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Anspruch auf Leistung aus Gewinnzusagen
Seite 1 - vom 20.01.2005

Anspruch auf Leistung aus Gewinnzusagen

Von Rechtsanwalt Falk Brorsen

Der Autor
Falk Brorsen, Braunschweig
hat Interessensschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Baurecht, Erbrecht, Strafrecht.
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Viele Verbraucher kennen das: Es flattert ein Prospekt eines Versandunternehmens ins Haus, in dem Waren angeboten und zugleich, für den Fall einer Bestellung, die Zahlung eines ungewöhnlich hohen Geldbetrages oder teuren Geschenks zugesagt wird. Der erstaunte Leser fragt sich sodann: Wie kann das funktionieren, wenn man für die Bestellung von Waren im Wert von wenigen Euro einen Geldbetrag von 20.000,- Euro oder vergleichbar teure Sachgüter geschenkt bekommt?

Wie das funktioniert? Ganz klar: Die zugesagten Leistungen werden tatsächlich nicht erbracht – aber mit dem reizvollen Angebot durch die gleichzeitige Bestellung fleißig Geld verdient.

Zumeist findet sich im Kleingedruckten – irgendwo ganz hinten oder unten im Prospekt oder vielleicht auf die Innenseite des Briefumschlags gedruckt - ein Hinweis über nähere Bedingungen für die Auszahlung, in denen bestimmt wird, dass einem nur ein Bruchteil der Summe ausgezahlt wird oder Voraussetzungen hierfür gestellt werden, die niemand erfüllt oder erfüllen kann. Diese Bedingungen stehen oft im Widerspruch zu den groß gedruckten Anpreisungen bei der Mitteilung der Gewinnzusage.

Für den Verbraucher stellt sich dann die Frage: Was gilt denn nun? Ist das Kleingedruckte bindend oder kann ich mich auf die einen ganz anderen Eindruck erweckenden großgedruckten Angebote berufen?

Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) kommen dem Verbraucher in dieser Hinsicht zugute. Stehen die AGB im Widerspruch zur Aussage der Gewinnzusage, sind die AGB unwirksam. Darüber hinaus werden – ihrem Inhalt nach wirksame - AGB nur dann in den Vertrag einbezogen, wenn der Verbraucher von deren Geltung in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnte, was, je nach Gestaltung im Einzelfall – oft nicht der Fall ist.

Rechtlich ist eine Gewinnzusage eine Schenkung. Das Problem für den Kunden war früher: Ein solches Schenkungsversprechen bedarf nach § 518 Abs. 1 BGB für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Selbst wenn der Kunde also nachweisen kann, den vom Versandunternehmer für die Auszahlung des „Gewinnes“ vorgesehenen Coupon zurückgesendet zu haben, ist ein solcher Vertrag mangels Einhaltung der Formvorschrift des § 518 BGB unwirksam.

Hier ist der Gesetzgeber dem Verbraucher zu Hilfe gekommen und hat in § 661a BGB einen Anspruch auf die versprochene Leistung gesetzlich festgelegt.

Dieser Anspruch kann im Übrigen auch gegen ausländische Unternehmer geltend gemacht werden, wobei nach dem Urteil des LG Braunschweig vom 10.01.2002 ( Az 10 O 2753/00) auch das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers örtlich zuständig ist.

Probleme bei der Durchsetzung dieses Anspruches liegen heute in erster Linie darin, die prozessualen Voraussetzungen für eine gerichtliche Durchsetzung erfüllen zu können. Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung benötigt der Kläger eine ladungsfähige Anschrift desjenigen, der für die Forderung aus § 661a BGB haftet, um die Klage durchzuführen. Da viele, die mit Gewinnzusagen arbeiten, jedoch lediglich als Briefkastenfirma agieren und oft nicht klar ist, ob eine zahlungsfähige Person in Anspruch genommen werden kann, scheitert die Durchsetzung oft an rein praktischen Hürden.

Zugute kommt dem Kunden, dass die Vorschrift des § 661a BGB weit auszulegen ist. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass Unternehmer, die ihre Gewinnzusagen nicht erfüllen wollen, versuchen, solche Ansprüche zu umgehen, indem sie Konstruktionen wählen, die den Anspruch (scheinbar) entfallen lassen.

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im Internet:
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Falk Brorsen, Rechtsanwalt
http://www.goettingen-recht.de


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