>Anschlussflug wegen Streik verpasst
Eine wesentliche Information habe ich unterschlagen.
Der Flug wurde nicht direkt bei der Fluggesellschaft, sondern über den Veranstalter wie auch das Hotel gebucht.
Es handelt sich also um einen Pauschalreisevertrag nach
§ 651a BGB (steht auch ausdrücklich in den AGB)
Zu Flügen steht in den AGB:
3. Sonderregelungen für Flugbeförderung:
Soweit wir Flugleistungen anbieten, werden diese nicht durch uns,
sondern durch ein Luftfrachtunternehmen erbracht.
Bitte beachten Sie, dass für die Erbringung dieser Leistungen
rechtliche Sonderbestimmungen, wie etwas das Montrealer
Abkommen oder die EU-Verordnung über Passagierrechte gelten
Zu Höhere Gewalt und das ist ein Streik wohl:
Höhere Gewalt
1. Im Fall höherer Gewalt regelt
§ 651 j BGB, dass, wird die Reise
infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, so können
sowohl der Reiseveranstalter, als auch der Reisende den Vertrag
allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. Weiter bestimmt
die Vorschrift, dass für den Fall der
Kündigung des Vertrages nach
§ 651 j Abs. 1 BGB, die Vorschrift des §
651 e Abs. 3 Satz 1,
2 Abs.4 Satz 1 BGB Anwendung findet. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im
Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Weiterhin steht in den AGB, dass Umbuchungen nicht möglich sind. Diese sind immer Kündigungen mit anschließender Neubuchung.
von Interessierter Laie am 04.03.2008 12:42
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