Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Sozialrecht » 

Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II für Studenten

Von Rechtsanwältin Dipl. jur. Ramona Hellwig
2.4.2011 | Ratgeber - Sozialrecht | 1324 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Grundsicherung, Studenten

Leistungsausschluss bei abstrakter Förderungsfähigkeit des Studiums nach BAföG auch während Urlaubssemester -

( Beschluss des Sächsisches Landessozialgericht 3. Senat vom 30.11.2010, Aktenzeichen: L 3 AS 649/10 B ER)

Sachverhalt

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Dipl. jur. Ramona Hellwig
Leipzig

Sportrecht, Schulrecht, Medienrecht
 Pers. Direktanfrage 

Der im Jahr 1989 geborene A ist seit dem … 2009 an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) im Studiengang Elektrotechnik/Elektronik immatrikuliert. Aus der Immatrikulationsbescheinigung ergibt sich, dass er zwei Hochschulsemester der Regelstudienzeit von acht Fachsemestern zurückgelegt hat und für das Wintersemester 2010/2011 beurlaubt ist.

Am … 2010 beantragte A bei B, beginnend ab dem 1. September 2010, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Des Weiteren reichte der A einen Ausbildungsförderungsbescheid vom… 2009 ein, mit welchem ihm für die Zeit von Oktober 2009 bis August 2010 Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in Höhe von 584,00 EUR monatlich bewilligt wurde. Zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit legte der A des Weiteren den Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom … 2010 vor, mit welchem der Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung wegen der vorgesehenen Absolvierung des Urlaubssemesters abgelehnt wurde, sowie den Bewilligungsbescheid für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes seiner Mutter und den Insolvenzeröffnungsbeschluss über das Vermögen seines Vaters.

Grund für die Beurlaubung für zwei Semester sind ausweislich des Schreibens der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW), Fakultät Elektrotechnik, vom … 2010 die gesundheitlichen Probleme des A, welche in der psychologischen Stellungnahme von Dr. X geschildert werden. Zur erfolgreichen Bewältigung der Situation wurde, neben der laufenden Psychotherapie, für die Aufarbeitung der eingetretenen Studienausfälle die Gewährung von zwei Urlaubssemestern empfohlen.

Mit Bescheid vom … 2010 lehnte B den Antrag ab. Gemäß § 7 Abs. 5 und 6 SGB II sei die Ausbildung des A im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderfähig. Ein Anspruch auf Leistungen bestünde daher nicht.

Der daraufhin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom … 2010 zurückgewiesen.

Entscheidung

A hat keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, 19 SGB II für die Zeit ab 2. September 2010.

Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kommt es insoweit lediglich darauf an, ob die begonnene Ausbildung beziehungsweise das Studium abstrakt, also unabhängig von etwaigen individuellen Ausschlussgründen, förderungsfähig ist.

Das Studium des A ist im Rahmen des Bundesausbildungs- förderungsgesetzes dem Grunde nach förderfähig. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen geleistet. Eine der in § 7 Abs. 6 SGB II bezeichneten Fallvarianten, die die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausschließen würden, liegt nicht vor.

Dieser dem Grunde nach bestehenden Förderfähigkeit steht vorliegend nicht entgegen, dass A für zwei Semester beurlaubt ist. Entscheidend ist hierbei, dass auch während eines Urlaubssemesters der „Besuch“ einer Ausbildungsstätte im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte nicht unterbrochen ist und das Studium nach den hochschulrechtlichen Vorschriften betrieben werden kann .

Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 sieht in § 20 Abs. 2 SächsHSG die Möglichkeit einer Beurlaubung vor. Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, dass die Beurlaubung Auswirkungen auf den Status oder die Rechte und Pflichten eines Studenten hätte. Damit verbleibt es unter anderem bei dem Recht eines Studenten, die Einrichtungen der Hochschule nach den geltenden Vorschriften zu nutzen (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsHSG). Nach dem seit 1. Januar 2009 geltenden sächsischen Hochschulrecht steht es damit jedem beurlaubten Studenten frei, auch während eines Urlaubssemesters sein Studium zu betreiben .

Wenn er tatsächlich das Studium nicht betreibt, ist er daran nicht aus Rechtsgründen, mithin nicht abstrakt, gehindert. Maßgebend sind vielmehr Umstände, die in seiner Person liegen. Sie können lediglich bei der Prüfung, ob ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorliegt, berücksichtigt werden.  Danach können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden.

Ein "besonderer" Härtefall liegt z.B. vor, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf, das heißt Bedarf an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts, entstanden ist, dieser durch Ausbildungsförderung oder Berufsausbildungsbeihilfe nicht gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit. Dabei muss aber die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, die Ausbildung werde mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in absehbarer Zeit zu Ende gebracht. Dies ist bei dem A, der sich im zweiten Fachsemester befindet, nicht der Fall.

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97910
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?