Anspruch von Leiharbeitern auf Nachzahlung von Lohn & Gehalt nach aktueller BAG-Entscheidung – die wichtigsten Fragen

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Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 (Az: 1 ABR 19/10, kein Urteil) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Weil deshalb die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge grundsätzlich unwirksam sind, können Leiharbeitern Ansprüche auf Lohnnachzahlungen in beträchtlicher Höhe gegen Zeitarbeitsfirmen zustehen.

1. Was ist der Grund für das mögliche Bestehen von Ansprüchen von Leiharbeitern auf Nachzahlung von Lohn?

Prinzipiell gilt der gesetzliche Grundsatz, dass Zeitarbeiter denselben Lohn bekommen müssen, wie vergleichbare fest angestellte Mitarbeiter im Entleiherbetrieb. Von diesem Grundsatz darf nur durch einen Tarifvertrag abgewichen werden. Gibt es aber keinen solchen Tarifvertrag oder ist ein derartiger Tarifvertrag unwirksam, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung: Es gilt also wieder der Grundsatz „gleiches Geld für gleiche Arbeit".

2. Welche Leiharbeiter können einen Anspruch auf Lohnnachzahlung haben?

Einen Anspruch auf Lohnnachzahlung kommt prinzipiell nur für solche Leiharbeitnehmer in Betracht, die bislang nach einem von der CGZP abgeschlossenen Tarifvertrag bezahlt worden sind. Grundsätzlich keinen Nachzahlungsanspruch haben etwa die Zeitarbeiter, die nach Zeitarbeitstarifverträgen bezahlt werden, die mit dem DGB abgeschlossen wurden (iGZ / BZA). Eine genauere rechtliche Prüfung empfiehlt sich immer dann, wenn im Arbeitsvertrag des Leiharbeiters Bezug auf einen CGZP-Tarifvertrag genommen wird.

3. Wie hoch ist der Anspruch auf Nachzahlung?

Der Anspruch auf Lohnnachzahlung besteht in Höhe der Differenz zwischen der dem Leiharbeiter bereits ausgezahlten Vergütung und der Vergütung, auf die ein vergleichbarer fest angestellter Mitarbeiter im Kundenbetrieb Anspruch hat.Neben dem Grundgehalt muss die Zeitarbeitsfirma betroffenen Leiharbeitern grundsätzlich auch alle anderen Gehaltsbestandteile nachzahlen, wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zulagen, Zuschläge, variable Vergütungsbestandteile usw.

4. Wann ist ein Leiharbeiter mit einer Stammkraft vergleichbar?

Ein Leiharbeiter ist mit einem im Entleiherbetrieb fest angestellten Mitarbeiter vergleichbar, wenn er identische oder ähnliche Tätigkeiten wie dieser ausübt. Eine Ähnlichkeit zwischen den Tätigkeiten besteht dann, wenn diese im Hinblick auf Verantwortung, Hierarchie, Qualifikation, Fähigkeiten und körperlichen Belastungen vergleichbare Anforderungen stellen.

5. Was ist, wenn ein Leiharbeiter gar nicht weiß, wie hoch die Bezahlung der Stammkräfte ist?

Die Zeitarbeitsfirma ist dem Leiharbeiter gegenüber auf Verlangen gesetzlich verpflichtet, den Vergleichslohn eines Stammbeschäftigten zu nennen. Erteilt die Zeitarbeitsfirma Auskunft, hat der Leiharbeitnehmer aber einen Grund, an der Wahrheit der Auskunft zu zweifeln, kann er von ihr eine strafbewehrte eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben verlangen.Erteilt das Zeitarbeitsunternehmer gar keine Auskunft, kann der Leiharbeiter seinen Auskunftsanspruch auch mit einer Klage beim Arbeitsgericht durchsetzen.

6. Für welchen Zeitraum können Nachzahlungen geltend gemacht werden?

Grundsätzlich können Leiharbeiter eine Lohnnachzahlung für das aktuelle und die letzten 3 vergangenen Kalenderjahre geltend machen, also für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010.Achtung: Nachzahlungen für das Jahr 2007 können wegen drohender Verjährung prinzipiell nur noch bis zum 31.12.2010 geltend gemacht werden.Problematisch kann die Forderung von Nachzahlungen für mehrere Monate zurückliegende Zeiträume sein, wenn sogenannte Ausschlussfristen gelten. Bislang ist juristisch aber noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Umständen genau Lohnnachzahlungsansprüche von Leiharbeitern durch Ausschlussfristen erlöschen können.

7. Haben Leiharbeiter im Zusammenhang mit den Nachzahlungsansprüchen Fristen zu beachten?

Sofern im Arbeitsverhältnis des Leiharbeiters keine besonderen Regelungen gelten, müssen diese grundsätzlich nur die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren beachten.In vielen Fällen können aber zusätzlich sogenannte Ausschlussfristen zu beachten sein. Ist dies der Fall, muss der Arbeitnehmer seine Nachzahlungsansprüche innerhalb einer Frist von zumeist 3 Monaten gegenüber der Zeitarbeitsfirma geltend machen. Bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung können die Ansprüche unwiderruflich verloren gehen.

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