufe Mehr zum Thema:Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsrecht
Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz
Unter bestimmten Bedingungen haben Ausländer, die bereits seit längerer Zeit in Deutschland leben, einen Anspruch auf Einbürgerung.
Die Anspruchseinbürgerung ist im Ausländergesetz geregelt.
Bisher konnte der Antrag auf Einbürgerung erst nach 15 Jahren Aufenthalt in Deutschland gestellt werden.
Ab dem 1. Januar 2000 ist die Einbürgerung bereits nach acht Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich.
Einen Anspruch auf eine Einbürgerung nach dem Ausländergesetz hat seit 1. Januar 2000, wer
- sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält
- eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt
- sich zum Grundgesetz bekannt hat (gilt ab Vollendung des 16. Lebensjahres) und sich nicht verfassungsfeindlich betätigt
- in der Regel den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann (gilt ab Vollendung des 23. Lebensjahres)
- seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
- nicht wegen einer Straftat (außer Bagatelldelikte) verurteilt worden ist
- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
- keine Ausweisungsgründe erfüllt
Wer diese Kriterien erfüllt, bekommt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Gleichzeitig mit dem Antragsteller können auch der Ehepartner und die minderjährigen Kinder eingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht acht Jahre in Deutschland leben.
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Bei Ehepartnern, die mit eingebürgert werden, reicht es aus, wenn sie seit vier Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht. Sie müssen aber die anderen oben aufgeführten Bedingungen erfüllen.
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Für Kinder gilt:
Bis zum 16. Lebensjahr werden sie mit ihren Eltern eingebürgert, wenn sie seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland leben.
Kinder, die zum Zeitpunkt der Einbürgerung zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, werden in der Regel nur dann mit eingebürgert, wenn sie selbst alle Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung nach acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland erfüllen.
Ein Anspruch auf die Miteinbürgerung der Familienangehörigen besteht nicht. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall nach ihrem Ermessen über die Einbürgerung.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Das neue StaatsangehörigkeitsrechtSeite 2: Erwerb der Staatsangehörigkeit durch GeburtSeite 3: Einbürgerung von KindernSeite 4: Das OptionsmodellSeite 5: Anspruchseinbürgerung nach dem AusländergesetzSeite 6: Ermessenseinbürgerung nach dem StaatsangehörigkeitsgesetzSeite 7: Der Antrag auf Einbürgerung


