Anrechnung von Schenkungen bei Erbfall

19. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Wupper5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Anrechnung von Schenkungen bei Erbfall

Rentner A (Witwer) ist verstorben und hinterlässt 2 volljährige Erben B und C. Es gibt kein Testament.
Nach dem Todesfall stellt B fest, dass C in hohem Maße über mehrere Jahre Bezahlungen für Onlinebestellungen vom Konto des A getätigt hat, die offensichtlich für ihn selbst waren. A hatte eine Nettorente von ca. EUR 12.000/Jahr nach Abzug von Miete, Nebenkosten usw. Die Onlinebuchungen des C für Kleidung, Spielsachen usw. belaufen sich in der Höhe auf bis zu EUR 5.000/Jahr. Da A körperlich nicht in der Lage war, Geld vom Konto zu holen und auch keinen Onlinezugang hatte, hatte C die Kontokarte des A um ihm offiziell Geld vom Konto zu holen. Es lässt sich nicht mehr klären, ob C die o.g. Onlinezahlungen mit Zustimmung des A getätigt hat oder nicht.

Frage: Hat B eine Möglichkeit die o.g. Abbuchungen der letzten Jahre auf das Erbe anrechnen zu lassen.

-- Editier von Wupper5 am 19.04.2017 08:30

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12 Antworten
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#1
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre werden anteilig angerechnet. Lässt sich denn überhaupt beweisen, dass die Zahlungen nicht für denn Erblasser selber waren?

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre werden anteilig angerechnet.


So einfach ist das jetzt nicht. Wenn der verbleibende Nachlasswert höher ist als die Summe der Schenkungen, dann läuft der Pflichtteilergänzungsanspruch ins Leere.

In Betracht kommt dann aber dennoch eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 BGB . Aber auch dann muss man Umstände und Art der Schenkung betrachten.

Sollten die Zahlungen für Dinge gewesen sein, die C für sich selbst verwendet hat und das Ganze ohne die Zustimmung von A erfolgt sein, so steht hier sogar der Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB ) im Raum. Dann hätte sich C natürlich auch gleichzeitig schadenersatzpflichtig gemacht.

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#3
 Von 
Wupper5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
bei den gekauften Gegenständen (überwiegend Damenbekleidung, Damenschuhe, Spielwaren usw.) handelt es sich nachweislich um Produkte, welche nicht durch A verwendet wurden. Da A ein sehr sparsamer Mensch war, der bei allen Zuwendung an andere Angehörige klare Regeln hatte ( Bsp. EUR 50 für Geburtstage, EUR 100 zu besonderen Anlässen) ist es -wenn man ihn kennt- eher unwahrscheinlich, dass die überhöhten Käufe von/für C mit seiner Zustimmung gelaufen sind. Das lässt sich im Nachhinein jedoch nicht mehr klären. Der Nachlass nach Abzug aller Kosten (Beerdigung usw.) beläuft sich auf ca. EUR 15.000 ( je EUR 7.500,00 für B & C ). Welche Vorgehensweise können Sie empfehlen?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die höfliche und freundliche Variante:
Anrechnung der Schenkungen nach § 2050 BGB auf das Erbe. Wenn der Gesamtsumme der Schenkungen bei 15.000€ oder mehr liegt, dann führt das dazu, dass B den Nachlass allein bekommt.

Die etwas strengere Variante:
Aufforderung von B an C, Rechenschaft über den Umgang mit der Vollmacht abzulegen, d.h. den Nachweis zu führen, dass C die Buchungen mit Zustimmung von A vorgenommen hat. Bei fehlendem Nachweis Erstattung der zu Unrecht abgebuchten Beträge fordern.

Die harte Variante:
Drohung mit Strafanzeige wegen Untreue (§ 266 StGB ), Forderung nach Erstattung der zu Unrecht erfolgten Buchungen mit Fristsetzung, Drohung mit weiteren rechtlichen Schritten (gerichtlicher Mahnbescheid, Klage, Verzugszinsen) für den Fall, dass das Geld nicht innerhalb der gesetzten Frist erstattet wird.

Welche Variante gewählt wird möchte ich Dir überlassen. Was dabei zielführend ist, hängt sehr von den Charakteren der Beteiligten ab. Wenn Anwälte ins Spiel kommen, kann das übrigens so teuer werden, dass vom Nachlass nicht mehr viel übrig bleibt.

