Anspruch auf wohnortnahen Kita-Platz

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Den Betreuungsplatz gerichtlich durchsetzen - wie weit darf die Kita weg sein?

Ab dem 1. August 2013 haben Eltern einen Rechtsanspruch auf Betreuung ihrer unterdreijährigen Kinder. Der Deutsche Städtetag rechnet damit, dass die notwendigen Kita-Plätze nicht immer in unmittelbarer Wohnortnähe bereitgestellt werden können.

Entfernung von 5 Kilometern ist nicht mehr wohnortnah

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Eilentscheidung vom 18.07.2013 den Rechtsanspruch auf „wohnortnahe Betreuung" konkretisiert. Demnach könne man im städtischen Bereich von Köln, bei einer Entfernung von 5 Kilometern zwischen der Kita und dem Wohnsitz des Kindes, nicht mehr von einem wohnortnahen Betreuungsplatz sprechen. (Az.: 19 L 877/13)

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Eltern dürfen bei fehlenden Kapazitäten nicht auf Tagesmutter verwiesen werden

Die Richter gaben in zwei Einzelfällen den klagenden Eltern recht und verpflichteten die Stadt Köln, den betreffenden Kleinkindern einen wirklich wohnortnahen Betreuungsplatz bereitzustellen. Zugleich stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Stadt all jene Eltern, die sich für eine Betreuung ihrer Kinder in einer Kita entschieden haben, nicht ersatzweise auf einen Platz bei einer Tagesmutter verweisen darf.

Gegen die Beschlüsse kann die Stadt Köln vor dem Oberverwaltungsgericht Rechtsmittel einlegen. Die weitere Entwicklung in diesem Bereich ist abzuwarten, insbesondere wie andere Gerichte in ähnlichen Fällen entscheiden werden.

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