Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht auch während einer Ortsabwesenheit

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Jobcenter muss Leistungen nachzahlen

Auch Empfänger von Arbeitslosengeld haben Anspruch auf Urlaub, also eine Ortsabwesenheit, während der sie bis zu drei Wochen nicht für die Agentur für Arbeit erreichbar sein müssen.

Der Kläger im hiesigen Verfahren teilte der Agentur für Arbeit mit, dass er für zwei Wochen verreisen will. Die Agentur für Arbeit versagte ihm die Zustimmung zur Ortsabwesenheit ohne weitere Begründung. Als der Kläger trotzdem in den Urlaub fuhr, hob die Agentur für Arbeit die bewilligten Leistungen ab dem ersten Urlaubstag auf. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit Widerspruch und Klage.

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Das Sozialgericht Karlsruhe gab ihm Recht und hob den Aufhebungsbescheid auf. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Die Agentur für Arbeit muss daher prüfen, ob in der Zeit der geplanten Abwesenheit konkrete Möglichkeiten für eine berufliche Eingliederung bestehen, z.B. offene Stellenangebote, auf die sich der Arbeitslose bewerben könnte, oder eine anstehende Weiterbildung, die während der geplanten Abwesenheit beginnt. Wird durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt, hat der Arbeitslose einen Anspruch auf Zustimmung zur Ortsabwesenheit; der Agentur für Arbeit steht dann kein Ermessen zu. Die Zustimmung ist dann zwingend zu erteilen. Der Kläger war nach Ansicht des Sozialgerichts Karlsruhe so stellen, als ob die Zustimmung erteilt worden wäre und die aufgehobenen Leistungen wurden nachgezahlt.

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