Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Rückvergütung bei gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrechnungsjahres

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ansprüche auf eine Rückvergütung nach Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages durch Kündigung spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Verbraucherschutzverein verlangte von einem Versicherer die Neuberechnung des  Rückkaufwertes nebst Überschussbeteiligung von gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen. Es ging dabei um Kapital-Lebensversicherungs- bzw. private Rentenversicherungsverträge, die zwischen 1995 und 1998 abgeschlossen wurden; diese wurden zwischen 1996 und 2000 gekündigt und abgerechnet. Daraufhin wurde teilweise eine Rückvergütung ausbezahlt unter Berücksichtigung eines Stornoabzugs sowie einer Verrechnung von Abschlusskosten (wie dies in den zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen jeweils vorgesehen war).

Vergleichbare Bedingungen hat der BGH bereits für unwirksam erklärt (z. B. Urteil vom 9. Mai 2001, BGHZ 147, 354; 147, 373). Später hat der BGH entschieden, dass der Stornoabzug entfällt und der Rückkaufwert bei Kündigung einen Mindestrückkaufwert nicht unterschreiten darf (Urteile vom 12. Oktober 2005 in BGHZ 164, 297 u. a.).

Der klagende Verbraucherschutzverein wollte im Jahr 2007 Auskunft über den Rückkaufwert ohne Stornoabzug und Verrechnung von Abschlusskosten sowie die bei Kündigung bereits zugewiesene Überschussbeteiligung erhalten; der beklagte Versicherer behauptete, dass mögliche Ansprüche verjährt seien. Der Verbraucherschutzverein indes führte aus, die maßgeblichen Verjährungsfristen hätten erst nach den Urteilen vom 12. Oktober 2005 zu laufen begonnen, da es vorher (mangels anderweitiger höchstrichterlicher Entscheidungen) nicht aussichtsreich war, derartige Ansprüche gerichtlich zu verfolgen.

Nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz (Fassung bis 31.12.2007) trat die Verjährung der Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag über eine Lebensversicherung nach fünf Jahren ein. Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden konnte.

Das OLG Hamburg als Berufungsgericht hatte angenommen, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt: spätestens als der Versicherer den Vertrag abgerechnet habe (somit in den Jahren 1996 bis 2000), hätte bereits mehr als der geleistete Rückkaufwert geltend gemacht werden können. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe daher zum Ende dieser Jahre zu laufen begonnen und sei spätestens zum 31. Dezember 2005 (und damit vor  Erhebung der Klage durch den Verbraucherschutzverein) beendet gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Juli 2010 (IV ZR 208/09) diese Auffassung bestätigt, eventuelle Ansprüche auf einen weitergehenden Rückkaufwert sind also verjährt. Die Frist für den Beginn der Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. hängt damit nur von der Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufwerts und dessen Fälligkeit ab; dieser Anspruch entsteht bereits mit der durch die Kündigung herbeigeführten Vertragsbeendigung und wird fällig spätestens mit der Abrechnung der Versicherungsverträge durch den Versicherer.

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