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(...) Zwar ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers zu bejahen. Eine tatbestandliche Verletzungshandlung besteht bereits in jedem für den Rechtsträger nachteiligen Eingriff in dessen Intims-, Privat- oder Individualsphäre. Die zweimalige telefonische Kontaktaufnahme begründete jeweils ein unerwünschtes Eindringen in den privaten häuslichen Bereich des Verfügungsklägers.
Allerdings ist bei Verletzung von Rahmenrechten wie des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes die Rechtswidrigkeit durch die Beeinträchtigung nicht indiziert (LG Berlin MDR 2003, 873 f.). Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände abzuwägen, ob der Eingriff befugt ist oder nicht.
Widerrechtlich ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur dann, wenn einerseits keine Rechtfertigungsgründe zum Tragen kommen und wenn andererseits eine Abwägung der kollidierenden Interessen zu dem Ergebnis führt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers die grundrechtlich geschützten Interessen des Störers überwiegen.
Eine rechtfertigende Einwilligung hatte der Verfügungskläger nicht erklärt. Selbst die Verfügungsbeklagte hat nicht vorgetragen, der Verfügungskläger habe sich ausdrücklich mit einem erneuten Anruf am 02.09.2005 einverstanden erklärt. Auch andere Rechtsfertigungsgründe lagen nicht vor.
Eine Abwägung der kollidierenden Interessen ergibt, dass der Verfügungskläger die Anrufe der Beklagten als rechtmäßig hinnehmen musste.
In der Rechtsprechung unumstritten ist, dass die Kontaktaufnahme zu einer Person, die einem anderen gegenüber bereits nachdrücklich den Willen zum Ausdruck gebracht hat, Kontakte mit ihr künftig zu unterlassen, eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellt. Denn das Recht zur Selbstbestimmung der persönlichen Lebenssphäre umfasst auch die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang der Einzelne in Kontakt mit anderen Menschen treten möchte. Der ausdrücklich geäußerte Wille, von dem Adressaten in Ruhe gelassen zu werden, ist als Ausfluss des personalen Selbstbestimmungsrechtes schutzwürdig. (LG Oldenburg NJW 1996, S. 62-64). In diesen Fällen überwiegt das Interesse des Betroffenen regelmäßig dasjenige des Kontaktierenden, eine Rechtfertigung käme in diesen Fälle nur in besonderen Notlagen in Betracht, die hier unzweifelhaft nicht vorliegt.
Ein Fall des Kontaktes gegen den ausdrücklich geäußerten Willen des Verfügugnsklägers lag hier indes ohnehin nicht vor. Der Verfügungskläger selbst trägt nicht substanziiert vor, er habe schon während des ersten Telefonats der Anruferin gegenüber eindeutig bekundet, nicht mehr angerufen werden zu wollen. In seiner Antragsschrift, deren Tatsachenvortrag er pauschal an Eides Statt versichert, ist diese Behauptung nicht enthalten. Dagegen hat die Verfügungsbeklagte unter Hinweis auf das von der Anruferin am Tag des Anrufs geführte Kurzprotokoll und die eidesstattliche Versicherung der Studioleiterin der ... vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Verfügungskläger einem erneuten Anruf durch die Verfügungsbeklagte jedenfalls nicht widersprochen hat. Der Verfügungskläger missversteht den von der Verfügungsbeklagten nachvollziehbar dargelegten Sinn des tippcode 3, wenn er meint dieser bedeute, der Angerufene sei nicht erreicht worden. Die Bedeutung ist, dass die "Zielperson", d.h. eine Person die den Vorgaben der Studie im Hinblick auf Geschlecht, Alter u.s.w. entspricht, nicht erreicht werden konnte, nicht dass überhaupt kein Gesprächspartner erreicht werden konnte, das war unstreitig nicht der Fall.
(...)
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"Bässäwissä."
von Zappelphilipp am 03.01.2008 13:10
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