Anspruch auf vollen Jahresurlaub bei lediglich kurzer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Urlaubsabgeltung, Ausscheiden, Jahresurlaub, Abgeltung, Kündigung, anteilig
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Besprechung eines aktuellen BAG-Urteils zum Thema Urlaubsabgeltung

Üblicherweise entsteht in der zweiten Jahreshälfte nicht nur ein anteiliger Urlaubsanspruch, sondern ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Entsprechend hat ein Arbeitnehmer, der in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Wenn dieser nicht in Natura gewährt wird, dann ist dieser auszubezahlen (Abgeltung in Geld)

Spannender Fall: Kündigung, neuer Arbeitsvertrag, erneute Kündigung

Im nun entschiedenen Fall wurde ein Arbeitnehmer zum 30. Juni gekündigt. Mit Wirkung zum 2. Juli wurde am 21. Juni ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen. Für das am 30. Juni endende Arbeitsverhältnis wurde dem Arbeitnehmer ein zeitanteiliger Urlaubsanspruch (halber Jahresurlaub) gewährt. Im "neuen" Arbeitsverhältnis wurde der Arbeitnehmer im Oktober fristlos gekündigt. Auch hier wurde ihm der Urlaub nur anteilig gewährt.

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Der Arbeitnehmer klagte nun auf Urlaubsabgeltung basierend auf einem vollen Jahresurlaub.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger nun Recht. 

Einheitlicher Sachverhalt, da Arbeitsverhältnis nur kurz unterbrochen

Mit Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entsteht ein Anspruch auf Abgeltung des Resturlaubs in Geld, § 7 Abs. 4 BUrlG. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber begründet wird. Ein voller Jahresurlaubsanspruch wird dann erst nach (erneuter) Erfüllung der Wartezeit des § 4 BUrlG (länger als 6 Monate) erworben. Der Teilurlaub gemäß § 5 BUrlG berechnet sich grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis.

Hiervon ist das Bundesarbeitsgericht nun im vorliegenden Fall abgewichen. Wenn das Arbeitsverhältnis nur für kurze Zeit unterbrochen wurde und schon vor Ende des ersten Arbeitsverhältnisses eine neue Anstellung feststeht,dann handelt es sich um einen einheitlichen Sachverhalt. Der Arbeitgeber wurde damit verurteilt, den restlichen Jahresurlaub auszubezahlen.

Fazit: Urteil wohl auch auf Probezeit anwendbar

Diese Entscheidung überzeugt und ist wohl auch für andere Bereiche anwendbar, zum Beispiel zur Frage, ob hier eine neue Probezeit angenommen werden kann.

vgl. BAG, Urteil vom 20.10.2015 - 9 AZR 224/14

 

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