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Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe?

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Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe?

Hallo! Ich habe eine Frage? Und zwar sitzt mein Schwager wegen Drogenhandel in U-Haft. Mein Mann und seine Brüder (insg. sind es fünf Brüder) kümmern sich darum, dass er einen Anwalt bekommt und zahlen dementsprechend auch die Anwaltskosten.
Mein Schwager war arbeitslos, als er verhaftet wurde. Ich möchte wissen, ob mein Mann und die restlichen Brüder wirklich für alle Anwalts- und Gerichtskosten aufkommen müssen. Können wir keine Gerichtskosten- oder Prozesskostenbeihilfe für ihn beantragen? Laut dem Anwalt, wäre das nicht möglich?? Stimmt dass denn so. Sie wissen wahrscheinlich selbst, wie teuer jedesmal ein Gespräch mit dem Anwalt sein kann. Bisher haben wir insgesamt schon bestimmt 3000-4000 EURO bezahlt. Wenn sich der Prozess hinzieht, kann das noch mindst. zwei Jahre dauern. Wir haben ein Kind von 6 Monaten und ich muss schon vollzeit schaffen, damit wir unseren Teil der Kosten bezahlen können. Das kann doch so nicht gehen?? Ich hoffe auf schnelle Antwort!

Viele Grüße
ED


von skycat69 am 29.10.2005 19:24
Status: Frischling (7 Beiträge)
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>Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe?
euer anwalt hat recht, bei einer strafsache gibt es keine Prozesskostenhilfe...

m.


von Miad am 29.10.2005 19:41
Status: Unsterblich (1242 Beiträge)
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>Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe?
Ist richtig, PKH gibt es nicht. Welcher BTM Tatbestand ist den vorgeworfen/soll angeklagt werden. § 29 BtmG oder § 29a BtmG oder 'darüber' (also 30, 30a) Alles ab 29a sind sog. 'Verbrechenstatbestände', bei denen vom Gericht zwingend ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist [ § 140, Abs. 1 StPO]. Allerdings arbeiten nicht alle Anwälte (nur) für Pflichtverteidigergebühren, gerade in umfangreichen Sachen. Also entweder einen suchen, der es macht, oder mit dem jetzigen (falls er es nicht macht, scheint aber fast so, sonst hätte er wohl selbst auf die PV hingewiesen, vorausgesetzt die Voraussetzungen nach § 140 StPO sind gegeben) ein Zusatzhonorar vereinbaren.

Auch bei § 29 BtmG ist übrigens ein PV zu bestellen, hier aber erst dann, wenn der Schwager min. 3 Monate in U-Haft war, und nicht min. 2 Wochen vor der Hauptverhandlung entlassen wird.[ § 140(1)5 StPO]

Also mit dem RA über die PV reden.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 30.10.2005 01:43
Status: Tao (17082 Beiträge)
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>Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe?
Also ich habe jetz mit Schwager A gesprochen, der Schwager B hat schon einen PV. Also ist es eigentlich noch sinnvoll einen RA zu haben. Also doppelt gemoppelt? Außerdem antwortet Schwager B (der in U-Haft ist), nicht auf unsere Briefe und hat allgemeines Besuchsverbot verhängt).Langsam zweifele ich, ob er wirklich Hilfe habe möchte. Oder ob er weiß was für Kosten und Mühen wir deswegen haben.
Der RA meint, dass mind. 10 Zeugen gegen Schwager B aussagen werden. Er hatte sogar schon jemand beordert, für ihn BTM in Holland zu holen. Es handelt sich um Kilos, lt. Schwager A. Außerdem habe er vom RA erfahren, dass die Verandlung Ende November sein soll.

Sollten wir jetzt besser den RA kündigen? Aber dann würden wir gar keine Info mehr bezgl. Schwager B bekommen. Ich werde am Montag versuchen, den PV ausfindig zu machen und mit ihm zu reden, hoffentlich habe ich mehr Glück als Schwager A, der hatte bisher kein Erfolg gehabt.

Was meinen Sie? Kann ich als Schwägerin denn Info bekommen?

Gruß ED


von skycat69 am 30.10.2005 20:45
Status: Frischling (7 Beiträge)
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>Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe?
Das ist jetzt etwas verworren. Es ist -rechtlich- nicht möglich neben einem Pflichtverteidiger noch einen 2.Anwalt zu haben (sog. Wahlverteidiger). Sobald ein Wahlverteidiger beauftragt ist, ist der PV (vom Gericht) zu entlassen.

