>Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe?
Wenn Schwager B den Anwalt mit dem Sie Kontakt haben (also der Wahlvert. = WV), nicht bevollmächtigt hat, ist er auch nicht 'sein' Anwalt, sondern der PV. Der WV dürfte dann aber auch keine Akteneinsicht bekommen haben, da er ja keine Vollmacht hat. Sollte er doch eine haben, wäre -wie gesagt- der PV vom Gericht zu entlassen, allerdings -ich habe mir die entsprechende Vorschrift [
§ 141 StPO] eben noch mal angesehen- nicht zwingend (wie ich zunächst dachte). Es wäre also -rein rechtlich- auch ein Wahlverteidiger
neben dem Pflichtverteidiger möglich, dies ist jedoch die Ausnahme, wenn es z.B. um ein sehr umfangreiches Verfahren geht, damit ein zügiger Verlauf des Verfahrens gewährleistet ist. Ob solche eine Ausnahme hier vorliegt, müßten die Anwälte unter sich, bzw. mit dem Gericht klären. Und falls nicht, müßte entschieden werden, wer den Verteidiger macht.
Letztendlich ist es auch so, daß Schwager B auch den Pflichtverteiger zahlen muß, wenn er verurteilt. Dieser ist nicht umsonst. Die Staatskasse streckt die Kosten nur vor.
Was Sie jetzt machen sollen, kann ich Ihnen leider auch nicht sagen. Das müssen die beiden Anwälte zusammen mit dem Gericht und Schwager B klären.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
von !!Streetworker!! am 01.11.2005 00:57
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