quote:Quelle Und genau hier scheint der Unterschied zu liegen zwischen §117 und §125.Was mir nur aus diesem Text unklar geblieben ist: Anscheinend ist der Beginn des neuen Dreijahres-Zeitraums 3 Jahre nach der erstmaligen Krankschreibung wegen Krankheit A. Wenn dem so ist, hat der Proband welcher erstmalig als Beispiel 06/2007 wegen Krankheit A arbeitsunfähig geschrieben wurde und deswegen 01/2010 ausgesteuert wurde bei §117 die theoretische Möglichkeit ab 07/2010 wieder 78 Wochen Krankengeld zu beziehen.Oder sehe ich das falsch?
Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren. Nach Beginn eines neuen Dreijahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
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