Wer hat denn den Anwalt (mit dem Sie Kontakt haben) beauftragt? Der Schwager selber oder die Familie? Wenn der Schwager ihn nicht selber beauftragt (bzw. bevollmächtigt) hat, kann dieser ihn ohnehin nicht vertreten. Außerdem ist es natürl. mehr als unglücklich, wenn 2 Anwälte nebeneinander (also nicht miteinander) an der selben Sache arbeiten.

Wenn der Schwager keinen Besuch haben möchte, ist das natürl. seine Sache. Auch ob Sie von seinem Pflichtverteidiger Auskünfte bekommen, entscheidet er alleine.

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 30.10.2005 21:28
Status: Tao (17082 Beiträge)
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>Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe?
Hallo Streetworker!

Das ist ja schrecklich, dann hat uns der RA ja regelrecht ver****. Tut mir leid, dass ich keinen besseren Ausdruck gefunden habe! Das ist ein schreckliches Dilemma. Der RA wurde uns von einem sog. Familienfreund empfohlen. Ich weiß wirklich nicht, ob er die Vollmacht vom Schwager B bekommen hat. Denn er hat Schwager A über die Soziale Umfeld usw. von Schwager B ausgefragt. Normalerweise könnte er das doch Schwager B selber fragen, oder? Was sollen wir jetzt nur machen. Mein Schwager A hat den Staatsanwalt angerufen. Und der will den Namen vom PV wissen. Was wird jetzt passieren?


von skycat69 am 31.10.2005 19:52
Status: Frischling (7 Beiträge)
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>Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe?
Wenn Schwager B den Anwalt mit dem Sie Kontakt haben (also der Wahlvert. = WV), nicht bevollmächtigt hat, ist er auch nicht 'sein' Anwalt, sondern der PV. Der WV dürfte dann aber auch keine Akteneinsicht bekommen haben, da er ja keine Vollmacht hat. Sollte er doch eine haben, wäre -wie gesagt- der PV vom Gericht zu entlassen, allerdings -ich habe mir die entsprechende Vorschrift [ § 141 StPO] eben noch mal angesehen- nicht zwingend (wie ich zunächst dachte). Es wäre also -rein rechtlich- auch ein Wahlverteidiger neben dem Pflichtverteidiger möglich, dies ist jedoch die Ausnahme, wenn es z.B. um ein sehr umfangreiches Verfahren geht, damit ein zügiger Verlauf des Verfahrens gewährleistet ist. Ob solche eine Ausnahme hier vorliegt, müßten die Anwälte unter sich, bzw. mit dem Gericht klären. Und falls nicht, müßte entschieden werden, wer den Verteidiger macht.

Letztendlich ist es auch so, daß Schwager B auch den Pflichtverteiger zahlen muß, wenn er verurteilt. Dieser ist nicht umsonst. Die Staatskasse streckt die Kosten nur vor.

Was Sie jetzt machen sollen, kann ich Ihnen leider auch nicht sagen. Das müssen die beiden Anwälte zusammen mit dem Gericht und Schwager B klären.

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von !!Streetworker!! am 01.11.2005 00:57
Status: Tao (17082 Beiträge)
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>Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe?
Na gut, Schwager A und ich haben uns eigentlich entschieden den WV erstmal auf Eis zu legen, mit der Begründung, dass wir z. Zt. finanziell nicht die Mittel haben um ihn weiter zu beschäftigen und uns erst später melden werden. Jetzt heisst es erstmal retten was zu retten ist...
Vielen Dank erstmal an Streetworker
Gruß ED


von skycat69 am 01.11.2005 01:38
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>Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe?
--- editiert vom Admin


von guest123-1707 am 01.11.2005 14:57
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>Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe?
Dies kann durch das Gericht auch nicht eingeschränkt werden, sondern bleibt allein dessen Entscheidung

Zum einen besteht eine Einschränkung darin, daß die Zahl der Wahlverteidiger 3 nicht übersteigen darf [vgl. § 137, Abs.1 StPO]

Zum anderen kann er natürl. mehrere Wahlverteidger (bis 3 halt) beauftragen, jedoch ist der vom Gericht bestellte PV -als solcher- dann in der Regel zu entlassen, wenn nicht ein besonderer Grund vorliegt, der die Beiordnung eines PV des trotz eines (oder 2, oder 3) Wahlverteidiger(s) notwendig macht. Der RA als solcher kann natürl. der selbe bleiben, indem er vom PV zum WV mutiert. Bei Interesse kann ich auch gerne die entsprechende Quelle zum § 141 StPO aus dem 'Tröndle/Fischer' mitteilen.

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-- Editiert von !streetworker! am 01.11.2005 15:17:50


von !!Streetworker!! am 01.11.2005 15:16
Status: Tao (17082 Beiträge)
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>Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe?
--- editiert vom Admin


von guest123-1707 am 01.11.2005 16:11
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