Da auch keine der Varianten eine 100%-ige Erfolgsgarantie bietet, sollte man durchaus einen Kompromiss anstreben.

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#5
 Von 
Wupper5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die höfliche und freundliche Variante:
Anrechnung der Schenkungen nach § 2050 BGB auf das Erbe. Wenn der Gesamtsumme der Schenkungen bei 15.000€ oder mehr liegt, dann führt das dazu, dass B den Nachlass allein bekommt.


Gelten die getätigten "Geschenke" wie Kleidung, Schuhe, Spielwaren gem § 2050 BGB als Ausstattung (gem Absatz 1.) oder fallen diese unter die "sonstigen Zuwendungen" (gem. Absatz 3.)?

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das sind eher "sonstige Zuwendungen". In einem Rechtsstreit würde ich daher von der Variante über den § 2050 BGB abraten.

Wenn das Porzellan noch nicht zerbrochen ist, dann ist der Weg über den § 2050 BGB aber ein Vorgehen, bei dem alle Beteiligten ihr Gesicht wahren können. Sollte bei C jedoch totale Uneinsichtigkeit herrschen würde ich von dieser Variante ebenfalls abraten.

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#7
 Von 
Wupper5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das sind eher "sonstige Zuwendungen". In einem Rechtsstreit würde ich daher von der Variante über den § 2050 BGB abraten.


Wenn C nicht zahlen muss, wird er nicht zahlen. Daher scheidet der Weg über § 2050 BGB wohl aus, da er sich dann klar auf auf Absatz 3 beruft und A keine Anrechnung angeordnet hat.


Zitat (von hh):
Die etwas strengere Variante:
Aufforderung von B an C, Rechenschaft über den Umgang mit der Vollmacht abzulegen, d.h. den Nachweis zu führen, dass C die Buchungen mit Zustimmung von A vorgenommen hat. Bei fehlendem Nachweis Erstattung der zu Unrecht abgebuchten Beträge fordern.


Das könnte dann eher fruchtbar sein. Was ist in diesem Fall, wenn C sich darauf beruft, dass A die Vollmacht mündlich erteilt hat?

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Was ist in diesem Fall, wenn C sich darauf beruft, dass A die Vollmacht mündlich erteilt hat?


Eine Vollmacht reicht nicht, da eine Vollmacht nicht dazu berechtigt, Geschäfte mit sich selbst durchzuführen (§ 181 BGB ).

Insgesamt ist das aber ein schwieriges Thema, wenn B behauptet, dass A ihm ausdrücklich erlaubt hat, die genannten Dinge vom Konto zu überweisen. Dann kommt man da ohne Anwalt kaum weiter.

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#9
 Von 
Wupper5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Eine Vollmacht reicht nicht, da eine Vollmacht nicht dazu berechtigt, Geschäfte mit sich selbst durchzuführen (§ 181 BGB ).


Ist es hilfreich, daß C die Käufe auf eigenem Namen getätigt hat (Rechnungsanschrift) und lediglich die Zahlungen vom Konto des A getätigt wurden?

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#10
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Oder handelt es sich zufällig um Geburtstags-und Weihnachtsgeschenke für Person A und dessen Kinder, die der Verstorbene nicht alleine besorgen wollte?
So machen wir das auch immer.

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#11
 Von 
Wupper5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
nein, es handelt sich um Käufe, die kontinuierlich über das ganze Jahr getätigt wurden. Natürlich kann man davon ausgehen, daß hierbei auch Geschenke für diese Anlässe gekauft wurden. Wie oben genannt, hatte A jedoch relativ klare Vorstellungen über die Höhe der Aufwendungen für Geschenke dieser Art.

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Käufe in eigenem Namen mit Hilfe einer Vollmacht von einem anderen Konto zu bezahlen ist mindestens ein Verstoß gegen § 181 BGB . Dazu wäre eine erweiterte Vollmacht erforderlich.

@Aspirin
Wenn es denn von Art, Zeitpunkt und Wert passt, dann ist das OK.

Wenn aber 5.000€/Jahr dafür verwendet werden, dann ist das weit oberhalb des üblichen Rahmens und damit nicht OK.

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