Anspruch auf Mitteilung von Name und Anschrift der Mitgesellschafter in einer Publikumsgesellschaft
Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Sandro Dittmann 31.1.2010 | Ratgeber - Wirtschaftsrecht | 982 Aufrufe Mehr zum Thema:Name, Anschrift, Publikumsgesellschaft
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom21.09.2009 die Rechte von Gesellschaftern einer Publikumsgesellschaft – und damit zahlreicher Immobilienfondsanleger – gestärkt und damit eine in der Praxis in den letzten Monaten relevante Frage geklärt. Gestärkt wurde dabei die Handlungsfähigkeit der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung, um Entscheidungen zugunsten der Anleger durchsetzen zu können.
Sandro Dittmann
Dresden
Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht Pers. Direktanfrage
Die Leitsätze des Gerichtes:
„Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine „Angelegenheit“ der Gesellschaft im Sinne von § 716 I BGB.
Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenvereinbarungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zweck der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.
Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten.“ – BGH, Beschluss vom 21.09.2009 – Az. II ZR 264/08.
Im entschiedenen Fall verlangte ein Gesellschafter einer Publikums-BGB-Gesellschaft von der Gesellschaft Auskunft über die Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter. Die Gesellschaft verweigerte die Auskunftserteilung, da eine Satzungsregelung dieses Auskunftsrecht ausgeschlossen hat.
In der Praxis finden sich zahlreiche derartige Satzungsregelungen bei Publikumsgesellschaften – sowohl bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, aber auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Kommanditgesellschaft.
Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass § 716 BGB dem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, sich durch Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft „über deren Angelegenheiten“ zu unterrichten. Name und Anschrift der Mitgesellschafter sind eine solche „Angelegenheit“ der BGB-Gesellschaft.
Aus Sicht des BGH besteht kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Mitgesellschafter, auch aus Gründen des Datenschutzes kann die Auskunft nicht verweigert werden.
Praxistipp:
Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Rechte der einzelnen Gesellschafter gestärkt.
In der Praxis hat die Geschäftsführung von Publikumsgesellschaften durch die Einführung eines Mindestquorums für die außerordentliche Gesellschafterversammlung bei gleichzeitiger Geheimhaltung der Namen der Gesellschafter die Rechte des einzelnen Gesellschafters regelmäßig beschnitten. Hierdurch war es einzelnen Gesellschaftern nicht möglich, Gesellschafterversammlungen einzuberufen, um über Maßnahmen der Geschäftsführung abzustimmen.
Nach dieser Entscheidung können Rechte von Anlegern effektiver durchgesetzt werden – Entscheidungen der Geschäftsführung werden transparenter.
Der entscheidende Senat hat deutlich gemacht, dass ein solcher Auskunftsanspruch nicht nur in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht, sondern auch auf das Verhältnis des Treuhandkommanditisten gegenüber der Publikums-Kommanditgesellschaft anwendbar ist.
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