Ansatz von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung zweifelhaft

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Streitig ist nach geltendem Recht, ob Kosten im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsprozess als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Ausgangslage

Mit der Frage der Anerkennung von angefallenen Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines Ehescheidungsprozesses hatte sich das Finanzgericht Münster auseinanderzusetzen (FG Münster  v. 19.06.2015 - 1 V 795/15 E).

Holger Traub
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Die Antragstellerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2013 Scheidungskosten in Form von Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Die Finanzbehörde erkannte diese Kosten nicht an.

Rechtslage

Gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG, der ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung findet, sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich bei den Kosten um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Was unter dem Begriff der „Existenzgrundlage" zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher normiert.

Ein Teil der Literatur betrachtet den Begriff „Existenzgrundlage" lediglich rein materiell (Heim, DStZ 2014, 165; Kanzler, FR 2014, 209, 214; ders. in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG, Anm. 213). Nach dieser Ansicht schließt § 33 Abs. 1 S. 4 EStG Scheidungsprozesskosten grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen aus. Ein Abzug käme nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall ohne Scheidung die materielle Existenzgrundlage bedroht wäre.

Demgegenüber vertritt die überwiegende Meinung in der Literatur die Auffassung, dass Ehescheidungskosten trotz der Neuregelung - im Fortgang zur bisherigen Rechtsprechung - weiterhin abzugsfähig sein sollen. Begründet wird dies mit einer weiten Auslegung des  Begriffes der „Existenzgrundlage" (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 33 Rz. 35; Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701; Gerauer, NWB 2014, 2621, Bleschick, FR 2013, 932).

Im Sinne der letzteren Ansicht haben auch erste Finanzgerichte entschieden (vgl. Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21.11.2014 (4 K 1829/14 E, EFG 2015, 221) und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.10.2014 (4 K 1976//14, EFG 2015, 39). Unter Würdigung der Gesetzeshistorie und der bisher geltenden Rechtsprechung entschieden diese, dass auch nach der Einführung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG Scheidungskosten, die unmittelbar dem Scheidungsprozess zurechenbar sind, als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Hiervon sind Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens, nicht jedoch Scheidungsfolgesachen, wie z.B. die Vermögensauseinandersetzung erfasst.

Eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage steht noch aus.

Empfehlung

Aufgrund der Tendenz der ersten gerichtlichen Entscheidungen in dieser Frage verfügt der Steuerpflichtige über Argumentationsmaterial, um gegen die Finanzbehörde bei Ablehnung der Anerkennung von angefallenen Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines Ehescheidungsprozesses Rechtsmittel einzulegen. Dies ist bis zur endgültigen höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage durchaus sinnvoll. Gleichwohl rate ich Ihnen an, Ihren konkreten Fall vor der Einlegung von Rechtsmitteln durch einen fachkundigen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater prüfen zu lassen.

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